Agent · avskogningsforordningen-2023-1115-11
EUDR artikel 11: Risikominderung
What is an agent? Agents execute decisions.
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
Auch gesucht als: Entwaldungsverordnung Artikel 11 · Verordnung (EU) 2023/1115 Artikel 11
CELEX 32023R1115 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, EUDR artikel 11
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-22Abgelaufen
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- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does EUDR Article 11 require, and what outcome does the rule tree give?
EUDR Article 11 is tested here by a deterministic rule tree of 9 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32023R1115. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
Quelle: NovaCopilot, nc:de:agent:avskogningsforordningen-2023-1115:artikel-11
EUDR Article 11Noch nicht geprüftAmtlicher Text
- Paragraph 1 applies. die Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen,
- Paragraph 2 applies. die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits,
- Paragraph 3 applies. das Ergreifen anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Informationsanforderungen gemäß Artikel 9.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
die Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen,
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits,
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
das Ergreifen anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Informationsanforderungen gemäß Artikel 9.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
Diese Verfahren und Maßnahmen können auch die Unterstützung der Lieferanten dieses Marktteilnehmers, insbesondere Kleinbauern, bei der Einhaltung dieser Verordnung durch den Aufbau von Kapazitäten und durch Investitionen umfassen.
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
Modellverfahren für das Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management, für nicht-KMU-Marktteilnehmer einschließlich der Benennung eines Compliance-Beauftragten auf der Führungsebene;
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
eine unabhängige Prüfstelle zur Überprüfung der unter Buchstabe a genannten internen Strategien, Kontrollen und Verfahren für alle nicht-KMU-Marktteilnehmer.
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
(1) Mit Ausnahme der Fälle, in denen eine gemäß Artikel 10 durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahingehend besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind, wendet der Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen der relevanten Erzeugnisse oder ihrer Ausfuhr Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung an, die dahingehend geeignet sind, dass kein Risi…
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
(2) Die Marktteilnehmer verfügen über angemessene und verhältnismäßige Strategien, Kontrollen und Verfahren, um das Risiko der Nichtkonformität der relevanten Erzeugnisse zu mindern und wirksam zu steuern. Zu diesen Strategien, Kontrollen und Verfahren gehören: a) Modellverfahren für das Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management, für nicht-KMU-Marktteilnehmer ein…
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
(3) Die Entscheidungen über Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung werden dokumentiert, mindestens einmal jährlich überprüft und den zuständigen Behörden auf Verlangen durch die Marktteilnehmer zur Verfügung gestellt. Die Marktteilnehmer müssen nachweisen können, wie Entscheidungen über Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurden.
Absatz 9
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1die Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen,
- 2die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits,
- 3das Ergreifen anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Informationsanforderungen gemäß Artikel 9.
- 4Diese Verfahren und Maßnahmen können auch die Unterstützung der Lieferanten dieses Marktteilnehmers, insbesondere Kleinbauern, bei der Einhaltung dieser Verordnung durch den Aufbau von Kapazitäten und durch Investitionen umfassen.
- 5Modellverfahren für das Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management, für nicht-KMU-Marktteilnehmer einschließlich der Benennung eines Compliance-Beauftragten auf der Führungsebene;
- 6eine unabhängige Prüfstelle zur Überprüfung der unter Buchstabe a genannten internen Strategien, Kontrollen und Verfahren für alle nicht-KMU-Marktteilnehmer.
- 7(1) Mit Ausnahme der Fälle, in denen eine gemäß Artikel 10 durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahingehend besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind, wendet der Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen der relevanten Erzeugnisse oder ihrer Ausfuhr Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung an, die dahingehend geeignet sind, dass kein Risiko oder nur noch ein vernachlässigbares Risiko besteht. Diese Verfahren und Maßnahmen können Folgendes umfassen: a) die Anforderung zusätzlicher Informationen, Daten oder Unterlagen,
- 8(2) Die Marktteilnehmer verfügen über angemessene und verhältnismäßige Strategien, Kontrollen und Verfahren, um das Risiko der Nichtkonformität der relevanten Erzeugnisse zu mindern und wirksam zu steuern. Zu diesen Strategien, Kontrollen und Verfahren gehören: a) Modellverfahren für das Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management, für nicht-KMU-Marktteilnehmer einschließlich der Benennung eines Compliance-Beauftragten auf der Führungsebene;
- 9(3) Die Entscheidungen über Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung werden dokumentiert, mindestens einmal jährlich überprüft und den zuständigen Behörden auf Verlangen durch die Marktteilnehmer zur Verfügung gestellt. Die Marktteilnehmer müssen nachweisen können, wie Entscheidungen über Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurden.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32023R1115 art. 11, Risikominderung. NovaCopilot, https://legal.exploreworldai.com/agent/avskogningsforordningen-2023-1115/artikel-11 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:8bd4f1ed3943ebd9, bygge legal-2026-10-25).