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Agent · helsodata-2025-327-47

EHDS artikel 47: Kennzeichnung von Wellness-Anwendungen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32025R0327 · 2026-08-31 · Gewicht 70 · minimal-risk

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EHDSOffizielle Quelle

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Agent, EHDS artikel 47
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2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Behauptet der Hersteller einer Wellness-Anwendung, dass sie mit einem EHR-System in Bezug auf die harmonisierten Softwarekomponenten von EHR-Systemen interoperabel ist und damit den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 36 und den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II entspricht, muss diese Wellness-Anwendung mit einer Kennzeichnung versehen werden, die deutlich auf die Konformität mit diesen Spezifikat…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Die in Absatz 1 genannte Kennzeichnung enthält die folgenden Angaben:

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    a)

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    die Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten, für die die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II bestätigt wurde;

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    b)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    einen Verweis auf gemeinsame Spezifikationen zum Nachweis der Konformität;

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    c)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    die Gültigkeitsdauer der Kennzeichnung.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und den Inhalt der in Absatz 1 genannten Kennzeichnung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (4) Die Kennzeichnung wird in mindestens einer Amtssprache der Union oder mindestens einer leicht verständlichen Sprache erstellt, die von demjenigen Mitgliedstaat festgelegt werden, in dem die Wellness-Anwendung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (5) Die Gültigkeitsdauer der Kennzeichnung darf drei Jahre nicht überschreiten.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (6) Ist die Wellness-Anwendung integraler Bestandteil eines Geräts oder in ein Gerät eingebettet, nachdem es in Betrieb genommen wurde, so ist die zugehörige Kennzeichnung in der Anwendung selbst oder auf diesem Gerät anzubringen. Besteht die Wellness-Anwendung ausschließlich aus einer Software, so muss die Kennzeichnung ein digitales Format haben und in der Anwendung selbst gezeigt werden. Zur Anzeige der Kennzeichn…

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (7) Die Marktüberwachungsbehörden prüfen, ob die Wellness-Anwendungen die in Anhang II festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    (8) Die Anbieter von Wellness-Anwendungen, für die eine Kennzeichnung ausgestellt wurde, stellen sicher, dass jeder einzelnen in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Wellness-Anwendung die Kennzeichnung kostenlos beigefügt ist.

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Behauptet der Hersteller einer Wellness-Anwendung, dass sie mit einem EHR-System in Bezug auf die harmonisierten Softwarekomponenten von EHR-Systemen interoperabel ist und damit den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 36 und den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II entspricht, muss diese Wellness-Anwendung mit einer Kennzeichnung versehen werden, die deutlich auf die Konformität mit diesen Spezifikationen und Anforderungen hinweist. Diese Kennzeichnung wird vom Hersteller der Wellness-Anwendung ausgestellt.
  2. 2(2) Die in Absatz 1 genannte Kennzeichnung enthält die folgenden Angaben:
  3. 3a)
  4. 4die Kategorien elektronischer Gesundheitsdaten, für die die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II bestätigt wurde;
  5. 5b)
  6. 6einen Verweis auf gemeinsame Spezifikationen zum Nachweis der Konformität;
  7. 7c)
  8. 8die Gültigkeitsdauer der Kennzeichnung.
  9. 9(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und den Inhalt der in Absatz 1 genannten Kennzeichnung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
  10. 10(4) Die Kennzeichnung wird in mindestens einer Amtssprache der Union oder mindestens einer leicht verständlichen Sprache erstellt, die von demjenigen Mitgliedstaat festgelegt werden, in dem die Wellness-Anwendung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.
  11. 11(5) Die Gültigkeitsdauer der Kennzeichnung darf drei Jahre nicht überschreiten.
  12. 12(6) Ist die Wellness-Anwendung integraler Bestandteil eines Geräts oder in ein Gerät eingebettet, nachdem es in Betrieb genommen wurde, so ist die zugehörige Kennzeichnung in der Anwendung selbst oder auf diesem Gerät anzubringen. Besteht die Wellness-Anwendung ausschließlich aus einer Software, so muss die Kennzeichnung ein digitales Format haben und in der Anwendung selbst gezeigt werden. Zur Anzeige der Kennzeichnung können auch zweidimensionale (2D) Barcodes verwendet werden.
  13. 13(7) Die Marktüberwachungsbehörden prüfen, ob die Wellness-Anwendungen die in Anhang II festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen.
  14. 14(8) Die Anbieter von Wellness-Anwendungen, für die eine Kennzeichnung ausgestellt wurde, stellen sicher, dass jeder einzelnen in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Wellness-Anwendung die Kennzeichnung kostenlos beigefügt ist.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32025R0327
chapter
article47
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32025R0327 art. 47, Kennzeichnung von Wellness-Anwendungen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/helsodata-2025-327/artikel-47 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:0b3b89a4eef1867a, bygge legal-2026-08-25).