EHDS, Artikel 19, SE

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine Stelle für digitale Gesundheit, die für die Umsetzung und Durchsetzung dieses Kapitels auf nationaler Ebene zuständig ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 26. März 2027 über die Identität der Stellen für digitale Gesundheit. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle für digitale Gesundheit oder besteht die Stelle für digitale Gesundheit aus mehreren Organisationen, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Beschreibung, aus der die Verteilung der Aufgaben zwischen diesen verschiedenen Behörden oder Einrichtungen hervorgeht. Benennt ein Mitgliedstaat mehrere Stellen für digitale Gesundheit, so muss er eine Stelle für digitale Gesundheit benennen, die als Koordinierungsstelle fungiert. Die Kommission macht diese Informationen öffentlich verfügbar.

(2) Die Stellen für digitale Gesundheit werden mit folgenden Aufgaben und Befugnissen betraut:

a)

sicherzustellen, dass die im vorliegenden Kapitel sowie in Kapitel III vorgesehenen Rechte und Pflichten durch die Annahme erforderlicher nationaler, regionaler oder lokaler technischer Lösungen und die Festlegung einschlägiger Vorschriften und Mechanismen umgesetzt werden;

b)

dafür zu sorgen, dass natürlichen Personen, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern vollständige und aktuelle Informationen über die Umsetzung der im vorliegenden Kapitel sowie in Kapitel III vorgesehenen Rechte und Pflichten jederzeit zur Verfügung stehen;

c)

bei der in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Umsetzung von technischen Lösungen sicherzustellen, dass diese technischen Lösungen dem vorliegenden Kapitel, Kapitel III und dem Anhang II entsprechen;

d)

auf Unionsebene zur Entwicklung technischer Lösungen beizutragen, die es natürlichen Personen und Angehörigen der Gesundheitsberufe ermöglichen, ihre in diesem Kapitel festgelegten Rechte auszuüben und Pflichten zu erfüllen;

e)

Menschen mit Behinderungen die Ausübung ihrer in diesem Kapitel aufgeführten Rechte im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erleichtern (31);

f)

die nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit zu beaufsichtigen und mit anderen Stellen für digitale Gesundheit sowie der Kommission bei der Weiterentwicklung von MyHealth@EU zusammenzuarbeiten;

Offizielle Quelle

Version: f571d36de9fbcf62

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Source: NovaCopilot