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Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-46

AMLD6 artikel 46: Bestimmungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Gruppenaufsicht

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk

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AMLD6Offizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, AMLD6 artikel 46
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats für die Zwecke von Artikel 37 Absatz 1 unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich zusammenarbeiten. Darüber hinaus arbeiten sie mit der AMLA zusammen, wenn diese als Aufseher handelt.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Ausgenommen in Fällen, in denen die AMLA als Aufseher handelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen nach Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Finanzaufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Einhaltung der…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Für die Zwecke dieses Artikels und ausgenommen in Fällen, in denen Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Einklang mit Artikel 49 eingerichtet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher auf Ersuchen oder auf eigene Initiative einander alle Informationen zur Verfügung stellen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigen. Insbesonde…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    a)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Angabe der rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe, die alle Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen abdeckt;

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    b)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    einschlägige Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und zur Führungsebene, einschließlich der Ergebnisse der im Rahmen dieser Richtlinie oder anderer Rechtsakte der Union durchgeführten Prüfungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung;

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    c)

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    Strategien, Verfahren und Kontrollen innerhalb der Gruppe;

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    d)

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    Informationen über die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden, einschließlich Kundendateien und Transaktionsaufzeichnungen;

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    e)

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    ungünstige Entwicklungen in Bezug auf das Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, die anderen Teilen der Gruppe ernsthaft schaden könnten;

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    f)

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats für die Zwecke von Artikel 37 Absatz 1 unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich zusammenarbeiten. Darüber hinaus arbeiten sie mit der AMLA zusammen, wenn diese als Aufseher handelt.
  2. 2(2) Ausgenommen in Fällen, in denen die AMLA als Aufseher handelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen nach Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Finanzaufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Einhaltung der Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 durch die Niederlassungen, die sich im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats befinden, beaufsichtigen.
  3. 3(3) Für die Zwecke dieses Artikels und ausgenommen in Fällen, in denen Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Einklang mit Artikel 49 eingerichtet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher auf Ersuchen oder auf eigene Initiative einander alle Informationen zur Verfügung stellen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigen. Insbesondere tauschen die Finanzaufseher alle Informationen aus, die die Bewertung des inhärenten Risikos oder des Restrisikos eines Kredit- oder Finanzinstituts in einem anderen Mitgliedstaat erheblich beeinflussen könnten, darunter
  4. 4a)
  5. 5Angabe der rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe, die alle Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen abdeckt;
  6. 6b)
  7. 7einschlägige Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und zur Führungsebene, einschließlich der Ergebnisse der im Rahmen dieser Richtlinie oder anderer Rechtsakte der Union durchgeführten Prüfungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung;
  8. 8c)
  9. 9Strategien, Verfahren und Kontrollen innerhalb der Gruppe;
  10. 10d)
  11. 11Informationen über die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden, einschließlich Kundendateien und Transaktionsaufzeichnungen;
  12. 12e)
  13. 13ungünstige Entwicklungen in Bezug auf das Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, die anderen Teilen der Gruppe ernsthaft schaden könnten;
  14. 14f)

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L1640
chapter
article46
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1640 art. 46, Bestimmungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Gruppenaufsicht. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-46 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:bd29b73f43440b21, bygge legal-2026-08-25).