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Agent · helsodata-2025-327-48

EHDS artikel 48: Interoperabilität von Wellness-Anwendungen mit EHR-Systemen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32025R0327 · 2026-08-31 · Gewicht 70 · minimal-risk

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Agent, EHDS artikel 48
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2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Hersteller von Wellness-Anwendungen können behaupten, dass diese mit einem EHR-System interoperabel sind, sofern die einschlägigen in Artikel 36 bzw. Anhang II genannten gemeinsamen Vorgaben und grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer solchen Behauptung unterrichten diese Hersteller ordnungsgemäß die Nutzer von der Interoperabilität dieser Wellness-Anwendungen und den Auswirkungen dieser Interoper…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Die Interoperabilität von Wellness-Anwendungen mit EHR-Systemen umfasst nicht die automatische Weitergabe oder Übermittlung aller oder eines Teils der Gesundheitsdaten aus der Wellness-Anwendung an das EHR-System. Die gemeinsame Nutzung oder Übermittlung solcher Daten ist nur möglich wenn sie im Einklang mit Artikel 5 erfolgt und die betreffende natürliche Person zugestimmt hat; die Interoperabilität ist ausschli…

    Absatz 2

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Hersteller von Wellness-Anwendungen können behaupten, dass diese mit einem EHR-System interoperabel sind, sofern die einschlägigen in Artikel 36 bzw. Anhang II genannten gemeinsamen Vorgaben und grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer solchen Behauptung unterrichten diese Hersteller ordnungsgemäß die Nutzer von der Interoperabilität dieser Wellness-Anwendungen und den Auswirkungen dieser Interoperabilität.
  2. 2(2) Die Interoperabilität von Wellness-Anwendungen mit EHR-Systemen umfasst nicht die automatische Weitergabe oder Übermittlung aller oder eines Teils der Gesundheitsdaten aus der Wellness-Anwendung an das EHR-System. Die gemeinsame Nutzung oder Übermittlung solcher Daten ist nur möglich wenn sie im Einklang mit Artikel 5 erfolgt und die betreffende natürliche Person zugestimmt hat; die Interoperabilität ist ausschließlich auf diese Zwecke beschränkt. Die Hersteller von Wellness-Anwendungen, die Interoperabilität mit einem EHR-System behaupten, müssen sicherstellen, dass die betreffende natürliche Person wählen kann, welche Kategorien von Gesundheitsdaten aus der Wellness-Anwendung in das EHR-System eingespeist werden sollen und unter welchen Umständen diese gemeinsame Nutzung oder Übermittlung der Datenkategorien erfolgt.

Herkunft

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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32025R0327 art. 48, Interoperabilität von Wellness-Anwendungen mit EHR-Systemen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/helsodata-2025-327/artikel-48 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:cab068bd7f443b0c, bygge legal-2026-08-25).