EHDS, Artikel 42, SE

(1) Die Mitgliedstaaten können nationale Anforderungen für EHR-Systeme und Bestimmungen über deren Konformitätsbewertung in Bezug auf andere Aspekte als die harmonisierten Softwarekomponenten von EHR-Systemen einführen.

(2) Die in Absatz 1 genannten nationalen Anforderungen oder Bestimmungen zur Konformitätsbewertung dürfen sich nicht negativ auf die harmonisierten Softwarekomponenten von EHR-Systemen auswirken.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten Anforderungen oder Bestimmungen gemäß Absatz 1 erlassen, unterrichten sie die Kommission darüber.

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Version: c00c8527ca799514

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Source: NovaCopilot