Agent · avskogningsforordningen-2023-1115-13
EUDR artikel 13: Vereinfachte Sorgfaltspflicht
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32023R1115 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, EUDR artikel 13
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-22Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does EUDR Article 13 require, and what outcome does the rule tree give?
EUDR Article 13 is tested here by a deterministic rule tree of 3 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32023R1115. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
EUDR Article 13Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Wenn Marktteilnehmer relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, müssen sie die Verpflichtungen nach den Artikeln 10 und 11 nicht erfüllen, wenn sie sich nach Bewertung der Komplexität der betreffenden Lieferkette und des Risikos einer Umgehung dieser Verordnung bzw. des Risiko einer Vermischung mit Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder mit Ursprung in Ländern oder Landesteilen mit einem hohen oder…
- Paragraph 2 applies. (2) Erlangt der Marktteilnehmer jedoch — unter anderem im Rahmen der gemäß Absatz 1 dieses Artikels durchgeführten Bewertungen — einschlägige Informationen, einschließlich gemäß Artikel 31 geäußerter begründeter Bedenken, oder wird er davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Risiko dahin gehend vorliegt, dass die relevanten Erzeugnisse gegen diese Verordnung verstoßen, oder dass die Vorschriften dieser Verordnung umgangen…
- Paragraph 3 applies. (3) Werden einer zuständigen Behörde Informationen zur Kenntnis gebracht, die auf das Risiko einer Umgehung dieser Verordnung schließen lassen, einschließlich in Fällen, in denen relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse, die in einem Land mit normalem oder hohem Risiko oder dessen Landesteilen erzeugt wurden, anschließend in einem Land mit geringem Risiko verarbeitet, aus dem es in Verkehr gebracht wird oder de…
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Wenn Marktteilnehmer relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, müssen sie die Verpflichtungen nach den Artikeln 10 und 11 nicht erfüllen, wenn sie sich nach Bewertung der Komplexität der betreffenden Lieferkette und des Risikos einer Umgehung dieser Verordnung bzw. des Risiko einer Vermischung mit Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder mit Ursprung in Ländern oder Landesteilen mit einem hohen oder…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Erlangt der Marktteilnehmer jedoch — unter anderem im Rahmen der gemäß Absatz 1 dieses Artikels durchgeführten Bewertungen — einschlägige Informationen, einschließlich gemäß Artikel 31 geäußerter begründeter Bedenken, oder wird er davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Risiko dahin gehend vorliegt, dass die relevanten Erzeugnisse gegen diese Verordnung verstoßen, oder dass die Vorschriften dieser Verordnung umgangen…
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Werden einer zuständigen Behörde Informationen zur Kenntnis gebracht, die auf das Risiko einer Umgehung dieser Verordnung schließen lassen, einschließlich in Fällen, in denen relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse, die in einem Land mit normalem oder hohem Risiko oder dessen Landesteilen erzeugt wurden, anschließend in einem Land mit geringem Risiko verarbeitet, aus dem es in Verkehr gebracht wird oder de…
Absatz 3
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Wenn Marktteilnehmer relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, müssen sie die Verpflichtungen nach den Artikeln 10 und 11 nicht erfüllen, wenn sie sich nach Bewertung der Komplexität der betreffenden Lieferkette und des Risikos einer Umgehung dieser Verordnung bzw. des Risiko einer Vermischung mit Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder mit Ursprung in Ländern oder Landesteilen mit einem hohen oder normalen Risiko vergewissert haben, dass alle relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse in Ländern oder Landesteilen erzeugt wurden, für die gemäß Artikel 29 ein geringes Risiko festgestellt wurde. In diesen Fällen muss der Marktteilnehmer der zuständigen Behörde auf Verlangen einschlägige Unterlagen zugänglich machen, die aufzeigen, dass ein vernachlässigbares Risiko der Umgehung dieser Verordnung oder der Vermischung mit Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder aus Ländern oder Landesteilen mit einem hohen oder normalen Risiko besteht.
- 2(2) Erlangt der Marktteilnehmer jedoch — unter anderem im Rahmen der gemäß Absatz 1 dieses Artikels durchgeführten Bewertungen — einschlägige Informationen, einschließlich gemäß Artikel 31 geäußerter begründeter Bedenken, oder wird er davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Risiko dahin gehend vorliegt, dass die relevanten Erzeugnisse gegen diese Verordnung verstoßen, oder dass die Vorschriften dieser Verordnung umgangen werden, so muss der Marktteilnehmer ungeachtet des Absatzes 1 alle Verpflichtungen gemäß den Artikeln 10 und 11 erfüllen und die einschlägigen Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde übermitteln.
- 3(3) Werden einer zuständigen Behörde Informationen zur Kenntnis gebracht, die auf das Risiko einer Umgehung dieser Verordnung schließen lassen, einschließlich in Fällen, in denen relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse, die in einem Land mit normalem oder hohem Risiko oder dessen Landesteilen erzeugt wurden, anschließend in einem Land mit geringem Risiko verarbeitet, aus dem es in Verkehr gebracht wird oder den Markt verlässt, so ergreift die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 unverzüglich Maßnahmen und erlässt erforderlichenfalls einstweilige Maßnahmen gemäß Artikel 23.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32023R1115 art. 13, Vereinfachte Sorgfaltspflicht. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/avskogningsforordningen-2023-1115/artikel-13 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:70f1bd3761cb41d2, bygge legal-2026-08-25).