Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-45
AMLD6 artikel 45: Bereitstellung von Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk
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- Agent, AMLD6 artikel 45
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-31Aktuell
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Kurze Antwort
What does AMLD6 Article 45 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLD6 Article 45 is tested here by a deterministic rule tree of 5 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32024L1640. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLD6 Article 45Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang einer Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 über die Tätigkeiten unterrichten, die der Verpflichtete im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben beabsichtigt.
- Paragraph 2 applies. Jede spätere Änderung, die den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 mitgeteilt wird, wird den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang mitgeteilt.
- Paragraph 3 applies. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats auch Informationen über die von dem Verpflichteten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, die im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten bei ihnen eingehen, übermitteln, einschließlich der von den Verpflichteten in Beantwortung von Aufsichtsfragebögen übermi…
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang einer Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 über die Tätigkeiten unterrichten, die der Verpflichtete im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben beabsichtigt.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
Jede spätere Änderung, die den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 mitgeteilt wird, wird den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang mitgeteilt.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats auch Informationen über die von dem Verpflichteten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, die im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten bei ihnen eingehen, übermitteln, einschließlich der von den Verpflichteten in Beantwortung von Aufsichtsfragebögen übermi…
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden mindestens einmal jährlich ausgetauscht. Werden diese Informationen in aggregierter Form bereitgestellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats jedem Ersuchen der Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats um zusätzliche Informationen umgehend nachkommen.
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich nach Eingang der Mitteilung der Verpflichteten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 darüber unterrichten, dass Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aufgenommen wurden.
Absatz 5
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang einer Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 über die Tätigkeiten unterrichten, die der Verpflichtete im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben beabsichtigt.
- 2Jede spätere Änderung, die den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 mitgeteilt wird, wird den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang mitgeteilt.
- 3(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats auch Informationen über die von dem Verpflichteten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, die im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten bei ihnen eingehen, übermitteln, einschließlich der von den Verpflichteten in Beantwortung von Aufsichtsfragebögen übermittelten Informationen und aller mit den im Aufnahmemitgliedstaat durchgeführten Tätigkeiten zusammenhängenden einschlägigen Informationen.
- 4Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden mindestens einmal jährlich ausgetauscht. Werden diese Informationen in aggregierter Form bereitgestellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats jedem Ersuchen der Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats um zusätzliche Informationen umgehend nachkommen.
- 5Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich nach Eingang der Mitteilung der Verpflichteten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 darüber unterrichten, dass Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aufgenommen wurden.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024L1640 art. 45, Bereitstellung von Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-45 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:cb615253600889c7, bygge legal-2026-08-25).