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Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-53

AMLD6 artikel 53: Allgemeine Bestimmungen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk

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AMLD6Offizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, AMLD6 artikel 53
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verpflichtete für Verstöße gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 gemäß diesem Abschnitt verantwortlich gemacht werden können.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen fest, stellen sicher, dass die Aufseher solche Geldbußen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2024/1624 oder die Verordnung (EU) 2023/1113 verhängen bzw. anwenden können, und gewährleiste…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Abweichend von Absatz 2 kann dieser Artikel — wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht — so angewandt werden, dass die Geldbuße von dem Aufseher in die Wege geleitet und von einer Justizbehörde verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von Aufsehern verhängten Geldbußen haben. In jedem Fall müssen die ver…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Juli 2027 diejenigen Maßnahmen nach nationalem Recht mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen haben, sowie unverzüglich alle nachfolgenden Änderungen dieser Vorschriften.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei für juristische Personen geltenden Verpflichtungen im Falle von Verstößen gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 nicht nur gegen die juristische Person, sondern auch gegen die Führungsebene und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, Geldbußen verhängt und verwaltungsrechtliche Maßnahmen angewandt wer…

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher, wenn sie strafrechtlich zu ahndende Verstöße feststellen, die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zeitnah davon in Kenntnis setzen.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    (5) Gemäß dieser Richtlinie und dem nationalen Recht werden Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen auf eine der folgenden Arten angewandt:

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    a)

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    direkt durch die Aufseher;

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    b)

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    in Zusammenarbeit zwischen den Aufsehern und mit anderen Behörden;

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    c)

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    unter der Verantwortung der Aufseher durch Übertragung von Aufgaben an andere Behörden;

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    d)

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verpflichtete für Verstöße gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 gemäß diesem Abschnitt verantwortlich gemacht werden können.
  2. 2(2) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen fest, stellen sicher, dass die Aufseher solche Geldbußen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2024/1624 oder die Verordnung (EU) 2023/1113 verhängen bzw. anwenden können, und gewährleisten, dass diese durchgesetzt werden. Jede sich daraus ergebende nach diesem Abschnitt verhängte Sanktion oder angewandte Maßnahme muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
  3. 3(3) Abweichend von Absatz 2 kann dieser Artikel — wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht — so angewandt werden, dass die Geldbuße von dem Aufseher in die Wege geleitet und von einer Justizbehörde verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von Aufsehern verhängten Geldbußen haben. In jedem Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
  4. 4Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Juli 2027 diejenigen Maßnahmen nach nationalem Recht mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen haben, sowie unverzüglich alle nachfolgenden Änderungen dieser Vorschriften.
  5. 5(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei für juristische Personen geltenden Verpflichtungen im Falle von Verstößen gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 nicht nur gegen die juristische Person, sondern auch gegen die Führungsebene und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, Geldbußen verhängt und verwaltungsrechtliche Maßnahmen angewandt werden können.
  6. 6Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher, wenn sie strafrechtlich zu ahndende Verstöße feststellen, die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zeitnah davon in Kenntnis setzen.
  7. 7(5) Gemäß dieser Richtlinie und dem nationalen Recht werden Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen auf eine der folgenden Arten angewandt:
  8. 8a)
  9. 9direkt durch die Aufseher;
  10. 10b)
  11. 11in Zusammenarbeit zwischen den Aufsehern und mit anderen Behörden;
  12. 12c)
  13. 13unter der Verantwortung der Aufseher durch Übertragung von Aufgaben an andere Behörden;
  14. 14d)

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L1640
chapter
article53
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1640 art. 53, Allgemeine Bestimmungen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-53 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:9c54862dec03f23b, bygge legal-2026-08-25).