Agent · helsodata-2025-327-43
EHDS artikel 43: Marktüberwachungsbehörden
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32025R0327 · 2026-08-31 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Agent, EHDS artikel 43
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- 2026-08-31Aktuell
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Kurze Antwort
What does EHDS Article 43 require, and what outcome does the rule tree give?
EHDS Article 43 is tested here by a deterministic rule tree of 7 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32025R0327. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
EHDS Article 43Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für EHR-Systeme in Bezug auf die Anforderungen an EHR-Systeme und die Risiken im Zusammenhang mit EHR-Systemen, die unter das vorliegende Kapitel fallen.
- Paragraph 2 applies. (2) Die Mitgliedstaaten benennen die Marktüberwachungsbehörde oder die für die Umsetzung dieses Kapitels zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten statten ihre Marktüberwachungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen, personellen, finanziellen und technischen Ressourcen, Ausrüstungen und Kenntnissen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer sich aus der vorliegenden Verordnung ergebenden Aufgaben aus. Die Marktüberwa…
- Paragraph 3 applies. (3) Die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels benannten Marktüberwachungsbehörden können die gemäß Artikel 19 benannten Stellen für digitale Gesundheit sein. Nimmt eine Stelle für digitale Gesundheit Aufgaben einer Marktüberwachungsbehörde wahr, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jegliche Interessenkonflikte verhindert werden.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für EHR-Systeme in Bezug auf die Anforderungen an EHR-Systeme und die Risiken im Zusammenhang mit EHR-Systemen, die unter das vorliegende Kapitel fallen.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Die Mitgliedstaaten benennen die Marktüberwachungsbehörde oder die für die Umsetzung dieses Kapitels zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten statten ihre Marktüberwachungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen, personellen, finanziellen und technischen Ressourcen, Ausrüstungen und Kenntnissen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer sich aus der vorliegenden Verordnung ergebenden Aufgaben aus. Die Marktüberwa…
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels benannten Marktüberwachungsbehörden können die gemäß Artikel 19 benannten Stellen für digitale Gesundheit sein. Nimmt eine Stelle für digitale Gesundheit Aufgaben einer Marktüberwachungsbehörde wahr, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jegliche Interessenkonflikte verhindert werden.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(4) Die Marktüberwachungsbehörden erstatten der Kommission jährlich über die Ergebnisse ihrer relevanten Marktüberwachungstätigkeiten Bericht.
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
(5) Wenn ein Hersteller oder ein anderer Wirtschaftsakteur nicht mit einer Marktüberwachungsbehörde zusammenarbeitet oder wenn die von ihm bereitgestellten Informationen und Unterlagen unvollständig oder unrichtig sind, können die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Bereitstellung des einschlägigen EHR-Systems auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken, bis der Hersteller oder d…
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
(6) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten kooperieren miteinander und mit der Kommission. Die Kommission ermöglicht den für diese Kooperation erforderlichen Informationsaustausch.
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
(7) Bei Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika oder Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 sind die in Artikel 93 der Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 88 der Verordnung (EU) 2017/746 bzw. Artikel 70 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Behörden für die Marktüberwachung zuständig.
Absatz 7
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für EHR-Systeme in Bezug auf die Anforderungen an EHR-Systeme und die Risiken im Zusammenhang mit EHR-Systemen, die unter das vorliegende Kapitel fallen.
- 2(2) Die Mitgliedstaaten benennen die Marktüberwachungsbehörde oder die für die Umsetzung dieses Kapitels zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten statten ihre Marktüberwachungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen, personellen, finanziellen und technischen Ressourcen, Ausrüstungen und Kenntnissen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer sich aus der vorliegenden Verordnung ergebenden Aufgaben aus. Die Marktüberwachungsbehörden sind befugt, die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Marktüberwachungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Pflichten dieses Kapitels zu ergreifen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität der von ihnen benannten Marktüberwachungsbehörden mit. Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen diese Informationen öffentlich verfügbar.
- 3(3) Die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels benannten Marktüberwachungsbehörden können die gemäß Artikel 19 benannten Stellen für digitale Gesundheit sein. Nimmt eine Stelle für digitale Gesundheit Aufgaben einer Marktüberwachungsbehörde wahr, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jegliche Interessenkonflikte verhindert werden.
- 4(4) Die Marktüberwachungsbehörden erstatten der Kommission jährlich über die Ergebnisse ihrer relevanten Marktüberwachungstätigkeiten Bericht.
- 5(5) Wenn ein Hersteller oder ein anderer Wirtschaftsakteur nicht mit einer Marktüberwachungsbehörde zusammenarbeitet oder wenn die von ihm bereitgestellten Informationen und Unterlagen unvollständig oder unrichtig sind, können die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Bereitstellung des einschlägigen EHR-Systems auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken, bis der Hersteller oder der betreffende Wirtschaftsakteur kooperiert oder vollständige und korrekte Informationen bereitstellt, oder um dieses EHR-System zurückzurufen oder vom Markt zurückzunehmen.
- 6(6) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten kooperieren miteinander und mit der Kommission. Die Kommission ermöglicht den für diese Kooperation erforderlichen Informationsaustausch.
- 7(7) Bei Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika oder Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 sind die in Artikel 93 der Verordnung (EU) 2017/745, Artikel 88 der Verordnung (EU) 2017/746 bzw. Artikel 70 der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Behörden für die Marktüberwachung zuständig.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32025R0327 art. 43, Marktüberwachungsbehörden. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/helsodata-2025-327/artikel-43 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:4188f78e6d90896c, bygge legal-2026-08-25).