Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-23
AMLD6 artikel 23: Bereitstellung von Informationen an Aufseher
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, AMLD6 artikel 23
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-31Aktuell
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Kurze Antwort
What does AMLD6 Article 23 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLD6 Article 23 is tested here by a deterministic rule tree of 9 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32024L1640. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLD6 Article 23Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Aufsehern spontan oder auf Ersuchen Informationen zur Verfügung stellen, die für die Zwecke der Beaufsichtigung gemäß Kapitel IV relevant sein können, darunter zumindest Informationen über
- Paragraph 2 applies. a)
- Paragraph 3 applies. die Qualität und Quantität der von Verpflichteten übermittelten Meldungen verdächtiger Transaktionen,
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Aufsehern spontan oder auf Ersuchen Informationen zur Verfügung stellen, die für die Zwecke der Beaufsichtigung gemäß Kapitel IV relevant sein können, darunter zumindest Informationen über
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
a)
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
die Qualität und Quantität der von Verpflichteten übermittelten Meldungen verdächtiger Transaktionen,
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
b)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
die Qualität und Aktualität der Antworten von Verpflichteten auf Ersuchen der zentralen Meldestellen gemäß Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1624,
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
c)
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
relevante Ergebnisse der gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b dieser Richtlinie durchgeführten strategischen Analysen sowie alle relevanten Informationen über Trends und Methoden im Zusammenhang mit Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung, einschließlich geografischer, grenzüberschreitender und neu auftretender Risiken.
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen die Aufseher davon unterrichten, wenn in ihrem Besitz befindliche Informationen auf potenzielle Verstöße von Verpflichteten gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 hindeuten.
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
(3) Außer wenn dies für die Zwecke des Absatzes 2 unbedingt erforderlich ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die von den zentralen Meldestellen gemäß diesem Artikel bereitgestellten Informationen keine Informationen über bestimmte natürliche oder juristische Personen oder Fälle mit natürlichen oder juristischen Personen, enthalten, die Gegenstand laufender Analysen oder Ermittlungen sind oder zur Ermittlung…
Absatz 9
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Aufsehern spontan oder auf Ersuchen Informationen zur Verfügung stellen, die für die Zwecke der Beaufsichtigung gemäß Kapitel IV relevant sein können, darunter zumindest Informationen über
- 2a)
- 3die Qualität und Quantität der von Verpflichteten übermittelten Meldungen verdächtiger Transaktionen,
- 4b)
- 5die Qualität und Aktualität der Antworten von Verpflichteten auf Ersuchen der zentralen Meldestellen gemäß Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1624,
- 6c)
- 7relevante Ergebnisse der gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b dieser Richtlinie durchgeführten strategischen Analysen sowie alle relevanten Informationen über Trends und Methoden im Zusammenhang mit Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung, einschließlich geografischer, grenzüberschreitender und neu auftretender Risiken.
- 8(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen die Aufseher davon unterrichten, wenn in ihrem Besitz befindliche Informationen auf potenzielle Verstöße von Verpflichteten gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 hindeuten.
- 9(3) Außer wenn dies für die Zwecke des Absatzes 2 unbedingt erforderlich ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die von den zentralen Meldestellen gemäß diesem Artikel bereitgestellten Informationen keine Informationen über bestimmte natürliche oder juristische Personen oder Fälle mit natürlichen oder juristischen Personen, enthalten, die Gegenstand laufender Analysen oder Ermittlungen sind oder zur Ermittlung natürlicher oder juristischer Personen führen können.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024L1640 art. 23, Bereitstellung von Informationen an Aufseher. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-23 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:80b93c760b9d17ef, bygge legal-2026-08-25).