Agent · helsodata-2025-327-15
EHDS artikel 15: Europäisches Austauschformat für EHR
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32025R0327 · 2026-08-31 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, EHDS artikel 15
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-31Aktuell
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Kurze Antwort
What does EHDS Article 15 require, and what outcome does the rule tree give?
EHDS Article 15 is tested here by a deterministic rule tree of 11 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32025R0327. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
EHDS Article 15Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Bis zum 26. März 2027 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Spezifikationen für die in Artikel 14 Absatz 1 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und damit auch das europäische Austauschformat für EHR fest. Dieses Format muss gängig und maschinenlesbar sein und die Übertragung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten zwischen…
- Paragraph 2 applies. a)
- Paragraph 3 applies. harmonisierte Datensätze mit elektronischen Gesundheitsdaten und definierenden Strukturen wie Datenfeldern und Datengruppen für die Darstellung klinischer Inhalte und anderer Bestandteile der elektronischen Gesundheitsdaten;
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Bis zum 26. März 2027 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Spezifikationen für die in Artikel 14 Absatz 1 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und damit auch das europäische Austauschformat für EHR fest. Dieses Format muss gängig und maschinenlesbar sein und die Übertragung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten zwischen…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
a)
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
harmonisierte Datensätze mit elektronischen Gesundheitsdaten und definierenden Strukturen wie Datenfeldern und Datengruppen für die Darstellung klinischer Inhalte und anderer Bestandteile der elektronischen Gesundheitsdaten;
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
b)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
für Datensätze mit elektronischen Gesundheitsdaten zu verwendende Kodiersysteme und Werte;
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
c)
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
technische Interoperabilitätsspezifikationen für den Austausch elektronischer Gesundheitsdaten, einschließlich ihrer inhaltlichen Darstellung, Standards und Profilen.
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
(2) Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten regelmäßige Aktualisierungen des europäischen Austauschformats für EHR bereit, um einschlägige Überarbeitungen der Kodiersysteme und Nomenklaturen für das Gesundheitswesen zu integrieren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfungsverfahren erlassen.
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen festlegen, mit denen das europäische Austauschformat für EHR auf weitere in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannte Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten ausgeweitet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 14 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten in dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten europäischen Austauschformat für EHR ausgegeben werden. Werden solche Daten zur Primärnutzung automatisch übermittelt, muss der empfangende Dienstleister das Format der Daten akzeptieren und in der Lage sein, sie zu les…
Absatz 11
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Bis zum 26. März 2027 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Spezifikationen für die in Artikel 14 Absatz 1 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und damit auch das europäische Austauschformat für EHR fest. Dieses Format muss gängig und maschinenlesbar sein und die Übertragung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten zwischen verschiedenen Softwareanwendungen, Geräten und Gesundheitsdienstleistern ermöglichen. Dieses Format unterstützt die Übermittlung strukturierter und unstrukturierter Gesundheitsdaten und umfasst folgende Elemente:
- 2a)
- 3harmonisierte Datensätze mit elektronischen Gesundheitsdaten und definierenden Strukturen wie Datenfeldern und Datengruppen für die Darstellung klinischer Inhalte und anderer Bestandteile der elektronischen Gesundheitsdaten;
- 4b)
- 5für Datensätze mit elektronischen Gesundheitsdaten zu verwendende Kodiersysteme und Werte;
- 6c)
- 7technische Interoperabilitätsspezifikationen für den Austausch elektronischer Gesundheitsdaten, einschließlich ihrer inhaltlichen Darstellung, Standards und Profilen.
- 8Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
- 9(2) Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten regelmäßige Aktualisierungen des europäischen Austauschformats für EHR bereit, um einschlägige Überarbeitungen der Kodiersysteme und Nomenklaturen für das Gesundheitswesen zu integrieren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfungsverfahren erlassen.
- 10(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen festlegen, mit denen das europäische Austauschformat für EHR auf weitere in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannte Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten ausgeweitet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
- 11(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 14 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten in dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten europäischen Austauschformat für EHR ausgegeben werden. Werden solche Daten zur Primärnutzung automatisch übermittelt, muss der empfangende Dienstleister das Format der Daten akzeptieren und in der Lage sein, sie zu lesen.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32025R0327 art. 15, Europäisches Austauschformat für EHR. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/helsodata-2025-327/artikel-15 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:adab3d8e87de8535, bygge legal-2026-08-25).