EHDS, Artikel 87, SE

(1) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber und der Datenzugangsdienst der Union speichern und verarbeiten personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten in der Union bei der Pseudonymisierung, Anonymisierung und anderen Vorgängen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 67 bis 72 über sichere Verarbeitungsumgebungen im Sinne von Artikel 73 und Artikels 75 Absatz 9 oder über HealthData@EU. Diese Anforderung gilt für jede Stelle, die diese Aufgaben im Namen solcher Stellen, Inhaber oder Dienste wahrnimmt.

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen die in jenem Absatz genannten Daten in einem Drittland, oder in einem Gebiet oder einem oder mehreren spezifischen Sektoren in diesem Drittland gespeichert und verarbeitet werden, wenn für dieses Land, Gebiet oder diesen Sektor ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt.

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Source: NovaCopilot