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Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-54

AMLD6 artikel 54: Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Niederlassungen von Verpflichteten und bestimmte Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk

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AMLD6Offizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, AMLD6 artikel 54
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Im Falle von Niederlassungen von Verpflichteten, die als solche nicht als Kreditinstitute oder Finanzinstitute gelten, oder Arten von Infrastruktur von Verpflichteten, die gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Aufsicht des Aufsehers des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen, kommen die Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels zur Anwendung.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Stellen die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats Verstöße gegen die geltenden Anforderungen fest, fordern sie die Verpflichteten, die über die in Absatz 1 genannten Niederlassungen oder Arten von Infrastruktur tätig sind, auf, die geltenden Anforderungen zu erfüllen, und unterrichten die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats über die bei diesen Verpflichteten festgestellten Verstöße und die ergangene Aufforderung,…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Ergreifen die Verpflichteten nicht die erforderlichen Maßnahmen, so setzen die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    Die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats handeln unverzüglich und ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der betreffende Verpflichtete bei den in seinen Niederlassungen oder Arten von Infrastruktur im Aufnahmemitgliedstaat festgestellten Verstößen Abhilfe leistet. Die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats über jegliche gemäß diesem Absatz ergr…

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (4) Abweichend von Absatz 3 können die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats für den Fall, dass bei Verpflichteten, die gemäß Absatz 1 über Niederlassungen oder andere Arten von Infrastruktur in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße festgestellt werden, die der sofortigen Abhilfe bedürfen, auf eigene Initiative geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um gege…

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats des Verpflichteten unverzüglich über die Feststellung schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße und über die Ergreifung etwaiger Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 unterrichten, es sei denn, es werden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats ergriffen.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    (5) Sind sich die Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu ergreifenden Maßnahmen uneinig, so können sie die AMLA mit der Angelegenheit befassen und um deren Unterstützung im Einklang mit den Artikeln 33 und 38 der Verordnung (EU) 2024/1620 ersuchen. Die AMLA gibt binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab.

    Absatz 7

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Im Falle von Niederlassungen von Verpflichteten, die als solche nicht als Kreditinstitute oder Finanzinstitute gelten, oder Arten von Infrastruktur von Verpflichteten, die gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Aufsicht des Aufsehers des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen, kommen die Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels zur Anwendung.
  2. 2(2) Stellen die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats Verstöße gegen die geltenden Anforderungen fest, fordern sie die Verpflichteten, die über die in Absatz 1 genannten Niederlassungen oder Arten von Infrastruktur tätig sind, auf, die geltenden Anforderungen zu erfüllen, und unterrichten die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats über die bei diesen Verpflichteten festgestellten Verstöße und die ergangene Aufforderung, die Anforderungen zu erfüllen.
  3. 3(3) Ergreifen die Verpflichteten nicht die erforderlichen Maßnahmen, so setzen die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.
  4. 4Die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats handeln unverzüglich und ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der betreffende Verpflichtete bei den in seinen Niederlassungen oder Arten von Infrastruktur im Aufnahmemitgliedstaat festgestellten Verstößen Abhilfe leistet. Die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats über jegliche gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen.
  5. 5(4) Abweichend von Absatz 3 können die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats für den Fall, dass bei Verpflichteten, die gemäß Absatz 1 über Niederlassungen oder andere Arten von Infrastruktur in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße festgestellt werden, die der sofortigen Abhilfe bedürfen, auf eigene Initiative geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um gegen diese Verstöße vorzugehen. Solche Maßnahmen sind befristet und werden aufgehoben, sobald die festgestellten Verstöße behandelt werden, was auch mit Unterstützung oder in Zusammenarbeit mit den Aufsehern im Herkunftsmitgliedstaat des Verpflichteten erfolgen kann.
  6. 6Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats des Verpflichteten unverzüglich über die Feststellung schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße und über die Ergreifung etwaiger Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 unterrichten, es sei denn, es werden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats ergriffen.
  7. 7(5) Sind sich die Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu ergreifenden Maßnahmen uneinig, so können sie die AMLA mit der Angelegenheit befassen und um deren Unterstützung im Einklang mit den Artikeln 33 und 38 der Verordnung (EU) 2024/1620 ersuchen. Die AMLA gibt binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L1640
chapter
article54
paragraphs7
jurisdictionEuropean Union (EU)
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1640 art. 54, Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Niederlassungen von Verpflichteten und bestimmte Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-54 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:852f5e7d6cd1af39, bygge legal-2026-08-25).