Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-64
AMLD6 artikel 64: Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Kredit- oder Finanzinstituten
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 59 · minimal-risk
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- Agent, AMLD6 artikel 64
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- 2026-08-31Aktuell
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Kurze Antwort
What does AMLD6 Article 64 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLD6 Article 64 is tested here by a deterministic rule tree of 13 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32024L1640. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLD6 Article 64Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher, die zentralen Meldestellen und die Behörden, die gemäß anderen Rechtsakten der Union mit der Beaufsichtigung von Kredit- oder Finanzinstituten betraut sind, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammenarbeiten und einander Informationen bereitstellen, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind. Diese Zusammenarbeit und di…
- Paragraph 2 applies. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher bei der Ermittlung von Schwachstellen im internen Kontrollsystem zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eines Kreditinstituts und von Schwachstellen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1624 durch ein Kreditinstitut bestehen, und die die Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist oder ausges…
- Paragraph 3 applies. Im Falle eines potenziellen erhöhten Risikos müssen die Finanzaufseher in der Lage sein, mit den Behörden, die das Institut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigen, zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen und eine gemeinsame Bewertung zu erstellen, die der EBA von dem Aufseher, der die Mitteilung zuerst übermittelt hat, zu übermitteln ist. Die AMLA wird über derartige Mitteilungen auf dem Laufenden…
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher, die zentralen Meldestellen und die Behörden, die gemäß anderen Rechtsakten der Union mit der Beaufsichtigung von Kredit- oder Finanzinstituten betraut sind, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammenarbeiten und einander Informationen bereitstellen, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind. Diese Zusammenarbeit und di…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher bei der Ermittlung von Schwachstellen im internen Kontrollsystem zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eines Kreditinstituts und von Schwachstellen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1624 durch ein Kreditinstitut bestehen, und die die Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist oder ausges…
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
Im Falle eines potenziellen erhöhten Risikos müssen die Finanzaufseher in der Lage sein, mit den Behörden, die das Institut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigen, zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen und eine gemeinsame Bewertung zu erstellen, die der EBA von dem Aufseher, der die Mitteilung zuerst übermittelt hat, zu übermitteln ist. Die AMLA wird über derartige Mitteilungen auf dem Laufenden…
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher, wenn sie feststellen, dass ein Kreditinstitut sich geweigert hat, eine Geschäftsbeziehung einzugehen, oder beschlossen hat, eine Geschäftsbeziehung zu beenden, die dokumentierte Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2014/1624 eine solche Weigerung jedoch nicht rechtfertigt, die Behörde informieren, die dafür zus…
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher mit den Abwicklungsbehörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU oder den benannten Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU zusammenarbeiten.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
Die Finanzaufseher unterrichten die in Unterabsatz 1 genannten Behörden, wenn sie bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten aus Gründen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine der folgenden Situationen feststellen:
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
a)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
es besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Nichtverfügbarkeit von Einlagen;
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
b)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
es besteht das Risiko, dass ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU als ausfallend oder voraussichtlich ausfallend gilt.
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
Besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Nichtverfügbarkeit von Einlagen oder das Risiko, dass ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU als ausfallend oder voraussichtlich ausfallend gilt, so unterrichten die Finanzaufseher die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden auf deren Ersuchen über alle von diesem Kredit- oder Finanzinstitut verwalteten Transaktionen, Kont…
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
(5) Die Finanzaufseher erstatten der AMLA jährlich Bericht über ihre Zusammenarbeit mit anderen Behörden gemäß diesem Artikel, auch in Bezug auf die Beteiligung der zentralen Meldestellen an dieser Zusammenarbeit.
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
(6) Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2029 nach Konsultation mit der EBA Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsehern und den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Behörden heraus, einschließlich dazu, inwieweit die zentralen Meldestellen an dieser Zusammenarbeit beteiligt sind.
Absatz 13
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher, die zentralen Meldestellen und die Behörden, die gemäß anderen Rechtsakten der Union mit der Beaufsichtigung von Kredit- oder Finanzinstituten betraut sind, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammenarbeiten und einander Informationen bereitstellen, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind. Diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch berühren keine laufenden Untersuchungen, Analysen durch eine zentrale Meldestelle, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats, in dem sich der Finanzaufseher oder die Behörde befindet, die gemäß anderen Rechtsakten mit der Beaufsichtigung von Kredit- oder Finanzinstituten betraut ist, und berühren nicht die Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 67 Absatz 1.
- 2(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher bei der Ermittlung von Schwachstellen im internen Kontrollsystem zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eines Kreditinstituts und von Schwachstellen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1624 durch ein Kreditinstitut bestehen, und die die Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, wesentlich erhöhen, unverzüglich die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Behörde oder Stelle, die das Kreditinstitut im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigt, darunter die EZB, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 tätig wird, in Kenntnis setzen.
- 3Im Falle eines potenziellen erhöhten Risikos müssen die Finanzaufseher in der Lage sein, mit den Behörden, die das Institut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigen, zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen und eine gemeinsame Bewertung zu erstellen, die der EBA von dem Aufseher, der die Mitteilung zuerst übermittelt hat, zu übermitteln ist. Die AMLA wird über derartige Mitteilungen auf dem Laufenden gehalten.
- 4(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher, wenn sie feststellen, dass ein Kreditinstitut sich geweigert hat, eine Geschäftsbeziehung einzugehen, oder beschlossen hat, eine Geschäftsbeziehung zu beenden, die dokumentierte Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2014/1624 eine solche Weigerung jedoch nicht rechtfertigt, die Behörde informieren, die dafür zuständig ist, die Einhaltung der Richtlinien 2014/92/EU oder (EU) 2015/2366 durch dieses Kreditinstitut sicherzustellen.
- 5(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher mit den Abwicklungsbehörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU oder den benannten Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU zusammenarbeiten.
- 6Die Finanzaufseher unterrichten die in Unterabsatz 1 genannten Behörden, wenn sie bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten aus Gründen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine der folgenden Situationen feststellen:
- 7a)
- 8es besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Nichtverfügbarkeit von Einlagen;
- 9b)
- 10es besteht das Risiko, dass ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU als ausfallend oder voraussichtlich ausfallend gilt.
- 11Besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Nichtverfügbarkeit von Einlagen oder das Risiko, dass ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU als ausfallend oder voraussichtlich ausfallend gilt, so unterrichten die Finanzaufseher die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden auf deren Ersuchen über alle von diesem Kredit- oder Finanzinstitut verwalteten Transaktionen, Konten oder Geschäftsbeziehungen, die von der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 24 ausgesetzt wurden.
- 12(5) Die Finanzaufseher erstatten der AMLA jährlich Bericht über ihre Zusammenarbeit mit anderen Behörden gemäß diesem Artikel, auch in Bezug auf die Beteiligung der zentralen Meldestellen an dieser Zusammenarbeit.
- 13(6) Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2029 nach Konsultation mit der EBA Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsehern und den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Behörden heraus, einschließlich dazu, inwieweit die zentralen Meldestellen an dieser Zusammenarbeit beteiligt sind.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024L1640 art. 64, Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Kredit- oder Finanzinstituten. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-64 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:acaade95eae8d73a, bygge legal-2026-08-25).