EHDS, Artikel 77, SE

(1) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten stellen über einen öffentlich verfügbaren und standardisierten maschinenlesbaren Datensatzkatalog eine Beschreibung in Form von Metadaten über die verfügbaren Datensätze und deren Merkmale bereit. Die Beschreibung jedes Datensatzes enthält Informationen über die Quelle, den Umfang, die Hauptmerkmale und die Art der elektronischen Gesundheitsdaten in dem Datensatz sowie die Bedingungen für die Bereitstellung dieser Daten.

(2) Die Beschreibungen der Datensätze im nationalen Datensatzkatalog müssen zumindest in einer Amtssprache der Union verfügbar sein. Der vom Zugangsdienst der Union für Gesundheitsdaten bereitgestellte Datensatzkatalog für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ist in allen Amtssprachen der Union verfügbar.

(3) Der Datensatzkatalog wird den gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/868 eingerichteten oder benannten zentralen Informationsstellen zur Verfügung gestellt.

(4) Bis zum 26. März 2027 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Mindestelemente fest, die die Gesundheitsdateninhaber über Datensätze bereitstellen müssen sowie die Eigenschaften dieser Mindestelemente. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Source: NovaCopilot