Agent · helsodata-2025-327-48
EHDS artikel 48: Interoperabilität von Wellness-Anwendungen mit EHR-Systemen
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32025R0327 · 2026-08-31 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, EHDS artikel 48
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-31Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does EHDS Article 48 require, and what outcome does the rule tree give?
EHDS Article 48 is tested here by a deterministic rule tree of 2 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32025R0327. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
EHDS Article 48Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Hersteller von Wellness-Anwendungen können behaupten, dass diese mit einem EHR-System interoperabel sind, sofern die einschlägigen in Artikel 36 bzw. Anhang II genannten gemeinsamen Vorgaben und grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer solchen Behauptung unterrichten diese Hersteller ordnungsgemäß die Nutzer von der Interoperabilität dieser Wellness-Anwendungen und den Auswirkungen dieser Interoper…
- Paragraph 2 applies. (2) Die Interoperabilität von Wellness-Anwendungen mit EHR-Systemen umfasst nicht die automatische Weitergabe oder Übermittlung aller oder eines Teils der Gesundheitsdaten aus der Wellness-Anwendung an das EHR-System. Die gemeinsame Nutzung oder Übermittlung solcher Daten ist nur möglich wenn sie im Einklang mit Artikel 5 erfolgt und die betreffende natürliche Person zugestimmt hat; die Interoperabilität ist ausschli…
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Hersteller von Wellness-Anwendungen können behaupten, dass diese mit einem EHR-System interoperabel sind, sofern die einschlägigen in Artikel 36 bzw. Anhang II genannten gemeinsamen Vorgaben und grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer solchen Behauptung unterrichten diese Hersteller ordnungsgemäß die Nutzer von der Interoperabilität dieser Wellness-Anwendungen und den Auswirkungen dieser Interoper…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Die Interoperabilität von Wellness-Anwendungen mit EHR-Systemen umfasst nicht die automatische Weitergabe oder Übermittlung aller oder eines Teils der Gesundheitsdaten aus der Wellness-Anwendung an das EHR-System. Die gemeinsame Nutzung oder Übermittlung solcher Daten ist nur möglich wenn sie im Einklang mit Artikel 5 erfolgt und die betreffende natürliche Person zugestimmt hat; die Interoperabilität ist ausschli…
Absatz 2
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Hersteller von Wellness-Anwendungen können behaupten, dass diese mit einem EHR-System interoperabel sind, sofern die einschlägigen in Artikel 36 bzw. Anhang II genannten gemeinsamen Vorgaben und grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer solchen Behauptung unterrichten diese Hersteller ordnungsgemäß die Nutzer von der Interoperabilität dieser Wellness-Anwendungen und den Auswirkungen dieser Interoperabilität.
- 2(2) Die Interoperabilität von Wellness-Anwendungen mit EHR-Systemen umfasst nicht die automatische Weitergabe oder Übermittlung aller oder eines Teils der Gesundheitsdaten aus der Wellness-Anwendung an das EHR-System. Die gemeinsame Nutzung oder Übermittlung solcher Daten ist nur möglich wenn sie im Einklang mit Artikel 5 erfolgt und die betreffende natürliche Person zugestimmt hat; die Interoperabilität ist ausschließlich auf diese Zwecke beschränkt. Die Hersteller von Wellness-Anwendungen, die Interoperabilität mit einem EHR-System behaupten, müssen sicherstellen, dass die betreffende natürliche Person wählen kann, welche Kategorien von Gesundheitsdaten aus der Wellness-Anwendung in das EHR-System eingespeist werden sollen und unter welchen Umständen diese gemeinsame Nutzung oder Übermittlung der Datenkategorien erfolgt.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32025R0327 art. 48, Interoperabilität von Wellness-Anwendungen mit EHR-Systemen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/helsodata-2025-327/artikel-48 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:cab068bd7f443b0c, bygge legal-2026-08-25).