Agent · tillganglighetsdirektivet-2019-882-9
ACCESSIBILITY artikel 9: Verpflichtungen der Importeure
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32019L0882 · 2026-08-22 · Gewicht 67 · minimal-risk
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- Agent, ACCESSIBILITY artikel 9
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Kurze Antwort
What does ACCESSIBILITY Article 9 require, and what outcome does the rule tree give?
ACCESSIBILITY Article 9 is tested here by a deterministic rule tree of 9 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32019L0882. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
ACCESSIBILITY Article 9Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Importeure bringen nur konforme Produkte in Verkehr.
- Paragraph 2 applies. (2) Die Importeure gewährleisten vor dem Inverkehrbringen eines Produkts, dass der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV durchgeführt hat. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die nach dem genannten Anhang vorgeschriebene technische Dokumentation erstellt hat, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der H…
- Paragraph 3 applies. (3) Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so darf der Importeur dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, unterrichten die Importeure außerdem den Hersteller und die M…
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Importeure bringen nur konforme Produkte in Verkehr.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Die Importeure gewährleisten vor dem Inverkehrbringen eines Produkts, dass der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV durchgeführt hat. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die nach dem genannten Anhang vorgeschriebene technische Dokumentation erstellt hat, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der H…
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so darf der Importeur dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, unterrichten die Importeure außerdem den Hersteller und die M…
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(4) Die Importeure geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage an. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst.
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
(5) Die Importeure gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
(6) Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Importeure, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
(7) Die Importeure bewahren fünf Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden auf und sorgen dafür, dass sie ihnen die technische Dokumentation auf Verlangen vorlegen können.
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
(8) Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Außerdem unterrichten die Importeure, wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, da…
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
(9) Die Importeure händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Nichteinhaltung der geltenden Barrierefreiheitsanf…
Absatz 9
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Importeure bringen nur konforme Produkte in Verkehr.
- 2(2) Die Importeure gewährleisten vor dem Inverkehrbringen eines Produkts, dass der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV durchgeführt hat. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die nach dem genannten Anhang vorgeschriebene technische Dokumentation erstellt hat, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 7 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.
- 3(3) Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so darf der Importeur dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, unterrichten die Importeure außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden.
- 4(4) Die Importeure geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage an. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst.
- 5(5) Die Importeure gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann.
- 6(6) Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Importeure, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.
- 7(7) Die Importeure bewahren fünf Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden auf und sorgen dafür, dass sie ihnen die technische Dokumentation auf Verlangen vorlegen können.
- 8(8) Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Außerdem unterrichten die Importeure, wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. In solchen Fällen führen die Importeure ein Register der Produkte, die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, und der diesbezüglichen Beschwerden.
- 9(9) Die Importeure händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Nichteinhaltung der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten, welche sie in Verkehr gebracht haben.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32019L0882 art. 9, Verpflichtungen der Importeure. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/tillganglighetsdirektivet-2019-882/artikel-9 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:ba83e8bf31d62a82, bygge legal-2026-08-25).