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Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-67

AMLD6 artikel 67: Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 59 · minimal-risk

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AMLD6Offizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, AMLD6 artikel 67
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für Aufseher und die in Artikel 52 genannten Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Aufsehern oder Behörden beauftragten Abschlussprüfer und Sachverständigen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Unbeschadet der von strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen nach Unionsrecht oder nationalem Recht erfassten Fälle sowie Informationen, die den zentralen Meldestellen nach Artikel 42 und Artikel 43 bereitgestellt werden, dürfen vertrauliche Informationen, die die in Unterabsatz 1 genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach dieser Richtlinie erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregier…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (2) Absatz 1 dieses Artikels steht einem Informationsaustausch zwischen folgenden Stellen nicht entgegen:

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    a)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Aufsehern, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden, einschließlich der AMLA, wenn sie als Aufseher handelt, oder den in Artikel 52 dieser Richtlinie genannten Behörden;

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    b)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    Aufsehern sowie den in Artikel 52 der vorliegenden Richtlinie genannten Behörden und den zentralen Meldestellen;

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    c)

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    Aufsehern sowie den in Artikel 52 dieser Richtlinie genannten Behörden und den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten zuständigen Behörden;

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    d)

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    Finanzaufsehern und für die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständigen Behörden im Einklang mit anderen Rechtsakten der Union im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der EZB, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates tätig wird, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedst…

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes unterliegt der Informationsaustausch den Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Absatz 1.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (3) Eine Behörde oder Selbstverwaltungseinrichtung, die vertrauliche Informationen gemäß Absatz 2 erhält, verwendet diese Informationen ausschließlich

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    a)

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für Aufseher und die in Artikel 52 genannten Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Aufsehern oder Behörden beauftragten Abschlussprüfer und Sachverständigen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen.
  2. 2Unbeschadet der von strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen nach Unionsrecht oder nationalem Recht erfassten Fälle sowie Informationen, die den zentralen Meldestellen nach Artikel 42 und Artikel 43 bereitgestellt werden, dürfen vertrauliche Informationen, die die in Unterabsatz 1 genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach dieser Richtlinie erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form so weitergegeben werden, dass einzelne Verpflichtete nicht ermittelt werden können.
  3. 3(2) Absatz 1 dieses Artikels steht einem Informationsaustausch zwischen folgenden Stellen nicht entgegen:
  4. 4a)
  5. 5Aufsehern, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden, einschließlich der AMLA, wenn sie als Aufseher handelt, oder den in Artikel 52 dieser Richtlinie genannten Behörden;
  6. 6b)
  7. 7Aufsehern sowie den in Artikel 52 der vorliegenden Richtlinie genannten Behörden und den zentralen Meldestellen;
  8. 8c)
  9. 9Aufsehern sowie den in Artikel 52 dieser Richtlinie genannten Behörden und den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten zuständigen Behörden;
  10. 10d)
  11. 11Finanzaufsehern und für die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständigen Behörden im Einklang mit anderen Rechtsakten der Union im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der EZB, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates tätig wird, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden.
  12. 12Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes unterliegt der Informationsaustausch den Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Absatz 1.
  13. 13(3) Eine Behörde oder Selbstverwaltungseinrichtung, die vertrauliche Informationen gemäß Absatz 2 erhält, verwendet diese Informationen ausschließlich
  14. 14a)

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L1640
chapter
article67
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1640 art. 67, Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-67 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:85fc11a286503a9c, bygge legal-2026-08-25).