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Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-50

AMLD6 artikel 50: Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk

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Agent, AMLD6 artikel 50
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Nichtfinanzsektors, die für das Mutterunternehmen einer Gruppe von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten im Nichtfinanzsektor zuständig sind, in folgenden Situationen spezielle Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einrichten können:

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    a)

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    wenn ein Verpflichteter im Nichtfinanzsektor oder eine Gruppe von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem sich sein bzw. ihr Hauptsitz befindet, Niederlassungen errichtet hat;

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    b)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    wenn ein Unternehmen aus einem Drittland, das den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegt und bei dem es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut handelt, in mindestens drei Mitgliedstaaten Niederlassungen errichtet hat.

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    Dieser Absatz gilt auch für Strukturen, die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befinden oder bei denen die Einhaltung der Anforderungen gemeinsam kontrolliert wird, einschließlich Netzwerken oder Personengesellschaften, für die gruppenweite Anforderungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1624 gelten.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    Die ständigen Mitglieder des Kollegiums sind der für das Mutterunternehmen oder den Hauptsitz zuständige Aufseher des Nichtfinanzsektors und der für Niederlassungen in den Aufnahmemitgliedstaaten oder für die Beaufsichtigung des betreffenden Verpflichteten in anderen Mitgliedstaaten in den Fällen nach Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 zuständige Finanzaufseher.

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen der Aufseher des Nichtfinanzsektors, der für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständig ist, kein Kollegium einrichtet, die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Aufseher des Nichtfinanzsektors eine Stellungnahme abgeben können, wonach angesichts der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanz…

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    a)

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    den für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständigen Aufseher des Nichtfinanzsektors,

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    b)

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    die AMLA,

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    c)

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    alle anderen Aufseher des Nichtfinanzsektors.

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Nichtfinanzsektors, die für das Mutterunternehmen einer Gruppe von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten im Nichtfinanzsektor zuständig sind, in folgenden Situationen spezielle Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einrichten können:
  2. 2a)
  3. 3wenn ein Verpflichteter im Nichtfinanzsektor oder eine Gruppe von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem sich sein bzw. ihr Hauptsitz befindet, Niederlassungen errichtet hat;
  4. 4b)
  5. 5wenn ein Unternehmen aus einem Drittland, das den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegt und bei dem es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut handelt, in mindestens drei Mitgliedstaaten Niederlassungen errichtet hat.
  6. 6Dieser Absatz gilt auch für Strukturen, die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befinden oder bei denen die Einhaltung der Anforderungen gemeinsam kontrolliert wird, einschließlich Netzwerken oder Personengesellschaften, für die gruppenweite Anforderungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1624 gelten.
  7. 7Die ständigen Mitglieder des Kollegiums sind der für das Mutterunternehmen oder den Hauptsitz zuständige Aufseher des Nichtfinanzsektors und der für Niederlassungen in den Aufnahmemitgliedstaaten oder für die Beaufsichtigung des betreffenden Verpflichteten in anderen Mitgliedstaaten in den Fällen nach Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 zuständige Finanzaufseher.
  8. 8(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen der Aufseher des Nichtfinanzsektors, der für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständig ist, kein Kollegium einrichtet, die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Aufseher des Nichtfinanzsektors eine Stellungnahme abgeben können, wonach angesichts der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen der Verpflichtete oder die Gruppe ausgesetzt ist, und des Umfangs seiner bzw. ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten ein Kollegium eingerichtet werden soll. Diese Stellungnahme wird von mindestens zwei Aufsehern des Nichtfinanzsektors vorgelegt und richtet sich an:
  9. 9a)
  10. 10den für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständigen Aufseher des Nichtfinanzsektors,
  11. 11b)
  12. 12die AMLA,
  13. 13c)
  14. 14alle anderen Aufseher des Nichtfinanzsektors.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L1640
chapter
article50
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1640 art. 50, Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-50 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:bfd012944b2afae4, bygge legal-2026-08-25).