EHDS, Artikel 79, SE

(1) Die Kommission erstellt einen EU-Datensatzkatalog, der die nationalen Datensatzkataloge, die von den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten in allen Mitgliedstaaten erstellt wurden, und die Datensatzkataloge der befugten Teilnehmer von HealthData@EU verbindet.

(2) Der EU-Datensatzkatalog, die nationalen Datensatzkataloge sowie die Datensatzkataloge der befugten Teilnehmer von HealthData@EU werden öffentlich verfügbar gemacht.

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