Agent · avskogningsforordningen-2023-1115-34
EUDR artikel 34: Überprüfung
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32023R1115 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Agent, EUDR artikel 34
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-22Aktuell
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Kurze Antwort
What does EUDR Article 34 require, and what outcome does the rule tree give?
EUDR Article 34 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32023R1115. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
EUDR Article 34Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Spätestens am 30. Juni 2024 legt die Kommission eine Folgenabschätzung und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf sonstige bewaldete Flächen auszuweiten. Die Folgenabschätzung beinhaltet unter anderem den Stichtag gemäß Artikel 2, um den Beitrag der Union zur Umwandlung und Schädigung natürlicher Ökosysteme zu minimieren. Als Teil der Überprüfung werden die…
- Paragraph 2 applies. (2) Spätestens am 30. Juni 2025 legt die Kommission eine Folgenabschätzung und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf andere natürliche Ökosysteme, einschließlich sonstiger Flächen mit hohen Kohlenstoffbeständen und mit hohem Wert für die biologische Vielfalt wie Grünland, Torf- und Feuchtgebiete, auszuweiten. Die Folgenabschätzung umfasst eine mögliche Ökosyst…
- Paragraph 3 applies. (3) Im Rahmen der Folgenabschätzung gemäß Absatz 2 wird auch geprüft, ob es angezeigt ist, die Liste der in Anhang I aufgeführten relevanten Erzeugnisse zu ändern oder zu ergänzen, um sicherzustellen, dass die relevantesten Erzeugnisse, die relevante Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert wurden oder unter ihrer Verwendung hergestellt wurden, in diese Liste aufgenommen werden. Bei dieser Folgenabschätzung wird der…
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Spätestens am 30. Juni 2024 legt die Kommission eine Folgenabschätzung und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf sonstige bewaldete Flächen auszuweiten. Die Folgenabschätzung beinhaltet unter anderem den Stichtag gemäß Artikel 2, um den Beitrag der Union zur Umwandlung und Schädigung natürlicher Ökosysteme zu minimieren. Als Teil der Überprüfung werden die…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Spätestens am 30. Juni 2025 legt die Kommission eine Folgenabschätzung und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf andere natürliche Ökosysteme, einschließlich sonstiger Flächen mit hohen Kohlenstoffbeständen und mit hohem Wert für die biologische Vielfalt wie Grünland, Torf- und Feuchtgebiete, auszuweiten. Die Folgenabschätzung umfasst eine mögliche Ökosyst…
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Im Rahmen der Folgenabschätzung gemäß Absatz 2 wird auch geprüft, ob es angezeigt ist, die Liste der in Anhang I aufgeführten relevanten Erzeugnisse zu ändern oder zu ergänzen, um sicherzustellen, dass die relevantesten Erzeugnisse, die relevante Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert wurden oder unter ihrer Verwendung hergestellt wurden, in diese Liste aufgenommen werden. Bei dieser Folgenabschätzung wird der…
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(4) Im Rahmen der Bewertung gemäß Absatz 2 wird auch geprüft, welche Rolle Finanzinstitute dabei spielen können, Finanzströme zu unterbinden, die mittelbar oder unmittelbar zu Entwaldung und Waldschädigung beitragen, sowie ob diesbezüglich spezifische Verpflichtungen für Finanzinstitute in Rechtsakten der Union vorgesehen werden müssen, wobei geltende horizontale oder sektorspezifische Rechtsvorschriften zu berücksic…
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
(5) Die Kommission kann gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I in Bezug auf die entsprechenden KN-Codes von relevanten Erzeugnissen erlassen, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
(6) Bis zum 30. Juni 2028 und danach mindestens alle fünf Jahre führt die Kommission eine allgemeine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. Der erste der Berichte enthält auf der Grundlage spezifischer Studien insbesondere eine Bewertung
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
a)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
der Notwendigkeit und Umsetzbarkeit zusätzlicher Instrumente zur Handelserleichterung, insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder, die von dieser Verordnung stark betroffen sind, sowie Länder oder deren Landesteile, die mit normalem oder hohem Risiko eingestuft wurden, um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu unterstützen;
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
b)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
der Auswirkungen dieser Verordnung auf Landwirte, insbesondere Kleinbauern, indigene Völker und lokale Gemeinschaften, und des möglichen Bedarfs an zusätzlicher Unterstützung zugunsten des Übergangs zu nachhaltigen Lieferketten und für Kleinbauern bei der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
c)
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
der weiteren Ausdehnung der Begriffsbestimmung für „Waldschädigung“ auf der Grundlage einer eingehenden Analyse und unter Berücksichtigung der Fortschritte, die bei internationalen Beratungen zu diesem Thema erzielt wurden;
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
d)
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
der Schwelle für die verpflichtende Verwendung von Polygonen nach Artikel 2 Nummer 28 unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Auswirkungen auf die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung;
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Spätestens am 30. Juni 2024 legt die Kommission eine Folgenabschätzung und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf sonstige bewaldete Flächen auszuweiten. Die Folgenabschätzung beinhaltet unter anderem den Stichtag gemäß Artikel 2, um den Beitrag der Union zur Umwandlung und Schädigung natürlicher Ökosysteme zu minimieren. Als Teil der Überprüfung werden die Auswirkungen der relevanten Rohstoffe auf die Entwaldung und Waldschädigung bewertet.
- 2(2) Spätestens am 30. Juni 2025 legt die Kommission eine Folgenabschätzung und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf andere natürliche Ökosysteme, einschließlich sonstiger Flächen mit hohen Kohlenstoffbeständen und mit hohem Wert für die biologische Vielfalt wie Grünland, Torf- und Feuchtgebiete, auszuweiten. Die Folgenabschätzung umfasst eine mögliche Ökosystemausweitung, unter anderem auf der Grundlage des Stichtags gemäß Artikel 2, um den Beitrag der Union zur Umwandlung und Schädigung natürlicher Ökosysteme zu minimieren. Im Rahmen der Überprüfung wird auch die Notwendigkeit und Umsetzbarkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf weitere Erzeugnisse einschließlich Mais bewertet. Als Teil der Überprüfung werden die Auswirkungen der relevanten Rohstoffe auf die Entwaldung und Waldschädigung entsprechend wissenschaftlichen Erkenntnisse bewertet, wobei Veränderungen des Verbrauchs berücksichtigt werden.
- 3(3) Im Rahmen der Folgenabschätzung gemäß Absatz 2 wird auch geprüft, ob es angezeigt ist, die Liste der in Anhang I aufgeführten relevanten Erzeugnisse zu ändern oder zu ergänzen, um sicherzustellen, dass die relevantesten Erzeugnisse, die relevante Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert wurden oder unter ihrer Verwendung hergestellt wurden, in diese Liste aufgenommen werden. Bei dieser Folgenabschätzung wird der möglichen Aufnahme von Biokraftstoffen (HS-Code 382600) in Anhang I besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
- 4(4) Im Rahmen der Bewertung gemäß Absatz 2 wird auch geprüft, welche Rolle Finanzinstitute dabei spielen können, Finanzströme zu unterbinden, die mittelbar oder unmittelbar zu Entwaldung und Waldschädigung beitragen, sowie ob diesbezüglich spezifische Verpflichtungen für Finanzinstitute in Rechtsakten der Union vorgesehen werden müssen, wobei geltende horizontale oder sektorspezifische Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.
- 5(5) Die Kommission kann gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I in Bezug auf die entsprechenden KN-Codes von relevanten Erzeugnissen erlassen, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.
- 6(6) Bis zum 30. Juni 2028 und danach mindestens alle fünf Jahre führt die Kommission eine allgemeine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. Der erste der Berichte enthält auf der Grundlage spezifischer Studien insbesondere eine Bewertung
- 7a)
- 8der Notwendigkeit und Umsetzbarkeit zusätzlicher Instrumente zur Handelserleichterung, insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder, die von dieser Verordnung stark betroffen sind, sowie Länder oder deren Landesteile, die mit normalem oder hohem Risiko eingestuft wurden, um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu unterstützen;
- 9b)
- 10der Auswirkungen dieser Verordnung auf Landwirte, insbesondere Kleinbauern, indigene Völker und lokale Gemeinschaften, und des möglichen Bedarfs an zusätzlicher Unterstützung zugunsten des Übergangs zu nachhaltigen Lieferketten und für Kleinbauern bei der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;
- 11c)
- 12der weiteren Ausdehnung der Begriffsbestimmung für „Waldschädigung“ auf der Grundlage einer eingehenden Analyse und unter Berücksichtigung der Fortschritte, die bei internationalen Beratungen zu diesem Thema erzielt wurden;
- 13d)
- 14der Schwelle für die verpflichtende Verwendung von Polygonen nach Artikel 2 Nummer 28 unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Auswirkungen auf die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung;
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32023R1115 art. 34, Überprüfung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/avskogningsforordningen-2023-1115/artikel-34 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:445856186cc664e8, bygge legal-2026-08-25).