Rättskällor med officiella primärkällor

Utskrivet ·

Zum Inhalt springen
Zur Antwort springen

Die Datenmaschine wird täglich mit Tausenden neuer juristischer Datenpunkte aktualisiert, die die Entscheidungsgrundlage der Gesellschaft stärken

Agent · helsodata-2025-327-62

EHDS artikel 62: Gebühren

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32025R0327 · 2026-08-31 · Gewicht 62 · minimal-risk

OpenOpen reading. No metering is planned for this class.

EHDSOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, EHDS artikel 62
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-31Aktuell
Verantwortlicher Herausgeber
ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition

Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, einschließlich des Zugangsdiensts der Union für Gesundheitsdaten oder vertrauenswürdigen Gesundheitsdateninhabern im Sinne von Artikel 72, können Gebühren für die Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung erheben.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Die Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für die Bereitstellung der Daten stehen und dürfen den Wettbewerb nicht einschränken.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Die Gebühren müssen die Gesamtheit oder einen Teil der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Bewertung eines Antrags auf Zugang zu Gesundheitsdaten oder einer Gesundheitsdatenanfrage, zur Erteilung, Verweigerung oder Änderung einer Datengenehmigung gemäß den Artikeln 67 und 68 oder zur Antwort auf eine Gesundheitsdatenanfrage gemäß Artikel 69, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Konsolidierung, A…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Arten von Gesundheitsdatennutzern mit Sitz in der Union, wie öffentliche Stellen oder Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union und Einrichtungen mit einem gesetzlichen Auftrag im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Forscher an Universitäten oder Kleinstunternehmen, ermäßigte Gebühren festlegen.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gebühren können einen Ausgleich für die Kosten umfassen, die dem Gesundheitsdateninhaber für die Zusammenstellung und Aufbereitung der elektronischen Gesundheitsdaten entstehen, die für die Sekundärnutzung zur Verfügung gestellt werden sollen. In diesen Fällen muss der Gesundheitsdateninhaber der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine Schätzung dieser Kosten vo…

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    (3) Alle Gebühren, die Gesundheitsdatennutzern gemäß diesem Artikel in Rechnung gestellt werden, müssen transparent und diskriminierungsfrei sein.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    (4) Einigen sich Gesundheitsdateninhaber und Gesundheitsdatennutzer nicht innerhalb eines Monats nach Erteilung der Datengenehmigung auf die Höhe der Gebühren, so kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die Gebühren proportional zu den Kosten der Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung festsetzen. Sind Gesundheitsdateninhaber oder Gesundheitsdatennutzer mit der von der Zugangsstelle…

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    (5) Bevor die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine Datengenehmigung gemäß Artikel 68 erteilt oder eine Datenanfrage gemäß Artikel 69 beantwortet, informiert sie den Antragsteller für Gesundheitsdaten über die geschätzten Gebühren. Der Antragsteller für Gesundheitsdaten wird über die Möglichkeit informiert, den Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten oder die Gesundheitsdatenanfrage zurückzuziehen. Zieht der Antragst…

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Grundsätze für die Gebührenpolitik und die Gebührenstrukturen, einschließlich der Abzüge für die in Absatz 1 Unterabsatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Stellen, fest, um die Kohärenz und Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich dieser Gebührenpolitik und Gebührenstrukturen zu fördern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artike…

    Absatz 9

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, einschließlich des Zugangsdiensts der Union für Gesundheitsdaten oder vertrauenswürdigen Gesundheitsdateninhabern im Sinne von Artikel 72, können Gebühren für die Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung erheben.
  2. 2Die Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für die Bereitstellung der Daten stehen und dürfen den Wettbewerb nicht einschränken.
  3. 3Die Gebühren müssen die Gesamtheit oder einen Teil der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Bewertung eines Antrags auf Zugang zu Gesundheitsdaten oder einer Gesundheitsdatenanfrage, zur Erteilung, Verweigerung oder Änderung einer Datengenehmigung gemäß den Artikeln 67 und 68 oder zur Antwort auf eine Gesundheitsdatenanfrage gemäß Artikel 69, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Konsolidierung, Aufbereitung, Pseudonymisierung, Anonymisierung und Bereitstellung der elektronischen Gesundheitsdaten, decken.
  4. 4Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Arten von Gesundheitsdatennutzern mit Sitz in der Union, wie öffentliche Stellen oder Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union und Einrichtungen mit einem gesetzlichen Auftrag im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Forscher an Universitäten oder Kleinstunternehmen, ermäßigte Gebühren festlegen.
  5. 5(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gebühren können einen Ausgleich für die Kosten umfassen, die dem Gesundheitsdateninhaber für die Zusammenstellung und Aufbereitung der elektronischen Gesundheitsdaten entstehen, die für die Sekundärnutzung zur Verfügung gestellt werden sollen. In diesen Fällen muss der Gesundheitsdateninhaber der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine Schätzung dieser Kosten vorlegen. Handelt es sich bei dem Gesundheitsdateninhaber um eine öffentliche Stelle, findet Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/868 keine Anwendung. Der Teil der Gebühren, der mit den Kosten des Gesundheitsdateninhabers zusammenhängt, wird dem Gesundheitsdateninhaber ausgezahlt.
  6. 6(3) Alle Gebühren, die Gesundheitsdatennutzern gemäß diesem Artikel in Rechnung gestellt werden, müssen transparent und diskriminierungsfrei sein.
  7. 7(4) Einigen sich Gesundheitsdateninhaber und Gesundheitsdatennutzer nicht innerhalb eines Monats nach Erteilung der Datengenehmigung auf die Höhe der Gebühren, so kann die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten die Gebühren proportional zu den Kosten der Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung festsetzen. Sind Gesundheitsdateninhaber oder Gesundheitsdatennutzer mit der von der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten festgesetzten Gebühr nicht einverstanden, so haben sie Zugang zu den Streitbeilegungsstellen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2854.
  8. 8(5) Bevor die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eine Datengenehmigung gemäß Artikel 68 erteilt oder eine Datenanfrage gemäß Artikel 69 beantwortet, informiert sie den Antragsteller für Gesundheitsdaten über die geschätzten Gebühren. Der Antragsteller für Gesundheitsdaten wird über die Möglichkeit informiert, den Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten oder die Gesundheitsdatenanfrage zurückzuziehen. Zieht der Antragsteller für Gesundheitsdaten seinen Antrag oder seine Anfrage zurück, so werden ihm nur die bereits angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.
  9. 9(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Grundsätze für die Gebührenpolitik und die Gebührenstrukturen, einschließlich der Abzüge für die in Absatz 1 Unterabsatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Stellen, fest, um die Kohärenz und Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich dieser Gebührenpolitik und Gebührenstrukturen zu fördern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32025R0327
chapter
article62
paragraphs9
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

callhttps://legal.exploreworldai.com/api/public/v1/agents/helsodata-2025-327-62/run
methodGET
outputmatched, outcome, trace, missing, hash
Kontingent60 anrop per minut och adress, utan nyckel
stabilityRegelträdet versioneras. En ändring byter artefakthash, aldrig adress.

Hashes

textsha256:2388eceb554fa1c18d008e18bdf9cc5e9f1deb76a2630ccd5a3c3cedf6b771aa
scriptsha256:0180144bb01ace6c75062c0f57c25d6640f442a88d38433a24a1fa9bcb2b101d
enginesha256:0a4bd50d21f8ec9be383fc091511008b76ad61909cbfb674eab56fe567fbd7a0
agentsha256:7e8c3f8b0045f247035f48c1a07ae862edebbc702b751f4c5a4b4c9d9ca3b361
versionagent-engine-1+legal-2026-08-25 / 7e8c3f8b0045f247

Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32025R0327 art. 62, Gebühren. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/helsodata-2025-327/artikel-62 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:46f74fe5717ca4bc, bygge legal-2026-08-25).