EHDS, Artikel 20, SE

Die gemäß Artikel 19 benannten Stellen für digitale Gesundheit veröffentlichen alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht, der einen umfassenden Überblick über ihre Tätigkeiten liefert. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle für digitale Gesundheit, so ist eine von ihnen für den Bericht verantwortlich und fordert dafür die erforderlichen Informationen von den anderen Stellen für digitale Gesundheit an. Dieser Tätigkeitsbericht folgt einer Struktur, die auf Unionsebene in dem in Artikel 92 genannten Ausschuss für den europäischen Gesundheitsdatenraum (im Folgenden „EHDS-Ausschuss“) vereinbart wird. Dieser Tätigkeitsbericht enthält mindestens Angaben zu

a)

allen zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen;

b)

dem Prozentsatz der natürlichen Personen, die Zugang zu den verschiedenen Datenkategorien ihrer EHR haben;

c)

der Bearbeitung von Ersuchen natürlicher Personen in Bezug auf die Ausübung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung;

d)

der Anzahl der an MyHealth@EU angebundenen Gesundheitsdienstleister unterschiedlicher Art, einschließlich Apotheken, Krankenhäusern und anderen Versorgungsstellen, berechnet:

i)

in absoluten Zahlen;

ii)

als Anteil aller Gesundheitsdienstleister derselben Art; und

iii)

Offizielle Quelle

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Source: NovaCopilot