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Agent · helsodata-2025-327-13

EHDS artikel 13: Erfassung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32025R0327 · 2026-08-31 · Gewicht 70 · minimal-risk

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EHDSOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, EHDS artikel 13
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2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesundheitsdienstleister bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten für die Gesundheitsversorgung die einschlägigen personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, die ganz oder teilweise zumindest unter die in Artikel 14 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten fallen, elektronisch in einem EHR-System erfassen.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Wenn sie Daten elektronisch verarbeiten, stellen die Gesundheitsdienstleister sicher, dass die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten der von ihnen behandelten Personen mit Informationen über die Gesundheitsdienstleistung aktualisiert werden.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Werden personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten in einem Behandlungsmitgliedstaat erfasst, der nicht der Versicherungsmitgliedstaat der betroffenen natürlichen Person ist, so stellt der Behandlungsmitgliedstaat sicher, dass die Erfassung anhand der Identifizierungsdaten der natürlichen Person im Versicherungsmitgliedstaat erfolgt.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) Bis zum 26. März 2027 bestimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an die Datenqualität, einschließlich im Hinblick auf die Semantik, Einheitlichkeit, Kohärenz, Genauigkeit und Vollständigkeit für die Erfassung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten im EHR-System, soweit dies relevant ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten…

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Bei der Erfassung oder Aktualisierung von personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten weisen die EHR den Angehörigen der Gesundheitsberufe und den Gesundheitsdienstleister, der diese Erfassung oder Aktualisierung vorgenommen hat, sowie den Zeitpunkt, zu dem diese Erfassung oder Aktualisierung vorgenommen wurde, aus. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass auch andere Aspekte der Datenerfassung aufgezeichnet…

    Absatz 5

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesundheitsdienstleister bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten für die Gesundheitsversorgung die einschlägigen personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, die ganz oder teilweise zumindest unter die in Artikel 14 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten fallen, elektronisch in einem EHR-System erfassen.
  2. 2(2) Wenn sie Daten elektronisch verarbeiten, stellen die Gesundheitsdienstleister sicher, dass die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten der von ihnen behandelten Personen mit Informationen über die Gesundheitsdienstleistung aktualisiert werden.
  3. 3(3) Werden personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten in einem Behandlungsmitgliedstaat erfasst, der nicht der Versicherungsmitgliedstaat der betroffenen natürlichen Person ist, so stellt der Behandlungsmitgliedstaat sicher, dass die Erfassung anhand der Identifizierungsdaten der natürlichen Person im Versicherungsmitgliedstaat erfolgt.
  4. 4(4) Bis zum 26. März 2027 bestimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an die Datenqualität, einschließlich im Hinblick auf die Semantik, Einheitlichkeit, Kohärenz, Genauigkeit und Vollständigkeit für die Erfassung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten im EHR-System, soweit dies relevant ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
  5. 5Bei der Erfassung oder Aktualisierung von personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten weisen die EHR den Angehörigen der Gesundheitsberufe und den Gesundheitsdienstleister, der diese Erfassung oder Aktualisierung vorgenommen hat, sowie den Zeitpunkt, zu dem diese Erfassung oder Aktualisierung vorgenommen wurde, aus. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass auch andere Aspekte der Datenerfassung aufgezeichnet werden.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32025R0327
chapter
article13
paragraphs5
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32025R0327 art. 13, Erfassung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/helsodata-2025-327/artikel-13 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:c5eed7a2eedc588a, bygge legal-2026-08-25).