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Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-66

AMLD6 artikel 66: Zusammenarbeit mit Behörden, die für die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen zuständig sind

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 59 · minimal-risk

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AMLD6Offizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, AMLD6 artikel 66
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-31Aktuell
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ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition

Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher, ihre zentrale Meldestelle und die Behörden, die für die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen zuständig sind, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammenarbeiten und einander Informationen bereitstellen, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Die gemäß diesem Artikel ausgetauschten vertraulichen Informationen werden von den in Unterabsatz 1 genannten Behörden ausschließlich für die Ausübung ihrer Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie oder anderer Rechtsakte der Union und im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die speziell mit der Ausübung dieser Aufgaben zusammenhängen, verwendet.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (2) Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Behörden die Zusammenarbeit untersagen, wenn eine solche Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, laufende Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats, in dem sich die Behörden befinden, beeinträchtigen würde.

    Absatz 3

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher, ihre zentrale Meldestelle und die Behörden, die für die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen zuständig sind, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammenarbeiten und einander Informationen bereitstellen, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind.
  2. 2Die gemäß diesem Artikel ausgetauschten vertraulichen Informationen werden von den in Unterabsatz 1 genannten Behörden ausschließlich für die Ausübung ihrer Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie oder anderer Rechtsakte der Union und im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die speziell mit der Ausübung dieser Aufgaben zusammenhängen, verwendet.
  3. 3(2) Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Behörden die Zusammenarbeit untersagen, wenn eine solche Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, laufende Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats, in dem sich die Behörden befinden, beeinträchtigen würde.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L1640
chapter
article66
paragraphs3
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Hashes

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1640 art. 66, Zusammenarbeit mit Behörden, die für die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen zuständig sind. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-66 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:b44d0438d3560f36, bygge legal-2026-08-25).