EHDS, Artikel 56, SE

(1) Die Kommission nimmt die in den Artikeln 57 und 59 festgelegten Aufgaben in Bezug auf Gesundheitsdateninhaber wahr, bei denen es sich um Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union handelt.

(2) Die Kommission stellt sicher, dass die erforderlichen personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen für die wirksame Wahrnehmung der in den Artikel 57 und 59 festgelegten Aufgaben und die Erfüllung ihrer Pflichten bereitgestellt werden.

(3) Sofern kein ausdrücklicher Ausschluss vorliegt, gelten Verweise auf die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben und die Ausübung ihrer Pflichten auch für die Kommission, wenn Gesundheitsdateninhaber, bei denen es sich um Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union handelt, betroffen sind.

Offizielle Quelle

Version: 257d26aaac0b870b

SHA-256: sha256:257d26aaac0b870b1d5711143077e6f07ac888ab770c3391eaf297b52b39a512

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot