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Agent · helsodata-2025-327-60

EHDS artikel 60: Pflichten der Gesundheitsdateninhaber

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32025R0327 · 2026-08-31 · Gewicht 70 · minimal-risk

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Agent, EHDS artikel 60
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2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Gesundheitsdateninhaber stellen der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten im Einklang mit einer gemäß Artikel 68 erteilten Datengenehmigung oder einer gemäß Artikel 69 genehmigten Gesundheitsdatenanfrage auf Anfrage die in Artikel 51 genannten einschlägigen elektronischen Gesundheitsdaten zur Verfügung.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Die Gesundheitsdateninhaber stellen der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die angeforderten elektronischen Gesundheitsdaten gemäß Absatz 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung, und zwar spätestens drei Monate nach Erhalt der Anfrage der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten. In begründeten Fällen kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten diese Frist um höchstens drei Monate verlängern.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Der Gesundheitsdateninhaber übermittelt der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine Beschreibung des Datensatzes, über den er verfügt, gemäß Artikel 77. Der Gesundheitsdateninhaber muss mindestens einmal jährlich überprüfen, ob seine Beschreibung des Datensatzes im nationalen Datensatzkatalog korrekt und aktuell ist.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) Ist dem Datensatz eine Datenqualitäts- und -nutzbarkeitskennzeichnung gemäß Artikel 78 beigefügt, so stellt der Gesundheitsdateninhaber der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine ausreichende Dokumentation zur Verfügung, damit diese die Richtigkeit der Kennzeichnung überprüfen kann.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (5) Die Gesundheitsdateninhaber nicht personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten gewähren den Datenzugang mithilfe vertrauenswürdiger offener Datenbanken, um den uneingeschränkten Zugang für alle Nutzer sowie die Speicherung und elektronische Archivierung der Daten zu gewährleisten. Vertrauenswürdige, offene, öffentlich zugängliche Datenbanken führen eine solide, transparente und nachhaltige Governance und ein…

    Absatz 5

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Gesundheitsdateninhaber stellen der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten im Einklang mit einer gemäß Artikel 68 erteilten Datengenehmigung oder einer gemäß Artikel 69 genehmigten Gesundheitsdatenanfrage auf Anfrage die in Artikel 51 genannten einschlägigen elektronischen Gesundheitsdaten zur Verfügung.
  2. 2(2) Die Gesundheitsdateninhaber stellen der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die angeforderten elektronischen Gesundheitsdaten gemäß Absatz 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung, und zwar spätestens drei Monate nach Erhalt der Anfrage der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten. In begründeten Fällen kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten diese Frist um höchstens drei Monate verlängern.
  3. 3(3) Der Gesundheitsdateninhaber übermittelt der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine Beschreibung des Datensatzes, über den er verfügt, gemäß Artikel 77. Der Gesundheitsdateninhaber muss mindestens einmal jährlich überprüfen, ob seine Beschreibung des Datensatzes im nationalen Datensatzkatalog korrekt und aktuell ist.
  4. 4(4) Ist dem Datensatz eine Datenqualitäts- und -nutzbarkeitskennzeichnung gemäß Artikel 78 beigefügt, so stellt der Gesundheitsdateninhaber der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine ausreichende Dokumentation zur Verfügung, damit diese die Richtigkeit der Kennzeichnung überprüfen kann.
  5. 5(5) Die Gesundheitsdateninhaber nicht personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten gewähren den Datenzugang mithilfe vertrauenswürdiger offener Datenbanken, um den uneingeschränkten Zugang für alle Nutzer sowie die Speicherung und elektronische Archivierung der Daten zu gewährleisten. Vertrauenswürdige, offene, öffentlich zugängliche Datenbanken führen eine solide, transparente und nachhaltige Governance und ein transparentes Modell für den Zugang der Nutzer ein.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32025R0327
chapter
article60
paragraphs5
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Kontingent60 anrop per minut och adress, utan nyckel
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Hashes

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32025R0327 art. 60, Pflichten der Gesundheitsdateninhaber. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/helsodata-2025-327/artikel-60 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:19fac9ba6bf98160, bygge legal-2026-08-25).