AMLD6, Artikel 46, EU

(1) Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats für die Zwecke von Artikel 37 Absatz 1 unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich zusammenarbeiten. Darüber hinaus arbeiten sie mit der AMLA zusammen, wenn diese als Aufseher handelt.

(2) Ausgenommen in Fällen, in denen die AMLA als Aufseher handelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen nach Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Finanzaufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Einhaltung der Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 durch die Niederlassungen, die sich im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats befinden, beaufsichtigen.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels und ausgenommen in Fällen, in denen Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Einklang mit Artikel 49 eingerichtet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher auf Ersuchen oder auf eigene Initiative einander alle Informationen zur Verfügung stellen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigen. Insbesondere tauschen die Finanzaufseher alle Informationen aus, die die Bewertung des inhärenten Risikos oder des Restrisikos eines Kredit- oder Finanzinstituts in einem anderen Mitgliedstaat erheblich beeinflussen könnten, darunter

a)

Angabe der rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe, die alle Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen abdeckt;

b)

einschlägige Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und zur Führungsebene, einschließlich der Ergebnisse der im Rahmen dieser Richtlinie oder anderer Rechtsakte der Union durchgeführten Prüfungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung;

c)

Strategien, Verfahren und Kontrollen innerhalb der Gruppe;

d)

Informationen über die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden, einschließlich Kundendateien und Transaktionsaufzeichnungen;

e)

ungünstige Entwicklungen in Bezug auf das Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, die anderen Teilen der Gruppe ernsthaft schaden könnten;

f)

Offizielle Quelle

Version: 518c303c1231b674

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Source: NovaCopilot