Agent · tillganglighetsdirektivet-2019-882-10
ACCESSIBILITY artikel 10: Verpflichtungen der Händler
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32019L0882 · 2026-08-22 · Gewicht 67 · minimal-risk
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- Agent, ACCESSIBILITY artikel 10
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- 2026-08-22Aktuell
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Kurze Antwort
What does ACCESSIBILITY Article 10 require, and what outcome does the rule tree give?
ACCESSIBILITY Article 10 is tested here by a deterministic rule tree of 6 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32019L0882. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
ACCESSIBILITY Article 10Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Wenn die Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, berücksichtigen sie die Anforderungen dieser Richtlinie mit gebührender Sorgfalt.
- Paragraph 2 applies. (2) Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, prüfen die Händler, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden…
- Paragraph 3 applies. (3) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt nicht den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie entspricht, so darf der Händler dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder…
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Wenn die Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, berücksichtigen sie die Anforderungen dieser Richtlinie mit gebührender Sorgfalt.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, prüfen die Händler, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden…
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt nicht den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie entspricht, so darf der Händler dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder…
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(4) Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
(5) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, unterrichten die Hä…
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
(6) Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Nichteinhaltung der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten, welche sie auf dem Markt bereitgestellt haben.
Absatz 6
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Wenn die Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, berücksichtigen sie die Anforderungen dieser Richtlinie mit gebührender Sorgfalt.
- 2(2) Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, prüfen die Händler, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und dass der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 7 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 9 Absatz 4 erfüllt haben.
- 3(3) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt nicht den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie entspricht, so darf der Händler dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur und die Marktüberwachungsbehörden.
- 4(4) Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
- 5(5) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, unterrichten die Händler außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
- 6(6) Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Nichteinhaltung der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten, welche sie auf dem Markt bereitgestellt haben.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32019L0882 art. 10, Verpflichtungen der Händler. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/tillganglighetsdirektivet-2019-882/artikel-10 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:87b6ddcaa49b656a, bygge legal-2026-08-25).