Agent · helsodata-2025-327-61
EHDS artikel 61: Pflichten der Gesundheitsdatennutzer
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32025R0327 · 2026-08-31 · Gewicht 62 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, EHDS artikel 61
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-31Aktuell
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Kurze Antwort
What does EHDS Article 61 require, and what outcome does the rule tree give?
EHDS Article 61 is tested here by a deterministic rule tree of 10 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32025R0327. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
EHDS Article 61Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Gesundheitsdatennutzer dürfen für die Sekundärnutzung auf die in Artikel 51 genannten elektronischen Gesundheitsdaten nur im Einklang mit einer gemäß Artikel 68 erteilten Datengenehmigung, einer gemäß Artikel 69 genehmigten Gesundheitsdatenanfrage oder — in den in Artikel 67 Absatz 3 genannten Fällen — einer Zugangserlaubnis des einschlägigen befugten Teilnehmers der in Artikel 75 genannten HealthData@EU zugr…
- Paragraph 2 applies. (2) Bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten in den in Artikel 73 genannten sicheren Verarbeitungsumgebungen ist es den Gesundheitsdatennutzern untersagt, Dritten, die nicht in der Datengenehmigung genannt sind, Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten zu gewähren oder diese Daten verfügbar zu machen.
- Paragraph 3 applies. (3) Gesundheitsdatennutzer dürfen natürliche Personen, auf die sich die elektronischen Gesundheitsdaten beziehen, die der Gesundheitsdatennutzer aufgrund einer Datengenehmigung, einer Gesundheitsdatenanfrage oder der Zugangserlaubnis eines befugten Teilnehmers der HealthData@EU erhalten hat, nicht re-identifizieren oder versuchen, sie zu re-identifizieren.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Gesundheitsdatennutzer dürfen für die Sekundärnutzung auf die in Artikel 51 genannten elektronischen Gesundheitsdaten nur im Einklang mit einer gemäß Artikel 68 erteilten Datengenehmigung, einer gemäß Artikel 69 genehmigten Gesundheitsdatenanfrage oder — in den in Artikel 67 Absatz 3 genannten Fällen — einer Zugangserlaubnis des einschlägigen befugten Teilnehmers der in Artikel 75 genannten HealthData@EU zugr…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten in den in Artikel 73 genannten sicheren Verarbeitungsumgebungen ist es den Gesundheitsdatennutzern untersagt, Dritten, die nicht in der Datengenehmigung genannt sind, Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten zu gewähren oder diese Daten verfügbar zu machen.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Gesundheitsdatennutzer dürfen natürliche Personen, auf die sich die elektronischen Gesundheitsdaten beziehen, die der Gesundheitsdatennutzer aufgrund einer Datengenehmigung, einer Gesundheitsdatenanfrage oder der Zugangserlaubnis eines befugten Teilnehmers der HealthData@EU erhalten hat, nicht re-identifizieren oder versuchen, sie zu re-identifizieren.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(4) Die Gesundheitsdatennutzer veröffentlichen innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss der Verarbeitung der elektronischen Gesundheitsdaten in der sicheren Verarbeitungsumgebung oder nach Erhalt der Antwort auf die Gesundheitsdatenanfrage gemäß Artikel 69 die Resultate oder Ergebnisse der Sekundärnutzung, einschließlich der für die Gesundheitsversorgung relevanten Informationen.
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
In begründeten Fällen im Zusammenhang mit den zulässigen Zwecken der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist durch die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten verlängert werden, insbesondere in Fällen, in denen das Ergebnis in einer wissenschaftlichen Zeitschrift oder einer anderen wissenschaftlichen Veröffentlichung veröffentlicht wird.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
Diese Resultate oder Ergebnisse der Sekundärnutzung dürfen nur anonyme Daten enthalten.
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
Die Gesundheitsdatennutzer informieren die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, von denen sie eine Datengenehmigung erhalten haben, über die Resultate oder Ergebnisse der Sekundärnutzung und unterstützen sie dabei, diese Informationen auch auf den Websites der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Veröffentlichungsrechte in wissenschaftlichen Zeitschrif…
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
Wenn die Gesundheitsdatennutzer elektronische Gesundheitsdaten in Übereinstimmung mit diesem Kapitel verwenden, müssen sie die Quellen der elektronischen Gesundheitsdaten und die Tatsache, dass die elektronischen Gesundheitsdaten im Rahmen des EHDS gewonnen wurden, offenlegen.
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
(5) Unbeschadet des Absatzes 2 unterrichten die Gesundheitsdatennutzer die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten über alle wesentlichen Befunde in Bezug auf die Gesundheit der natürlichen Person, deren Daten in dem Datensatz enthalten sind.
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
(6) Die Gesundheitsdatennutzer arbeiten mit den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten zusammen, wenn diese ihre Aufgaben wahrnehmen.
Absatz 10
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Gesundheitsdatennutzer dürfen für die Sekundärnutzung auf die in Artikel 51 genannten elektronischen Gesundheitsdaten nur im Einklang mit einer gemäß Artikel 68 erteilten Datengenehmigung, einer gemäß Artikel 69 genehmigten Gesundheitsdatenanfrage oder — in den in Artikel 67 Absatz 3 genannten Fällen — einer Zugangserlaubnis des einschlägigen befugten Teilnehmers der in Artikel 75 genannten HealthData@EU zugreifen und diese verarbeiten.
- 2(2) Bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten in den in Artikel 73 genannten sicheren Verarbeitungsumgebungen ist es den Gesundheitsdatennutzern untersagt, Dritten, die nicht in der Datengenehmigung genannt sind, Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten zu gewähren oder diese Daten verfügbar zu machen.
- 3(3) Gesundheitsdatennutzer dürfen natürliche Personen, auf die sich die elektronischen Gesundheitsdaten beziehen, die der Gesundheitsdatennutzer aufgrund einer Datengenehmigung, einer Gesundheitsdatenanfrage oder der Zugangserlaubnis eines befugten Teilnehmers der HealthData@EU erhalten hat, nicht re-identifizieren oder versuchen, sie zu re-identifizieren.
- 4(4) Die Gesundheitsdatennutzer veröffentlichen innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss der Verarbeitung der elektronischen Gesundheitsdaten in der sicheren Verarbeitungsumgebung oder nach Erhalt der Antwort auf die Gesundheitsdatenanfrage gemäß Artikel 69 die Resultate oder Ergebnisse der Sekundärnutzung, einschließlich der für die Gesundheitsversorgung relevanten Informationen.
- 5In begründeten Fällen im Zusammenhang mit den zulässigen Zwecken der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist durch die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten verlängert werden, insbesondere in Fällen, in denen das Ergebnis in einer wissenschaftlichen Zeitschrift oder einer anderen wissenschaftlichen Veröffentlichung veröffentlicht wird.
- 6Diese Resultate oder Ergebnisse der Sekundärnutzung dürfen nur anonyme Daten enthalten.
- 7Die Gesundheitsdatennutzer informieren die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, von denen sie eine Datengenehmigung erhalten haben, über die Resultate oder Ergebnisse der Sekundärnutzung und unterstützen sie dabei, diese Informationen auch auf den Websites der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Veröffentlichungsrechte in wissenschaftlichen Zeitschriften oder anderen wissenschaftlichen Veröffentlichungen.
- 8Wenn die Gesundheitsdatennutzer elektronische Gesundheitsdaten in Übereinstimmung mit diesem Kapitel verwenden, müssen sie die Quellen der elektronischen Gesundheitsdaten und die Tatsache, dass die elektronischen Gesundheitsdaten im Rahmen des EHDS gewonnen wurden, offenlegen.
- 9(5) Unbeschadet des Absatzes 2 unterrichten die Gesundheitsdatennutzer die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten über alle wesentlichen Befunde in Bezug auf die Gesundheit der natürlichen Person, deren Daten in dem Datensatz enthalten sind.
- 10(6) Die Gesundheitsdatennutzer arbeiten mit den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten zusammen, wenn diese ihre Aufgaben wahrnehmen.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32025R0327 art. 61, Pflichten der Gesundheitsdatennutzer. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/helsodata-2025-327/artikel-61 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:6eb7cd0950a6ae32, bygge legal-2026-08-25).