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Agent · avskogningsforordningen-2023-1115-12

EUDR artikel 12: Einführung und Handhabung der Sorgfaltspflichtregelungen, Berichterstattung und Aufzeichnungen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32023R1115 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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EUDROffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, EUDR artikel 12
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 führen die Marktteilnehmer einen Rahmen von Verfahren und Maßnahmen ein und halten diesen auf dem neuesten Stand, um sicherzustellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen („Sorgfaltspflichtregelung“).

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Die Marktteilnehmer überprüfen die Sorgfaltspflichtregelung mindestens jährlich. Sobald die Marktteilnehmer von neuen Entwicklungen Kenntnis erlangen, die die der Sorgfaltspflichtregelung beeinflussen könnten, so aktualisieren sie die Sorgfaltspflichtregelung, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Marktteilnehmer bewahren die Aufzeichnungen über derartige Aktualisierungen entsprechend ihren Sorgfaltspfl…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Marktteilnehmer, die nicht in die Kategorien KMU, einschließlich Kleinstunternehmen oder natürliche Person fallen, berichten jährlich öffentlich (auch im Internet) zugänglich und möglichst umfassend über ihre Sorgfaltspflichtregelung, einschließlich der Schritte, die sie eingeleitet haben, um ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 8 zu erfüllen. Marktteilnehmer, die auch in den Anwendungsbereich anderer Rechtsakte de…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) Unbeschadet der Datenschutzvorschriften der Union enthalten die Berichte nach Absatz 3 die folgenden Informationen über die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse:

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    a)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    eine Übersicht der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen;

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    b)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    die Schlussfolgerungen der gemäß Artikel 10 durchgeführten Risikobewertung und die gemäß Artikel 11 ergriffenen Maßnahmen sowie eine Erläuterung der für die Risikobewertung erlangten und verwendeten Informationen und Nachweise;

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    c)

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    gegebenenfalls eine Beschreibung des Prozesses zur Konsultation von indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften und anderen Inhabern gewohnheitsmäßiger Landrechte oder derjenigen Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Gebiet der Erzeugung der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse ansässig sind.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (5) Die Marktteilnehmer bewahren alle mit der Sorgfaltspflicht in Zusammenhang stehenden Unterlagen, wie beispielsweise alle Aufzeichnungen, Maßnahmen und Verfahren gemäß Artikel 8, mindestens fünf Jahre lang auf. Diese Unterlagen stellen sie auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung.

    Absatz 11

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 führen die Marktteilnehmer einen Rahmen von Verfahren und Maßnahmen ein und halten diesen auf dem neuesten Stand, um sicherzustellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen („Sorgfaltspflichtregelung“).
  2. 2(2) Die Marktteilnehmer überprüfen die Sorgfaltspflichtregelung mindestens jährlich. Sobald die Marktteilnehmer von neuen Entwicklungen Kenntnis erlangen, die die der Sorgfaltspflichtregelung beeinflussen könnten, so aktualisieren sie die Sorgfaltspflichtregelung, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Marktteilnehmer bewahren die Aufzeichnungen über derartige Aktualisierungen entsprechend ihren Sorgfaltspflichtregelungen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf.
  3. 3(3) Marktteilnehmer, die nicht in die Kategorien KMU, einschließlich Kleinstunternehmen oder natürliche Person fallen, berichten jährlich öffentlich (auch im Internet) zugänglich und möglichst umfassend über ihre Sorgfaltspflichtregelung, einschließlich der Schritte, die sie eingeleitet haben, um ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 8 zu erfüllen. Marktteilnehmer, die auch in den Anwendungsbereich anderer Rechtsakte der Union fallen, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette festgelegt sind, können ihre Berichterstattungspflichten gemäß diesem Absatz erfüllen, indem sie die erforderlichen Informationen in die Berichterstattung im Zusammenhang mit diesen anderen Rechtsakten der Union aufnehmen.
  4. 4(4) Unbeschadet der Datenschutzvorschriften der Union enthalten die Berichte nach Absatz 3 die folgenden Informationen über die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse:
  5. 5a)
  6. 6eine Übersicht der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen;
  7. 7b)
  8. 8die Schlussfolgerungen der gemäß Artikel 10 durchgeführten Risikobewertung und die gemäß Artikel 11 ergriffenen Maßnahmen sowie eine Erläuterung der für die Risikobewertung erlangten und verwendeten Informationen und Nachweise;
  9. 9c)
  10. 10gegebenenfalls eine Beschreibung des Prozesses zur Konsultation von indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften und anderen Inhabern gewohnheitsmäßiger Landrechte oder derjenigen Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Gebiet der Erzeugung der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse ansässig sind.
  11. 11(5) Die Marktteilnehmer bewahren alle mit der Sorgfaltspflicht in Zusammenhang stehenden Unterlagen, wie beispielsweise alle Aufzeichnungen, Maßnahmen und Verfahren gemäß Artikel 8, mindestens fünf Jahre lang auf. Diese Unterlagen stellen sie auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32023R1115
chapter
article12
paragraphs11
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R1115 art. 12, Einführung und Handhabung der Sorgfaltspflichtregelungen, Berichterstattung und Aufzeichnungen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/avskogningsforordningen-2023-1115/artikel-12 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:7d90973be9db28b2, bygge legal-2026-08-25).