Rättskällor med officiella primärkällor

Utskrivet ·

Zum Inhalt springen
Zur Antwort springen

Agent · avskogningsforordningen-2023-1115-34

EUDR artikel 34: Überprüfung

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32023R1115 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

OpenOpen reading. No metering is planned for this class.

EUDROffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, EUDR artikel 34
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-22Aktuell
Verantwortlicher Herausgeber
ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition

Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Spätestens am 30. Juni 2024 legt die Kommission eine Folgenabschätzung und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf sonstige bewaldete Flächen auszuweiten. Die Folgenabschätzung beinhaltet unter anderem den Stichtag gemäß Artikel 2, um den Beitrag der Union zur Umwandlung und Schädigung natürlicher Ökosysteme zu minimieren. Als Teil der Überprüfung werden die…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Spätestens am 30. Juni 2025 legt die Kommission eine Folgenabschätzung und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf andere natürliche Ökosysteme, einschließlich sonstiger Flächen mit hohen Kohlenstoffbeständen und mit hohem Wert für die biologische Vielfalt wie Grünland, Torf- und Feuchtgebiete, auszuweiten. Die Folgenabschätzung umfasst eine mögliche Ökosyst…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Im Rahmen der Folgenabschätzung gemäß Absatz 2 wird auch geprüft, ob es angezeigt ist, die Liste der in Anhang I aufgeführten relevanten Erzeugnisse zu ändern oder zu ergänzen, um sicherzustellen, dass die relevantesten Erzeugnisse, die relevante Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert wurden oder unter ihrer Verwendung hergestellt wurden, in diese Liste aufgenommen werden. Bei dieser Folgenabschätzung wird der…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) Im Rahmen der Bewertung gemäß Absatz 2 wird auch geprüft, welche Rolle Finanzinstitute dabei spielen können, Finanzströme zu unterbinden, die mittelbar oder unmittelbar zu Entwaldung und Waldschädigung beitragen, sowie ob diesbezüglich spezifische Verpflichtungen für Finanzinstitute in Rechtsakten der Union vorgesehen werden müssen, wobei geltende horizontale oder sektorspezifische Rechtsvorschriften zu berücksic…

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (5) Die Kommission kann gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I in Bezug auf die entsprechenden KN-Codes von relevanten Erzeugnissen erlassen, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    (6) Bis zum 30. Juni 2028 und danach mindestens alle fünf Jahre führt die Kommission eine allgemeine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. Der erste der Berichte enthält auf der Grundlage spezifischer Studien insbesondere eine Bewertung

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    a)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    der Notwendigkeit und Umsetzbarkeit zusätzlicher Instrumente zur Handelserleichterung, insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder, die von dieser Verordnung stark betroffen sind, sowie Länder oder deren Landesteile, die mit normalem oder hohem Risiko eingestuft wurden, um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu unterstützen;

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    b)

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    der Auswirkungen dieser Verordnung auf Landwirte, insbesondere Kleinbauern, indigene Völker und lokale Gemeinschaften, und des möglichen Bedarfs an zusätzlicher Unterstützung zugunsten des Übergangs zu nachhaltigen Lieferketten und für Kleinbauern bei der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    c)

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    der weiteren Ausdehnung der Begriffsbestimmung für „Waldschädigung“ auf der Grundlage einer eingehenden Analyse und unter Berücksichtigung der Fortschritte, die bei internationalen Beratungen zu diesem Thema erzielt wurden;

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    d)

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    der Schwelle für die verpflichtende Verwendung von Polygonen nach Artikel 2 Nummer 28 unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Auswirkungen auf die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung;

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Spätestens am 30. Juni 2024 legt die Kommission eine Folgenabschätzung und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf sonstige bewaldete Flächen auszuweiten. Die Folgenabschätzung beinhaltet unter anderem den Stichtag gemäß Artikel 2, um den Beitrag der Union zur Umwandlung und Schädigung natürlicher Ökosysteme zu minimieren. Als Teil der Überprüfung werden die Auswirkungen der relevanten Rohstoffe auf die Entwaldung und Waldschädigung bewertet.
  2. 2(2) Spätestens am 30. Juni 2025 legt die Kommission eine Folgenabschätzung und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf andere natürliche Ökosysteme, einschließlich sonstiger Flächen mit hohen Kohlenstoffbeständen und mit hohem Wert für die biologische Vielfalt wie Grünland, Torf- und Feuchtgebiete, auszuweiten. Die Folgenabschätzung umfasst eine mögliche Ökosystemausweitung, unter anderem auf der Grundlage des Stichtags gemäß Artikel 2, um den Beitrag der Union zur Umwandlung und Schädigung natürlicher Ökosysteme zu minimieren. Im Rahmen der Überprüfung wird auch die Notwendigkeit und Umsetzbarkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf weitere Erzeugnisse einschließlich Mais bewertet. Als Teil der Überprüfung werden die Auswirkungen der relevanten Rohstoffe auf die Entwaldung und Waldschädigung entsprechend wissenschaftlichen Erkenntnisse bewertet, wobei Veränderungen des Verbrauchs berücksichtigt werden.
  3. 3(3) Im Rahmen der Folgenabschätzung gemäß Absatz 2 wird auch geprüft, ob es angezeigt ist, die Liste der in Anhang I aufgeführten relevanten Erzeugnisse zu ändern oder zu ergänzen, um sicherzustellen, dass die relevantesten Erzeugnisse, die relevante Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert wurden oder unter ihrer Verwendung hergestellt wurden, in diese Liste aufgenommen werden. Bei dieser Folgenabschätzung wird der möglichen Aufnahme von Biokraftstoffen (HS-Code 382600) in Anhang I besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
  4. 4(4) Im Rahmen der Bewertung gemäß Absatz 2 wird auch geprüft, welche Rolle Finanzinstitute dabei spielen können, Finanzströme zu unterbinden, die mittelbar oder unmittelbar zu Entwaldung und Waldschädigung beitragen, sowie ob diesbezüglich spezifische Verpflichtungen für Finanzinstitute in Rechtsakten der Union vorgesehen werden müssen, wobei geltende horizontale oder sektorspezifische Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.
  5. 5(5) Die Kommission kann gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I in Bezug auf die entsprechenden KN-Codes von relevanten Erzeugnissen erlassen, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.
  6. 6(6) Bis zum 30. Juni 2028 und danach mindestens alle fünf Jahre führt die Kommission eine allgemeine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. Der erste der Berichte enthält auf der Grundlage spezifischer Studien insbesondere eine Bewertung
  7. 7a)
  8. 8der Notwendigkeit und Umsetzbarkeit zusätzlicher Instrumente zur Handelserleichterung, insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder, die von dieser Verordnung stark betroffen sind, sowie Länder oder deren Landesteile, die mit normalem oder hohem Risiko eingestuft wurden, um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu unterstützen;
  9. 9b)
  10. 10der Auswirkungen dieser Verordnung auf Landwirte, insbesondere Kleinbauern, indigene Völker und lokale Gemeinschaften, und des möglichen Bedarfs an zusätzlicher Unterstützung zugunsten des Übergangs zu nachhaltigen Lieferketten und für Kleinbauern bei der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;
  11. 11c)
  12. 12der weiteren Ausdehnung der Begriffsbestimmung für „Waldschädigung“ auf der Grundlage einer eingehenden Analyse und unter Berücksichtigung der Fortschritte, die bei internationalen Beratungen zu diesem Thema erzielt wurden;
  13. 13d)
  14. 14der Schwelle für die verpflichtende Verwendung von Polygonen nach Artikel 2 Nummer 28 unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Auswirkungen auf die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung;

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32023R1115
chapter
article34
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

callhttps://legal.exploreworldai.com/api/public/v1/agents/avskogningsforordningen-2023-1115-34/run
methodGET
outputmatched, outcome, trace, missing, hash
Kontingent60 anrop per minut och adress, utan nyckel
stabilityRegelträdet versioneras. En ändring byter artefakthash, aldrig adress.

Hashes

textsha256:fbc0d38d290d98393e495be74d8a3c91e0aebea558c7a3e7ff60f96d777337b5
scriptsha256:e765b9d0027dcf550beb09444fe54a3d7d17b1dab160bcd425c70c48904a2ca0
enginesha256:0a4bd50d21f8ec9be383fc091511008b76ad61909cbfb674eab56fe567fbd7a0
agentsha256:5dc06cc9244f2d724b916d73ddf393651f7828bf6cf9f09a2098b43f91d6efb4
versionagent-engine-1+legal-2026-08-25 / 5dc06cc9244f2d72

Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R1115 art. 34, Überprüfung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/avskogningsforordningen-2023-1115/artikel-34 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:445856186cc664e8, bygge legal-2026-08-25).