Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-46
AMLD6 artikel 46: Bestimmungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Gruppenaufsicht
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk
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- Agent, AMLD6 artikel 46
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- 2026-08-31Aktuell
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Kurze Antwort
What does AMLD6 Article 46 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLD6 Article 46 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32024L1640. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLD6 Article 46Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats für die Zwecke von Artikel 37 Absatz 1 unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich zusammenarbeiten. Darüber hinaus arbeiten sie mit der AMLA zusammen, wenn diese als Aufseher handelt.
- Paragraph 2 applies. (2) Ausgenommen in Fällen, in denen die AMLA als Aufseher handelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen nach Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Finanzaufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Einhaltung der…
- Paragraph 3 applies. (3) Für die Zwecke dieses Artikels und ausgenommen in Fällen, in denen Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Einklang mit Artikel 49 eingerichtet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher auf Ersuchen oder auf eigene Initiative einander alle Informationen zur Verfügung stellen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigen. Insbesonde…
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats für die Zwecke von Artikel 37 Absatz 1 unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich zusammenarbeiten. Darüber hinaus arbeiten sie mit der AMLA zusammen, wenn diese als Aufseher handelt.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Ausgenommen in Fällen, in denen die AMLA als Aufseher handelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen nach Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Finanzaufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Einhaltung der…
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Für die Zwecke dieses Artikels und ausgenommen in Fällen, in denen Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Einklang mit Artikel 49 eingerichtet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher auf Ersuchen oder auf eigene Initiative einander alle Informationen zur Verfügung stellen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigen. Insbesonde…
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
a)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
Angabe der rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe, die alle Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen abdeckt;
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
b)
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
einschlägige Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und zur Führungsebene, einschließlich der Ergebnisse der im Rahmen dieser Richtlinie oder anderer Rechtsakte der Union durchgeführten Prüfungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung;
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
c)
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
Strategien, Verfahren und Kontrollen innerhalb der Gruppe;
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
d)
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
Informationen über die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden, einschließlich Kundendateien und Transaktionsaufzeichnungen;
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
e)
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
ungünstige Entwicklungen in Bezug auf das Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, die anderen Teilen der Gruppe ernsthaft schaden könnten;
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
f)
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats für die Zwecke von Artikel 37 Absatz 1 unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich zusammenarbeiten. Darüber hinaus arbeiten sie mit der AMLA zusammen, wenn diese als Aufseher handelt.
- 2(2) Ausgenommen in Fällen, in denen die AMLA als Aufseher handelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen nach Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Finanzaufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Einhaltung der Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 durch die Niederlassungen, die sich im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats befinden, beaufsichtigen.
- 3(3) Für die Zwecke dieses Artikels und ausgenommen in Fällen, in denen Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Einklang mit Artikel 49 eingerichtet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher auf Ersuchen oder auf eigene Initiative einander alle Informationen zur Verfügung stellen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigen. Insbesondere tauschen die Finanzaufseher alle Informationen aus, die die Bewertung des inhärenten Risikos oder des Restrisikos eines Kredit- oder Finanzinstituts in einem anderen Mitgliedstaat erheblich beeinflussen könnten, darunter
- 4a)
- 5Angabe der rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe, die alle Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen abdeckt;
- 6b)
- 7einschlägige Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und zur Führungsebene, einschließlich der Ergebnisse der im Rahmen dieser Richtlinie oder anderer Rechtsakte der Union durchgeführten Prüfungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung;
- 8c)
- 9Strategien, Verfahren und Kontrollen innerhalb der Gruppe;
- 10d)
- 11Informationen über die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden, einschließlich Kundendateien und Transaktionsaufzeichnungen;
- 12e)
- 13ungünstige Entwicklungen in Bezug auf das Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, die anderen Teilen der Gruppe ernsthaft schaden könnten;
- 14f)
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024L1640 art. 46, Bestimmungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Gruppenaufsicht. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-46 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:bd29b73f43440b21, bygge legal-2026-08-25).