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Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-13

AMLD6 artikel 13: Verfahren für die Überprüfung und gegenseitige Anerkennung eines berechtigten Interesses am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk

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AMLD6Offizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, AMLD6 artikel 13
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2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Register nach Artikel 10 zuständige Stellen Maßnahmen ergreifen, um das Vorliegen des berechtigten Interesses gemäß Artikel 12 anhand von Unterlagen, Informationen und Daten, die sie von der natürlichen oder juristischen Person, die Zugang zum Zentralregister beantragt (im Folgenden „Antragsteller“), erhalten haben, und erforderlichenfalls der Informationen, die ih…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Ob ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer besteht, wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren bestimmt:

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    a)

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    Funktion oder Beruf des Antragstellers und

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    b)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    mit Ausnahme der in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen die Verbindung zu den spezifischen juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen, deren Angaben angefordert werden.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Person, deren berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer im Rahmen einer der in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis i genannten Kategorien bereits vom Zentralregister eines anderen Mitgliedstaats überprüft wurde, die Überprüfung der Bedingung nach Absatz 2 Buchstabe a erfüllt ist, indem der vom Zentra…

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    Die Mitgliedstaaten können das Verfahren gemäß Unterabsatz 1 auf die von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 ermittelten zusätzlichen Kategorien anwenden.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen bei jedem Zugriff auf die Register die Identität der Antragsteller überprüfen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ausreichende Verfahren für die Überprüfung der Identität des Antragstellers zur Verfügung stehen, unter anderem indem die Nutzung elektronischer Ermittlungsmittel und einschlägiger qualifizie…

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (5) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Zentralregister über Mechanismen verfügen, die den wiederholten Zugang von Personen mit einem berechtigten Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer ermöglichen, ohne dass ihre Funktion oder ihr Beruf bei jedem Zugriff auf die Angaben bewertet werden muss.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (6) Ab dem 10. November 2026 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für Zentralregister zuständigen Stellen die Überprüfung gemäß Absatz 1 durchführen und dem Antragsteller innerhalb von zwölf Arbeitstagen antworten.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Frist für die Beantwortung des Antrags im Falle einer plötzlich hohen Anzahl von Anträgen auf Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß diesem Artikel um zwölf Arbeitstage verlängert werden. Ist die Anzahl der eingehenden Anträge nach Ablauf der Verlängerung nach wie vor hoch, kann diese Frist um weitere zwölf Arbeitstage verlängert werden.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission rechtzeitig jede Verlängerung nach Unterabsatz 2 mit.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    Beschließen die für die Zentralregister zuständigen Stellen, den Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren, so stellen sie eine Bescheinigung aus, mit der der Zugang für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt wird. Die für die Zentralregister zuständigen Stellen beantworten Folgeanträge derselben Person auf Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb von sieben Arbeitstagen.

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Register nach Artikel 10 zuständige Stellen Maßnahmen ergreifen, um das Vorliegen des berechtigten Interesses gemäß Artikel 12 anhand von Unterlagen, Informationen und Daten, die sie von der natürlichen oder juristischen Person, die Zugang zum Zentralregister beantragt (im Folgenden „Antragsteller“), erhalten haben, und erforderlichenfalls der Informationen, die ihnen gemäß Artikel 12 Absatz 3 zur Verfügung stehen, zu überprüfen.
  2. 2(2) Ob ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer besteht, wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren bestimmt:
  3. 3a)
  4. 4Funktion oder Beruf des Antragstellers und
  5. 5b)
  6. 6mit Ausnahme der in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen die Verbindung zu den spezifischen juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen, deren Angaben angefordert werden.
  7. 7(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Person, deren berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer im Rahmen einer der in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis i genannten Kategorien bereits vom Zentralregister eines anderen Mitgliedstaats überprüft wurde, die Überprüfung der Bedingung nach Absatz 2 Buchstabe a erfüllt ist, indem der vom Zentralregister dieses anderen Mitgliedstaats ausgestellte Nachweis des berechtigten Interesses erhoben wird.
  8. 8Die Mitgliedstaaten können das Verfahren gemäß Unterabsatz 1 auf die von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 ermittelten zusätzlichen Kategorien anwenden.
  9. 9(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen bei jedem Zugriff auf die Register die Identität der Antragsteller überprüfen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ausreichende Verfahren für die Überprüfung der Identität des Antragstellers zur Verfügung stehen, unter anderem indem die Nutzung elektronischer Ermittlungsmittel und einschlägiger qualifizierter Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) gestattet wird.
  10. 10(5) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Zentralregister über Mechanismen verfügen, die den wiederholten Zugang von Personen mit einem berechtigten Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer ermöglichen, ohne dass ihre Funktion oder ihr Beruf bei jedem Zugriff auf die Angaben bewertet werden muss.
  11. 11(6) Ab dem 10. November 2026 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für Zentralregister zuständigen Stellen die Überprüfung gemäß Absatz 1 durchführen und dem Antragsteller innerhalb von zwölf Arbeitstagen antworten.
  12. 12Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Frist für die Beantwortung des Antrags im Falle einer plötzlich hohen Anzahl von Anträgen auf Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß diesem Artikel um zwölf Arbeitstage verlängert werden. Ist die Anzahl der eingehenden Anträge nach Ablauf der Verlängerung nach wie vor hoch, kann diese Frist um weitere zwölf Arbeitstage verlängert werden.
  13. 13Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission rechtzeitig jede Verlängerung nach Unterabsatz 2 mit.
  14. 14Beschließen die für die Zentralregister zuständigen Stellen, den Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren, so stellen sie eine Bescheinigung aus, mit der der Zugang für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt wird. Die für die Zentralregister zuständigen Stellen beantworten Folgeanträge derselben Person auf Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb von sieben Arbeitstagen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L1640
chapter
article13
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1640 art. 13, Verfahren für die Überprüfung und gegenseitige Anerkennung eines berechtigten Interesses am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-13 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:beb8fda4a1339827, bygge legal-2026-08-25).