EHDS, Artikel 57, SE

(1) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten nehmen folgende Aufgaben wahr:

a)

Entscheidung über Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten gemäß Artikel 67 der vorliegenden Verordnung, Erteilung und Ausstellung von Datengenehmigungen gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung für den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten, die in ihren Zuständigkeitsbereich für die Sekundärnutzung fallen, und Entscheidung über Gesundheitsdatenanfragen gemäß Artikel 69 im Einklang mit diesem Kapitel und Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/868, auch in Bezug auf Folgendes:

i)

Gewährung von Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten in einer sicheren Verarbeitungsumgebung im Einklang mit Artikel 73 an Gesundheitsdatennutzer aufgrund einer Datengenehmigung;

ii)

Beobachtung und Beaufsichtigung der Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen durch Gesundheitsdatennutzer und Gesundheitsdateninhaber;

iii)

Anforderung von elektronischen Gesundheitsdaten gemäß Artikel 51 von einschlägigen Gesundheitsdateninhabern aufgrund einer erteilten Datengenehmigung oder einer genehmigten Gesundheitsdatenanfrage, an;

b)

Verarbeitung von in Artikel 51 genannten elektronischen Gesundheitsdaten, beispielsweise durch Empfang, Kombination, Aufbereitung und Zusammenstellung dieser Daten, wenn sie von Gesundheitsdateninhabern angefordert wurden, und Pseudonymisierung oder Anonymisierung dieser Daten;

c)

Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit von Rechten am geistigen Eigentum und den gesetzlichen Datenschutz sowie die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen gemäß Artikel 52 zu wahren, wobei die einschlägigen Rechte sowohl des Gesundheitsdateninhabers als auch des Gesundheitsdatennutzers gewahrt werden;

d)

Offizielle Quelle

Version: 582516f7dd6c885c

SHA-256: sha256:582516f7dd6c885cac669bd0ad3da8d52c121405f14f3387a7292f61ce080893

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Source: NovaCopilot