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Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-45

AMLD6 artikel 45: Bereitstellung von Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk

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Was diese Seite ist
Agent, AMLD6 artikel 45
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2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang einer Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 über die Tätigkeiten unterrichten, die der Verpflichtete im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben beabsichtigt.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Jede spätere Änderung, die den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 mitgeteilt wird, wird den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang mitgeteilt.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats auch Informationen über die von dem Verpflichteten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, die im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten bei ihnen eingehen, übermitteln, einschließlich der von den Verpflichteten in Beantwortung von Aufsichtsfragebögen übermi…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden mindestens einmal jährlich ausgetauscht. Werden diese Informationen in aggregierter Form bereitgestellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats jedem Ersuchen der Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats um zusätzliche Informationen umgehend nachkommen.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich nach Eingang der Mitteilung der Verpflichteten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 darüber unterrichten, dass Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aufgenommen wurden.

    Absatz 5

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang einer Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 über die Tätigkeiten unterrichten, die der Verpflichtete im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben beabsichtigt.
  2. 2Jede spätere Änderung, die den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 mitgeteilt wird, wird den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang mitgeteilt.
  3. 3(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats auch Informationen über die von dem Verpflichteten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, die im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten bei ihnen eingehen, übermitteln, einschließlich der von den Verpflichteten in Beantwortung von Aufsichtsfragebögen übermittelten Informationen und aller mit den im Aufnahmemitgliedstaat durchgeführten Tätigkeiten zusammenhängenden einschlägigen Informationen.
  4. 4Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden mindestens einmal jährlich ausgetauscht. Werden diese Informationen in aggregierter Form bereitgestellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats jedem Ersuchen der Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats um zusätzliche Informationen umgehend nachkommen.
  5. 5Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich nach Eingang der Mitteilung der Verpflichteten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 darüber unterrichten, dass Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aufgenommen wurden.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L1640
chapter
article45
paragraphs5
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1640 art. 45, Bereitstellung von Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-45 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:cb615253600889c7, bygge legal-2026-08-25).