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Agent · helsodata-2025-327-11

EHDS artikel 11: Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32025R0327 · 2026-08-31 · Gewicht 70 · minimal-risk

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Agent, EHDS artikel 11
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2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Wenn Angehörige der Gesundheitsberufe Daten elektronisch verarbeiten, haben sie — unabhängig von dem Versicherungsmitgliedstaat und dem Behandlungsmitgliedstaat — über die in Artikel 12 genannten Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe Zugang zu den einschlägigen und erforderlichen personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten der von ihnen behandelten natürlichen Personen.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Unterscheidet sich der Versicherungsmitgliedstaat der behandelten natürlichen Person von dem Behandlungsmitgliedstaat dieser natürlichen Person, so wird der grenzüberschreitende Zugang zu den personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten der behandelten natürlichen Person über die in Artikel 23 genannte grenzüberschreitende Infrastruktur gewährt.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannte Zugang umfasst mindestens die in Artikel 14 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    Im Einklang mit den in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Grundsätzen legen die Mitgliedstaaten Vorschriften fest, in denen bestimmt wird, auf welche Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten durch die verschiedenen Kategorien von Angehörigen der Gesundheitsberufe oder bei verschiedenen Aufgaben der Gesundheitsversorgung zugegriffen werden kann. In diesen Vorschriften wird die Mögl…

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (4) Im Falle einer Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsmitgliedstaat gelten die in Absatz 3 genannten Vorschriften des Behandlungsmitgliedstaats.

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    (5) Wurde der Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten durch eine natürliche Person gemäß Artikel 8 beschränkt, so wird der Gesundheitsdienstleister oder der Angehörige der Gesundheitsberufe nicht über den beschränkten Inhalt dieser Daten informiert.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 kann dem Gesundheitsdienstleister oder dem Angehörigen der Gesundheitsberufe Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten gewährt werden, auf die er aufgrund einer Beschränkung des Zugangs nicht zugreifen kann, wenn dies zum Schutz der lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. Diese Fälle müssen in einem klaren und verständlichen Format protokolliert werden…

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Schutzmaßnahmen vorsehen.

    Absatz 8

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Wenn Angehörige der Gesundheitsberufe Daten elektronisch verarbeiten, haben sie — unabhängig von dem Versicherungsmitgliedstaat und dem Behandlungsmitgliedstaat — über die in Artikel 12 genannten Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe Zugang zu den einschlägigen und erforderlichen personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten der von ihnen behandelten natürlichen Personen.
  2. 2(2) Unterscheidet sich der Versicherungsmitgliedstaat der behandelten natürlichen Person von dem Behandlungsmitgliedstaat dieser natürlichen Person, so wird der grenzüberschreitende Zugang zu den personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten der behandelten natürlichen Person über die in Artikel 23 genannte grenzüberschreitende Infrastruktur gewährt.
  3. 3(3) Der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannte Zugang umfasst mindestens die in Artikel 14 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten.
  4. 4Im Einklang mit den in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Grundsätzen legen die Mitgliedstaaten Vorschriften fest, in denen bestimmt wird, auf welche Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten durch die verschiedenen Kategorien von Angehörigen der Gesundheitsberufe oder bei verschiedenen Aufgaben der Gesundheitsversorgung zugegriffen werden kann. In diesen Vorschriften wird die Möglichkeit von Beschränkungen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt.
  5. 5(4) Im Falle einer Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsmitgliedstaat gelten die in Absatz 3 genannten Vorschriften des Behandlungsmitgliedstaats.
  6. 6(5) Wurde der Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten durch eine natürliche Person gemäß Artikel 8 beschränkt, so wird der Gesundheitsdienstleister oder der Angehörige der Gesundheitsberufe nicht über den beschränkten Inhalt dieser Daten informiert.
  7. 7Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 kann dem Gesundheitsdienstleister oder dem Angehörigen der Gesundheitsberufe Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten gewährt werden, auf die er aufgrund einer Beschränkung des Zugangs nicht zugreifen kann, wenn dies zum Schutz der lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. Diese Fälle müssen in einem klaren und verständlichen Format protokolliert werden und für die betroffene Person leicht zugänglich sein.
  8. 8Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Schutzmaßnahmen vorsehen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32025R0327
chapter
article11
paragraphs8
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32025R0327 art. 11, Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/helsodata-2025-327/artikel-11 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:c9f5e9c01523fad8, bygge legal-2026-08-25).