EHDS, Artikel 12, SE

Für die Gesundheitsversorgung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Angehörige der Gesundheitsberufe, auch für die grenzüberschreitende Versorgung, über Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe kostenlos Zugang zu den in Artikel 14 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten erhalten können.

Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Dienste sind nur für Angehörige der Gesundheitsberufe zugänglich, die im Besitz eines gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels oder anderer elektronischer Identifizierungsmittel sind, die den in Artikel 36 der vorliegenden Verordnung genannten gemeinsamen Spezifikationen entsprechen.

Personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten müssen in den EHR benutzerfreundlich dargestellt sein, damit sie von den Angehörigen der Gesundheitsberufe leicht genutzt werden können.

Offizielle Quelle

Version: 2f6565e2c92bac23

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Source: NovaCopilot