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Agent · helsodata-2025-327-72

EHDS artikel 72: Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten eines vertrauenswürdigen Gesundheitsdateninhabers

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32025R0327 · 2026-08-31 · Gewicht 62 · minimal-risk

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Was diese Seite ist
Agent, EHDS artikel 72
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2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Erhält eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten einen Antrag auf Gesundheitsdatenzugang gemäß Artikel 67 oder eine Gesundheitsdatenanfrage gemäß Artikel 69, der bzw. die sich nur auf elektronische Gesundheitsdaten erstreckt, die von einem gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels benannten vertrauenswürdigen Gesundheitsdateninhabers gehalten werden, so findet das Verfahren gemäß den Absätze 4 bis 6 des vorliegenden…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Die Mitgliedstaaten können ein Verfahren festlegen, nach dem Gesundheitsdateninhaber die Benennung als vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber beantragen können, sofern die Gesundheitsdateninhaber folgende Bedingungen erfüllen:

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    a)

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    sie können über eine sichere Verarbeitungsumgebung, die den Anforderungen von Artikel 73 entspricht, Zugang zu Gesundheitsdaten gewähren;

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    b)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    sie verfügen über das erforderliche Fachwissen, um Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten und Gesundheitsdatenanfragen zu prüfen;

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    c)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    sie bieten die erforderlichen Garantien, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    Die Mitgliedstaaten benennen nach einer Prüfung der Erfüllung dieser Bedingungen durch die einschlägigen Zugangsstelle für Gesundheitsdaten vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    Die Mitgliedstaaten richten ein Verfahren ein, mit dem regelmäßig überprüft wird, ob der vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber diese Bedingungen weiterhin erfüllt.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten geben die vertrauenswürdigen Gesundheitsdateninhaber in dem in Artikel 77 genannten Datensatzkatalog an.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (3) Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten und Gesundheitsdatenanfragen gemäß Absatz 1 werden bei der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eingereicht, die sie an den einschlägigen vertrauenswürdigen Gesundheitsdateninhaber weiterleiten kann.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (4) Nach Eingang eines Antrags auf Zugang zu Gesundheitsdaten oder einer Gesundheitsdatenanfrage gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels prüft der vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber den Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten bzw. die Gesundheitsdatenanfrage anhand der in Artikel 68 Absätze 1 und 2 bzw. der in Artikel 69 Absätze 2 und 3 aufgeführten Kriterien.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    (5) Der vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber übermittelt die von ihm gemäß Absatz 4 durchgeführte Prüfung einhergehend mit einem Vorschlag für eine Entscheidung an die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags auf Zugang zu Gesundheitsdaten oder der Gesundheitsdatenanfrage von der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Prüfung en…

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Erhält eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten einen Antrag auf Gesundheitsdatenzugang gemäß Artikel 67 oder eine Gesundheitsdatenanfrage gemäß Artikel 69, der bzw. die sich nur auf elektronische Gesundheitsdaten erstreckt, die von einem gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels benannten vertrauenswürdigen Gesundheitsdateninhabers gehalten werden, so findet das Verfahren gemäß den Absätze 4 bis 6 des vorliegenden Artikels Anwendung.
  2. 2(2) Die Mitgliedstaaten können ein Verfahren festlegen, nach dem Gesundheitsdateninhaber die Benennung als vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber beantragen können, sofern die Gesundheitsdateninhaber folgende Bedingungen erfüllen:
  3. 3a)
  4. 4sie können über eine sichere Verarbeitungsumgebung, die den Anforderungen von Artikel 73 entspricht, Zugang zu Gesundheitsdaten gewähren;
  5. 5b)
  6. 6sie verfügen über das erforderliche Fachwissen, um Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten und Gesundheitsdatenanfragen zu prüfen;
  7. 7c)
  8. 8sie bieten die erforderlichen Garantien, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.
  9. 9Die Mitgliedstaaten benennen nach einer Prüfung der Erfüllung dieser Bedingungen durch die einschlägigen Zugangsstelle für Gesundheitsdaten vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber.
  10. 10Die Mitgliedstaaten richten ein Verfahren ein, mit dem regelmäßig überprüft wird, ob der vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber diese Bedingungen weiterhin erfüllt.
  11. 11Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten geben die vertrauenswürdigen Gesundheitsdateninhaber in dem in Artikel 77 genannten Datensatzkatalog an.
  12. 12(3) Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten und Gesundheitsdatenanfragen gemäß Absatz 1 werden bei der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eingereicht, die sie an den einschlägigen vertrauenswürdigen Gesundheitsdateninhaber weiterleiten kann.
  13. 13(4) Nach Eingang eines Antrags auf Zugang zu Gesundheitsdaten oder einer Gesundheitsdatenanfrage gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels prüft der vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber den Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten bzw. die Gesundheitsdatenanfrage anhand der in Artikel 68 Absätze 1 und 2 bzw. der in Artikel 69 Absätze 2 und 3 aufgeführten Kriterien.
  14. 14(5) Der vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber übermittelt die von ihm gemäß Absatz 4 durchgeführte Prüfung einhergehend mit einem Vorschlag für eine Entscheidung an die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags auf Zugang zu Gesundheitsdaten oder der Gesundheitsdatenanfrage von der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Prüfung entscheidet die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten über den Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten oder die Gesundheitsdatenanfrage. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten ist nicht an den Vorschlag des vertrauenswürdigen Gesundheitsdateninhabers gebunden.

Herkunft

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act32025R0327
chapter
article72
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32025R0327 art. 72, Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten eines vertrauenswürdigen Gesundheitsdateninhabers. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/helsodata-2025-327/artikel-72 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:78ed1753c608fc6a, bygge legal-2026-08-25).