Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-49
AMLD6 artikel 49: Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk
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- Agent, AMLD6 artikel 49
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- 2026-08-31Aktuell
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Kurze Antwort
What does AMLD6 Article 49 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLD6 Article 49 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32024L1640. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLD6 Article 49Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Finanzaufseher, der für das Mutterunternehmen einer Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten oder für den Hauptsitz eines Kredit- oder Finanzinstituts zuständig ist, in folgenden Situationen spezielle Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einrichtet:
- Paragraph 2 applies. a)
- Paragraph 3 applies. wenn ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet, Niederlassungen errichtet hat;
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Finanzaufseher, der für das Mutterunternehmen einer Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten oder für den Hauptsitz eines Kredit- oder Finanzinstituts zuständig ist, in folgenden Situationen spezielle Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einrichtet:
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
a)
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
wenn ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet, Niederlassungen errichtet hat;
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
b)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
wenn ein Kredit- oder Finanzinstitut eines Drittlands in mindestens drei Mitgliedstaaten Niederlassungen errichtet hat.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
(2) Die ständigen Mitglieder des Kollegiums sind die für das Mutterunternehmen oder den Hauptsitz zuständigen Finanzaufseher, die für Niederlassungen in den Aufnahmemitgliedstaaten zuständigen Finanzaufseher und die gemäß Artikel 38 für die Infrastruktur in den Aufnahmemitgliedstaaten zuständigen Finanzaufseher.
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
(3) Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die AMLA als Aufseher handelt.
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
(4) Die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, denen das Kredit- oder Finanzinstitut oder die Gruppe ausgesetzt ist, und zum Umfang seiner bzw. ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten stehen.
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
(5) Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher Folgendes ermitteln:
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
a)
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
alle Kredit- oder Finanzinstitute, die in ihrem Mitgliedstaat zugelassen sind und die Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern haben,
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
b)
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
alle von diesen Instituten in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichtete Niederlassungen,
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
c)
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Finanzaufseher, der für das Mutterunternehmen einer Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten oder für den Hauptsitz eines Kredit- oder Finanzinstituts zuständig ist, in folgenden Situationen spezielle Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einrichtet:
- 2a)
- 3wenn ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet, Niederlassungen errichtet hat;
- 4b)
- 5wenn ein Kredit- oder Finanzinstitut eines Drittlands in mindestens drei Mitgliedstaaten Niederlassungen errichtet hat.
- 6(2) Die ständigen Mitglieder des Kollegiums sind die für das Mutterunternehmen oder den Hauptsitz zuständigen Finanzaufseher, die für Niederlassungen in den Aufnahmemitgliedstaaten zuständigen Finanzaufseher und die gemäß Artikel 38 für die Infrastruktur in den Aufnahmemitgliedstaaten zuständigen Finanzaufseher.
- 7(3) Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die AMLA als Aufseher handelt.
- 8(4) Die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, denen das Kredit- oder Finanzinstitut oder die Gruppe ausgesetzt ist, und zum Umfang seiner bzw. ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten stehen.
- 9(5) Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher Folgendes ermitteln:
- 10a)
- 11alle Kredit- oder Finanzinstitute, die in ihrem Mitgliedstaat zugelassen sind und die Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern haben,
- 12b)
- 13alle von diesen Instituten in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichtete Niederlassungen,
- 14c)
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024L1640 art. 49, Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-49 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:830301633f9e2181, bygge legal-2026-08-25).