Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-47
AMLD6 artikel 47: Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung in Bezug auf Verpflichtete, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten ausüben
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk
OpenOpen reading. No metering is planned for this class.
- Was diese Seite ist
- Agent, AMLD6 artikel 47
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-31Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does AMLD6 Article 47 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLD6 Article 47 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32024L1640. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLD6 Article 47Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Wenn Verpflichtete, die nicht Teil einer Gruppe sind, grenzüberschreitende Tätigkeiten gemäß Artikel 54 Absatz 1 ausüben und die Aufsicht gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats aufteilt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Aufsichtsbehörden so umfassend wie möglich zusammenarbeiten und einander bei…
- Paragraph 2 applies. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 und außer in Fällen, in denen gemäß Artikel 49 Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher
- Paragraph 3 applies. a)
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Wenn Verpflichtete, die nicht Teil einer Gruppe sind, grenzüberschreitende Tätigkeiten gemäß Artikel 54 Absatz 1 ausüben und die Aufsicht gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats aufteilt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Aufsichtsbehörden so umfassend wie möglich zusammenarbeiten und einander bei…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 und außer in Fällen, in denen gemäß Artikel 49 Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
a)
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
einander alle Informationen zur Verfügung stellen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigen, sei es auf Ersuchen oder auf eigene Initiative, einschließlich der in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Informationen, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben erforderlich sind,
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
b)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
einander über alle ungünstigen Entwicklungen in Bezug auf den Verpflichteten, seine Niederlassungen oder Arten von Infrastruktur, die die Einhaltung der geltenden Anforderungen durch den Verpflichteten ernsthaft beeinträchtigen könnten, sowie über Geldbußen, die sie zu verhängen beabsichtigen, oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die sie gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels anzuwenden beabsichtigen, unterrichten,
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
c)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
in der Lage sind, im Rahmen ihrer Befugnisse im Namen eines ersuchenden Aufsehers Untersuchungen durchzuführen und die durch solche Untersuchungen erlangten Informationen weiterzugeben oder die Durchführung solcher Untersuchungen durch den ersuchenden Aufseher zu erleichtern.
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
Dieser Absatz gilt auch für Verpflichtete, die in einem einzigen Mitgliedstaat niedergelassen sind und im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat ohne Infrastruktur tätig sind, wenn die Aufsicht über die Tätigkeiten in jenem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 von dem Aufseher jenes Mitgliedstaats ausgeübt wird.
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
(2) Wird die Beaufsichtigung des Verpflichteten und einer seiner Arten von Infrastruktur in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 Absatz 2 den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats übertragen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats regelmäßig über die in Bezug auf den Verpflichteten ergriffenen Maßnahmen und die Einhaltung der ge…
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats Unterstützung leisten, um zu gewährleisten, dass die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen durch den Verpflichteten überprüft wird. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats über alle ernsthaften Zweif…
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
Dieser Absatz gilt auch für Verpflichtete, die in einem einzigen Mitgliedstaat niedergelassen sind und im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat ohne Infrastruktur tätig sind, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Aufsicht über die Tätigkeiten in jenem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 von den Aufsehern jenes Mitgliedstaats ausgeübt wird.
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
(3) Die Aufseher können Fälle an die AMLA verweisen, in denen
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
a)
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Wenn Verpflichtete, die nicht Teil einer Gruppe sind, grenzüberschreitende Tätigkeiten gemäß Artikel 54 Absatz 1 ausüben und die Aufsicht gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats aufteilt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Aufsichtsbehörden so umfassend wie möglich zusammenarbeiten und einander bei der Durchführung der Aufsicht gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 unterstützen.
- 2Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 und außer in Fällen, in denen gemäß Artikel 49 Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher
- 3a)
- 4einander alle Informationen zur Verfügung stellen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigen, sei es auf Ersuchen oder auf eigene Initiative, einschließlich der in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Informationen, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben erforderlich sind,
- 5b)
- 6einander über alle ungünstigen Entwicklungen in Bezug auf den Verpflichteten, seine Niederlassungen oder Arten von Infrastruktur, die die Einhaltung der geltenden Anforderungen durch den Verpflichteten ernsthaft beeinträchtigen könnten, sowie über Geldbußen, die sie zu verhängen beabsichtigen, oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die sie gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels anzuwenden beabsichtigen, unterrichten,
- 7c)
- 8in der Lage sind, im Rahmen ihrer Befugnisse im Namen eines ersuchenden Aufsehers Untersuchungen durchzuführen und die durch solche Untersuchungen erlangten Informationen weiterzugeben oder die Durchführung solcher Untersuchungen durch den ersuchenden Aufseher zu erleichtern.
- 9Dieser Absatz gilt auch für Verpflichtete, die in einem einzigen Mitgliedstaat niedergelassen sind und im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat ohne Infrastruktur tätig sind, wenn die Aufsicht über die Tätigkeiten in jenem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 von dem Aufseher jenes Mitgliedstaats ausgeübt wird.
- 10(2) Wird die Beaufsichtigung des Verpflichteten und einer seiner Arten von Infrastruktur in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 Absatz 2 den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats übertragen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats regelmäßig über die in Bezug auf den Verpflichteten ergriffenen Maßnahmen und die Einhaltung der geltenden Anforderungen, einschließlich der im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Anforderungen, durch den Verpflichteten unterrichten. Werden schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße festgestellt, so unterrichten die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über diese Verstöße sowie über etwaige Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die sie zu verhängen bzw. anzuwenden beabsichtigen, um bei den Verstößen Abhilfe zu schaffen.
- 11Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats Unterstützung leisten, um zu gewährleisten, dass die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen durch den Verpflichteten überprüft wird. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats über alle ernsthaften Zweifel, die sie bezüglich der Einhaltung der geltenden Anforderungen durch den Verpflichteten hegen, unterrichten und dass sie alle ihnen diesbezüglich vorliegenden Informationen an die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats weitergeben.
- 12Dieser Absatz gilt auch für Verpflichtete, die in einem einzigen Mitgliedstaat niedergelassen sind und im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat ohne Infrastruktur tätig sind, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Aufsicht über die Tätigkeiten in jenem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 von den Aufsehern jenes Mitgliedstaats ausgeübt wird.
- 13(3) Die Aufseher können Fälle an die AMLA verweisen, in denen
- 14a)
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024L1640 art. 47, Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung in Bezug auf Verpflichtete, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten ausüben. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-47 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:f6ec4e819755b05e, bygge legal-2026-08-25).