EUDR, Artikel 34, EU
der Notwendigkeit und Umsetzbarkeit zusätzlicher Instrumente zur Handelserleichterung, insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder, die von dieser Verordnung stark betroffen sind, sowie Länder oder deren Landesteile, die mit normalem oder hohem Risiko eingestuft wurden, um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu unterstützen;
der Auswirkungen dieser Verordnung auf Landwirte, insbesondere Kleinbauern, indigene Völker und lokale Gemeinschaften, und des möglichen Bedarfs an zusätzlicher Unterstützung zugunsten des Übergangs zu nachhaltigen Lieferketten und für Kleinbauern bei der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;
der weiteren Ausdehnung der Begriffsbestimmung für „Waldschädigung“ auf der Grundlage einer eingehenden Analyse und unter Berücksichtigung der Fortschritte, die bei internationalen Beratungen zu diesem Thema erzielt wurden;
der Schwelle für die verpflichtende Verwendung von Polygonen nach Artikel 2 Nummer 28 unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Auswirkungen auf die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung;
der Veränderungen des Handelsgefüges bei den unter diese Verordnung fallenden relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen, wenn diese Veränderungen auf eine Umgehungspraktik hindeuten könnten;
der Frage, ob mit den durchgeführten Kontrollen wirksam sichergestellt werden konnte, dass relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse, die auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, Artikel 3 entsprechen;
der möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf sonstige bewaldete Flächen und des in Artikel 2 Nummer 13 genannten Stichtags, um den Beitrag der Union zur Umwandlung und Schädigung natürlicher Ökosysteme zu minimieren;
der möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere natürliche Ökosysteme, einschließlich sonstiger Flächen mit hohen Kohlenstoffbeständen und mit hohem Wert für die biologische Vielfalt wie Grünland, Torf- und Feuchtgebiete;
der Auswirkungen der relevanten Rohstoffe auf die Entwaldung und Waldschädigung entsprechend wissenschaftlichen Erkenntnissen, wobei Veränderungen des Verbrauchs berücksichtigt werden, einschließlich der Notwendigkeit und Durchführbarkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf weitere Rohstoffe, einschließlich Mais, und zur Änderung oder Erweiterung der Liste der relevanten Erzeugnisse, einschließlich der möglichen Aufnahme von Biokraftstoffen (HS-Code 382600) in Anhang I;
der Rolle der Finanzinstitute bei der Unterbindung von Finanzströmen, die mittelbar oder unmittelbar zu Entwaldung und Waldschädigung beitragen, und die Notwendigkeit, in Rechtsakten der Union spezifische Verpflichtungen für Finanzinstitute vorzusehen;
der Rolle der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler bei der Sicherstellung, dass Lieferketten entwaldungsfrei sind und dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden;
der Rolle von Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern bei der Sicherstellung, dass die Erzeugung entwaldungsfrei ist, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden und eine Bewertung des möglichen Umgehungsrisikos.
(1) Die Kommission kann gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I in Bezug auf die entsprechenden KN-Codes von relevanten Erzeugnissen erlassen, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.
(1a) Bis zum 30. April 2026 nimmt die Kommission eine Vereinfachung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf dieser Grundlage einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.
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Source: NovaCopilot