Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-24
AMLD6 artikel 24: Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, AMLD6 artikel 24
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-31Aktuell
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Kurze Antwort
What does AMLD6 Article 24 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLD6 Article 24 is tested here by a deterministic rule tree of 11 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32024L1640. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLD6 Article 24Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, im Falle des Verdachts, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, unmittelbar oder mittelbar Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Zustimmung zu dieser Transaktion auszusetzen oder zu verweigern.
- Paragraph 2 applies. Für den Fall, dass die Notwendigkeit, die Zustimmung auszusetzen oder zu verweigern, auf der Grundlage einer Verdachtsmeldung nach Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 festgestellt wird, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung dem Verpflichteten innerhalb der in Artikel 71 jener Verordnung genannten Frist auferlegt wird. Beruht die Notwendigkeit, eine Transaktion aus…
- Paragraph 3 applies. Die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung zu einer Transaktion wird von der zentralen Meldestelle auferlegt, um die Geldbeträge zu sichern, ihre Analysen, einschließlich der Analyse der Transaktion, durchzuführen, zu bewerten, ob sich der Verdacht bestätigt, und sofern zutreffend die Ergebnisse der Analysen an die jeweils zuständigen Behörden weiterzugeben, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, im Falle des Verdachts, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, unmittelbar oder mittelbar Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Zustimmung zu dieser Transaktion auszusetzen oder zu verweigern.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
Für den Fall, dass die Notwendigkeit, die Zustimmung auszusetzen oder zu verweigern, auf der Grundlage einer Verdachtsmeldung nach Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 festgestellt wird, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung dem Verpflichteten innerhalb der in Artikel 71 jener Verordnung genannten Frist auferlegt wird. Beruht die Notwendigkeit, eine Transaktion aus…
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
Die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung zu einer Transaktion wird von der zentralen Meldestelle auferlegt, um die Geldbeträge zu sichern, ihre Analysen, einschließlich der Analyse der Transaktion, durchzuführen, zu bewerten, ob sich der Verdacht bestätigt, und sofern zutreffend die Ergebnisse der Analysen an die jeweils zuständigen Behörden weiterzugeben, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
Die Mitgliedstaaten legen den Zeitraum der Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung für die Zwecke der analytischen Arbeiten der zentralen Meldestellen fest, der zehn Arbeitstage nicht überschreiten darf. Die Mitgliedstaaten können einen längeren Zeitraum festlegen, sofern nach nationalem Recht die zentralen Meldestellen die Aufgabe des Aufspürens, der Beschlagnahme, des Einfrierens oder der Einziehung von Vermöge…
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, die Aussetzung oder die Verweigerung der Zustimmung jederzeit aufzuheben, falls die zentrale Meldestelle zu dem Schluss kommt, dass die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung nicht mehr notwendig ist, um die in Unterabsatz 3 genannten Ziele zu erreichen.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats eine Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung nach diesem Absatz aufzuerlegen.
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
(2) Besteht der Verdacht, dass ein Bank-, Zahlungs- oder Kryptowertekonto oder eine Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung steht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zentrale Meldestelle befugt ist, unmittelbar oder mittelbar Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung dieses Kontos oder die Geschäftsbeziehung auszusetzen, um so die Geldbeträge zu sichern, ihre Ana…
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
Die Mitgliedstaaten legen den Zeitraum der Aussetzung für die Zwecke der analytischen Arbeiten der zentralen Meldestellen fest, der fünf Arbeitstage nicht überschreiten darf. Die Mitgliedstaaten können einen längeren Zeitraum festlegen, sofern nach nationalem Recht die zentralen Meldestellen die Aufgabe des Aufspürens, der Beschlagnahme, des Einfrierens oder der Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten wahrnehme…
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen befugt sind, die Aussetzung jederzeit aufzuheben, falls sie zu dem Schluss kommen, dass die Aussetzung für die Erreichung der Ziele nach Unterabsatz 1 nicht mehr notwendig ist.
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen befugt sind, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats eine Kontonutzung oder eine Geschäftsbeziehung nach diesem Absatz auszusetzen.
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
(3) Die Verhängung einer Aussetzung oder die Verweigerung der Zustimmung gemäß diesem Artikel hat keinerlei Haftung der zentralen Meldestelle oder ihrer Direktoren oder Beschäftigten zur Folge.
Absatz 11
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, im Falle des Verdachts, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, unmittelbar oder mittelbar Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Zustimmung zu dieser Transaktion auszusetzen oder zu verweigern.
- 2Für den Fall, dass die Notwendigkeit, die Zustimmung auszusetzen oder zu verweigern, auf der Grundlage einer Verdachtsmeldung nach Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 festgestellt wird, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung dem Verpflichteten innerhalb der in Artikel 71 jener Verordnung genannten Frist auferlegt wird. Beruht die Notwendigkeit, eine Transaktion auszusetzen, auf den analytischen Arbeiten der zentralen Meldestelle, unabhängig davon, ob der Verpflichtete eine vorherige Meldung vorgenommen hat, so wird die Aussetzung von der zentralen Meldestelle so bald wie möglich auferlegt.
- 3Die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung zu einer Transaktion wird von der zentralen Meldestelle auferlegt, um die Geldbeträge zu sichern, ihre Analysen, einschließlich der Analyse der Transaktion, durchzuführen, zu bewerten, ob sich der Verdacht bestätigt, und sofern zutreffend die Ergebnisse der Analysen an die jeweils zuständigen Behörden weiterzugeben, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.
- 4Die Mitgliedstaaten legen den Zeitraum der Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung für die Zwecke der analytischen Arbeiten der zentralen Meldestellen fest, der zehn Arbeitstage nicht überschreiten darf. Die Mitgliedstaaten können einen längeren Zeitraum festlegen, sofern nach nationalem Recht die zentralen Meldestellen die Aufgabe des Aufspürens, der Beschlagnahme, des Einfrierens oder der Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten wahrnehmen. Falls die Mitgliedstaaten einen längeren Zeitraum der Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung festlegen, stellen sie sicher, dass die zentralen Meldestellen ihre Aufgabe vorbehaltlich angemessener im nationalen Recht vorgesehener Garantien wahrnehmen, wie etwa die Möglichkeit, dass die Person, deren Transaktion ausgesetzt wird, diese Aussetzung vor einem Gericht anfechten kann.
- 5Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, die Aussetzung oder die Verweigerung der Zustimmung jederzeit aufzuheben, falls die zentrale Meldestelle zu dem Schluss kommt, dass die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung nicht mehr notwendig ist, um die in Unterabsatz 3 genannten Ziele zu erreichen.
- 6Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats eine Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung nach diesem Absatz aufzuerlegen.
- 7(2) Besteht der Verdacht, dass ein Bank-, Zahlungs- oder Kryptowertekonto oder eine Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung steht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zentrale Meldestelle befugt ist, unmittelbar oder mittelbar Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung dieses Kontos oder die Geschäftsbeziehung auszusetzen, um so die Geldbeträge zu sichern, ihre Analysen durchzuführen, zu bewerten, ob sich der Verdacht bestätigt, und sofern zutreffend die Ergebnisse der Analysen an die jeweils zuständigen Behörden weiterzugeben, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.
- 8Die Mitgliedstaaten legen den Zeitraum der Aussetzung für die Zwecke der analytischen Arbeiten der zentralen Meldestellen fest, der fünf Arbeitstage nicht überschreiten darf. Die Mitgliedstaaten können einen längeren Zeitraum festlegen, sofern nach nationalem Recht die zentralen Meldestellen die Aufgabe des Aufspürens, der Beschlagnahme, des Einfrierens oder der Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten wahrnehmen. Falls die Mitgliedstaaten einen längeren Aussetzungszeitraum festlegen, stellen sie sicher, dass die zentralen Meldestellen ihre Aufgabe vorbehaltlich angemessener im nationalen Recht vorgesehener Garantien wahrnehmen, wie etwa die Möglichkeit, dass die Person, deren Bank-, Zahlungs- oder Kryptowertekonto oder Geschäftsbeziehung von der Aussetzung betroffen ist, diese Aussetzung vor einem Gericht anfechten kann.
- 9Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen befugt sind, die Aussetzung jederzeit aufzuheben, falls sie zu dem Schluss kommen, dass die Aussetzung für die Erreichung der Ziele nach Unterabsatz 1 nicht mehr notwendig ist.
- 10Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen befugt sind, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats eine Kontonutzung oder eine Geschäftsbeziehung nach diesem Absatz auszusetzen.
- 11(3) Die Verhängung einer Aussetzung oder die Verweigerung der Zustimmung gemäß diesem Artikel hat keinerlei Haftung der zentralen Meldestelle oder ihrer Direktoren oder Beschäftigten zur Folge.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024L1640 art. 24, Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-24 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:e7bde1f0d287fbc6, bygge legal-2026-08-25).