Agent · helsodata-2025-327-49
EHDS artikel 49: EU-Datenbank für die Registrierung von EHR-Systemen und Wellness-Anwendungen
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32025R0327 · 2026-08-31 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Agent, EHDS artikel 49
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-31Aktuell
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Kurze Antwort
What does EHDS Article 49 require, and what outcome does the rule tree give?
EHDS Article 49 is tested here by a deterministic rule tree of 4 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32025R0327. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
EHDS Article 49Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Kommission erstellt und pflegt eine öffentlich verfügbare EU-Datenbank mit Daten zu EHR-Systemen, für die eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 39 ausgestellt wurde, sowie zu Wellness-Anwendungen, für die ein Kennzeichen gemäß Artikel 47 ausgestellt wurde (im Folgenden „EU-Datenbank für die Registrierung von EHR-Systemen und Wellness-Anwendungen“).
- Paragraph 2 applies. (2) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines EHR-Systems gemäß Artikel 26 oder einer Wellness-Anwendung gemäß Artikel 47 muss der Hersteller eines solchen EHR-Systems bzw. einer Wellness-Anwendung oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter die erforderlichen Daten entsprechend Absatz 4 des vorliegenden Artikels, einschließlich — im Fall von EHR-Systemen — den Ergebnissen der in Artikel 40 genannten Bewer…
- Paragraph 3 applies. (3) Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika oder Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung werden zudem in die gemäß den Verordnungen (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 bzw. (EU) 2024/1689 eingerichteten Datenbanken erfasst. In diesen Fällen müssen die einzugebenden Daten auch an die EU-Datenbank für die Registrierung von EHR-Systemen und Wellness-Anwendungen weitergeleitet werden.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Kommission erstellt und pflegt eine öffentlich verfügbare EU-Datenbank mit Daten zu EHR-Systemen, für die eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 39 ausgestellt wurde, sowie zu Wellness-Anwendungen, für die ein Kennzeichen gemäß Artikel 47 ausgestellt wurde (im Folgenden „EU-Datenbank für die Registrierung von EHR-Systemen und Wellness-Anwendungen“).
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines EHR-Systems gemäß Artikel 26 oder einer Wellness-Anwendung gemäß Artikel 47 muss der Hersteller eines solchen EHR-Systems bzw. einer Wellness-Anwendung oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter die erforderlichen Daten entsprechend Absatz 4 des vorliegenden Artikels, einschließlich — im Fall von EHR-Systemen — den Ergebnissen der in Artikel 40 genannten Bewer…
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika oder Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung werden zudem in die gemäß den Verordnungen (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 bzw. (EU) 2024/1689 eingerichteten Datenbanken erfasst. In diesen Fällen müssen die einzugebenden Daten auch an die EU-Datenbank für die Registrierung von EHR-Systemen und Wellness-Anwendungen weitergeleitet werden.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 97 zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Liste der erforderlichen Daten, die von den Herstellern von EHR-Systemen und Wellness-Anwendungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Absatzes in die EU-Datenbank für die Registrierung von EHR-Systemen und Wellness-Anwendungen eingegeben werden müssen, erlassen.
Absatz 4
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Kommission erstellt und pflegt eine öffentlich verfügbare EU-Datenbank mit Daten zu EHR-Systemen, für die eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 39 ausgestellt wurde, sowie zu Wellness-Anwendungen, für die ein Kennzeichen gemäß Artikel 47 ausgestellt wurde (im Folgenden „EU-Datenbank für die Registrierung von EHR-Systemen und Wellness-Anwendungen“).
- 2(2) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines EHR-Systems gemäß Artikel 26 oder einer Wellness-Anwendung gemäß Artikel 47 muss der Hersteller eines solchen EHR-Systems bzw. einer Wellness-Anwendung oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter die erforderlichen Daten entsprechend Absatz 4 des vorliegenden Artikels, einschließlich — im Fall von EHR-Systemen — den Ergebnissen der in Artikel 40 genannten Bewertung, in die EU-Datenbank für die Registrierung von EHR-Systemen und Wellness-Anwendungen eingeben
- 3(3) Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika oder Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung werden zudem in die gemäß den Verordnungen (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 bzw. (EU) 2024/1689 eingerichteten Datenbanken erfasst. In diesen Fällen müssen die einzugebenden Daten auch an die EU-Datenbank für die Registrierung von EHR-Systemen und Wellness-Anwendungen weitergeleitet werden.
- 4(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 97 zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Liste der erforderlichen Daten, die von den Herstellern von EHR-Systemen und Wellness-Anwendungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Absatzes in die EU-Datenbank für die Registrierung von EHR-Systemen und Wellness-Anwendungen eingegeben werden müssen, erlassen.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32025R0327 art. 49, EU-Datenbank für die Registrierung von EHR-Systemen und Wellness-Anwendungen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/helsodata-2025-327/artikel-49 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:3bf26ea99cd86e8d, bygge legal-2026-08-25).