Agent · dora-2022-2554-12
DORA artikel 12: Richtlinie und Verfahren zum Backup sowie Verfahren und Methoden zur Wiedergewinnung und Wiederherstellung
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32022R2554 · 2026-08-18 · Gewicht 86 · minimal-risk
ExtendedOperational weight but lower priority. Metered by volume, not per call, once metering is switched on.
- Was diese Seite ist
- Agent, DORA artikel 12
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-18Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does DORA Article 12 require, and what outcome does the rule tree give?
DORA Article 12 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32022R2554. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
DORA Article 12Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Um die Wiederherstellung von IKT-Systemen und Daten mit minimaler Ausfallzeit sowie begrenzten Störungen und Verlusten als Teil ihres IKT-Risikomanagementrahmens sicherzustellen, entwickeln und dokumentieren Finanzunternehmen:
- Paragraph 2 applies. a)
- Paragraph 3 applies. Richtlinien und Verfahren für die Datensicherung, in denen der Umfang der Daten, die der Sicherung unterliegen, und die Mindesthäufigkeit der Sicherung auf der Grundlage der Kritikalität der Informationen oder des Vertraulichkeitsgrads der Daten festgelegt werden;
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Um die Wiederherstellung von IKT-Systemen und Daten mit minimaler Ausfallzeit sowie begrenzten Störungen und Verlusten als Teil ihres IKT-Risikomanagementrahmens sicherzustellen, entwickeln und dokumentieren Finanzunternehmen:
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
a)
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
Richtlinien und Verfahren für die Datensicherung, in denen der Umfang der Daten, die der Sicherung unterliegen, und die Mindesthäufigkeit der Sicherung auf der Grundlage der Kritikalität der Informationen oder des Vertraulichkeitsgrads der Daten festgelegt werden;
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
b)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
Wiedergewinnungs- und Wiederherstellungsverfahren und -methoden.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
(2) Finanzunternehmen richten Datensicherungssysteme ein, die in Übereinstimmung mit den Richtlinien und Verfahren zur Datensicherung sowie den Verfahren und Methoden zur Wiedergewinnung und Wiederherstellung aktiviert werden können. Die Aktivierung von Datensicherungssystemen darf die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme oder die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten nic…
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
(3) Bei der Wiedergewinnung gesicherter Daten mithilfe eigener Systeme verwenden Finanzunternehmen IKT-Systeme, die von ihrem Quellsystem physisch und logisch getrennt sind. Die IKT-Systeme müssen sicher vor unbefugtem Zugriff oder IKT-Manipulationen geschützt sein und die rechtzeitige Wiederherstellung von Diensten ermöglichen, wobei erforderlichenfalls Daten- und Systemsicherungen (Backups) zu nutzen sind.
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
Bei zentralen Gegenparteien ermöglichen die Wiederherstellungspläne die Wiederherstellung aller zum Zeitpunkt der Störung laufenden Transaktionen, damit die zentrale Gegenpartei weiterhin sicher arbeiten und die Abwicklung zum vorgesehenen Zeitpunkt abschließen kann.
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
Datenbereitstellungsdienste unterhalten zusätzlich angemessene Ressourcen und verfügen über die entsprechenden Sicherungs- und Wiedergewinnungseinrichtungen, damit ihre Dienste jederzeit angeboten und aufrechterhalten werden können.
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
(4) Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, unterhalten redundante IKT-Kapazitäten mit Ressourcen, Fähigkeiten und Funktionen, die für die Deckung des Geschäftsbedarfs ausreichen und angemessen sind. Kleinstunternehmen bewerten auf der Grundlage ihres Risikoprofils, ob diese redundanten IKT-Kapazitäten unterhalten werden müssen.
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
(5) Zentralverwahrer unterhalten mindestens einen sekundären Verarbeitungsstandort, dessen Ressourcen, Kapazitäten, Funktionen und Personalressourcen angemessen sind, um den Geschäftsbedarf zu decken.
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
Der sekundäre Verarbeitungsstandort
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
a)
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
befindet sich in geografischer Entfernung vom primären Verarbeitungsstandort, damit er ein eigenes Risikoprofil aufweist und nicht von dem Ereignis, das sich am primären Standort ereignet hat, betroffen ist;
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Um die Wiederherstellung von IKT-Systemen und Daten mit minimaler Ausfallzeit sowie begrenzten Störungen und Verlusten als Teil ihres IKT-Risikomanagementrahmens sicherzustellen, entwickeln und dokumentieren Finanzunternehmen:
- 2a)
- 3Richtlinien und Verfahren für die Datensicherung, in denen der Umfang der Daten, die der Sicherung unterliegen, und die Mindesthäufigkeit der Sicherung auf der Grundlage der Kritikalität der Informationen oder des Vertraulichkeitsgrads der Daten festgelegt werden;
- 4b)
- 5Wiedergewinnungs- und Wiederherstellungsverfahren und -methoden.
- 6(2) Finanzunternehmen richten Datensicherungssysteme ein, die in Übereinstimmung mit den Richtlinien und Verfahren zur Datensicherung sowie den Verfahren und Methoden zur Wiedergewinnung und Wiederherstellung aktiviert werden können. Die Aktivierung von Datensicherungssystemen darf die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme oder die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten nicht gefährden. Die Datensicherungsverfahren sowie die Wiedergewinnungs- und Wiederherstellungsverfahren und -methoden sind regelmäßig zu testen.
- 7(3) Bei der Wiedergewinnung gesicherter Daten mithilfe eigener Systeme verwenden Finanzunternehmen IKT-Systeme, die von ihrem Quellsystem physisch und logisch getrennt sind. Die IKT-Systeme müssen sicher vor unbefugtem Zugriff oder IKT-Manipulationen geschützt sein und die rechtzeitige Wiederherstellung von Diensten ermöglichen, wobei erforderlichenfalls Daten- und Systemsicherungen (Backups) zu nutzen sind.
- 8Bei zentralen Gegenparteien ermöglichen die Wiederherstellungspläne die Wiederherstellung aller zum Zeitpunkt der Störung laufenden Transaktionen, damit die zentrale Gegenpartei weiterhin sicher arbeiten und die Abwicklung zum vorgesehenen Zeitpunkt abschließen kann.
- 9Datenbereitstellungsdienste unterhalten zusätzlich angemessene Ressourcen und verfügen über die entsprechenden Sicherungs- und Wiedergewinnungseinrichtungen, damit ihre Dienste jederzeit angeboten und aufrechterhalten werden können.
- 10(4) Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, unterhalten redundante IKT-Kapazitäten mit Ressourcen, Fähigkeiten und Funktionen, die für die Deckung des Geschäftsbedarfs ausreichen und angemessen sind. Kleinstunternehmen bewerten auf der Grundlage ihres Risikoprofils, ob diese redundanten IKT-Kapazitäten unterhalten werden müssen.
- 11(5) Zentralverwahrer unterhalten mindestens einen sekundären Verarbeitungsstandort, dessen Ressourcen, Kapazitäten, Funktionen und Personalressourcen angemessen sind, um den Geschäftsbedarf zu decken.
- 12Der sekundäre Verarbeitungsstandort
- 13a)
- 14befindet sich in geografischer Entfernung vom primären Verarbeitungsstandort, damit er ein eigenes Risikoprofil aufweist und nicht von dem Ereignis, das sich am primären Standort ereignet hat, betroffen ist;
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32022R2554 art. 12, Richtlinie und Verfahren zum Backup sowie Verfahren und Methoden zur Wiedergewinnung und Wiederherstellung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/dora-2022-2554/artikel-12 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:b62f216122465e66, bygge legal-2026-08-25).