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Agent · avskogningsforordningen-2023-1115-25

EUDR artikel 25: Sanktionen

What is an agent? Agents execute decisions.

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

Auch gesucht als: Entwaldungsverordnung Artikel 25 · Verordnung (EU) 2023/1115 Artikel 25

CELEX 32023R1115 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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EUDROffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, EUDR artikel 25
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2026-08-22Abgelaufen
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Source: NovaCopilot

Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    Geldstrafen oder Geldbußen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung und zum Wert der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse stehen, wobei die Höhe solcher Geldstrafen oder Geldbußen so berechnet wird, dass bei den Verantwortlichen der wirtschaftliche Gewinn aus ihren Verstößen tatsächlich abgeschöpft wird, und die Sanktionen bei wiederholten Verstößen schrittweise angehoben werden; wenn es sich um eine ju…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    die Einziehung der relevanten Erzeugnisse beim Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und/oder Händler;

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    die Einziehung der Einnahmen, die der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und/oder Händler aus einer Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen erzielt hat;

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen;

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    das vorübergehende Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Markt von relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße;

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    das Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13 im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße;

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    der Name der juristischen Person,

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    das Datum der endgültigen Entscheidung,

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, die für den Verstoß der juristischen Person gegen diese Verordnung ursächlich sind, und

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    die Art der verhängten Sanktion und, wenn diese finanzieller Art ist, ihre Höhe.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (1) Unbeschadet der Verpflichtungen, denen sie gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) unterliegen, erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten…

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (2) Die nach Absatz 1 vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Sanktionen umfassen ▼M2 a) Geldstrafen oder Geldbußen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung und zum Wert der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse stehen, wobei die Höhe solcher Geldstrafen oder Geldbußen so berechnet wird, dass bei den Verantwortlichen der wirtschaftliche Gewinn aus ihren Verstö…

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (3) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzvorschriften innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum, an dem die Urteile rechtskräftig werden, von den endgültigen Entscheidungen, die aufgrund von Verstößen gegen diese Verordnung gegen juristische Personen ergangen ist, und von den gegen diese Personen verhängten Sanktionen in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht auf…

    Absatz 13

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1Geldstrafen oder Geldbußen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung und zum Wert der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse stehen, wobei die Höhe solcher Geldstrafen oder Geldbußen so berechnet wird, dass bei den Verantwortlichen der wirtschaftliche Gewinn aus ihren Verstößen tatsächlich abgeschöpft wird, und die Sanktionen bei wiederholten Verstößen schrittweise angehoben werden; wenn es sich um eine juristische Person handelt, wird der Höchstbetrag der Geldstrafe oder Geldbuße auf mindestens 4 % des nach dem Verfahren zur Berechnung des Gesamtumsatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 6 ) berechneten jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers in dem Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße festgelegt und gegebenenfalls so erhöht, dass er höher ausfällt als der potenzielle wirtschaftliche Gewinn;
  2. 2die Einziehung der relevanten Erzeugnisse beim Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und/oder Händler;
  3. 3die Einziehung der Einnahmen, die der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und/oder Händler aus einer Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen erzielt hat;
  4. 4den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen;
  5. 5das vorübergehende Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Markt von relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße;
  6. 6das Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13 im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße;
  7. 7der Name der juristischen Person,
  8. 8das Datum der endgültigen Entscheidung,
  9. 9eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, die für den Verstoß der juristischen Person gegen diese Verordnung ursächlich sind, und
  10. 10die Art der verhängten Sanktion und, wenn diese finanzieller Art ist, ihre Höhe.
  11. 11(1) Unbeschadet der Verpflichtungen, denen sie gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) unterliegen, erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
  12. 12(2) Die nach Absatz 1 vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Sanktionen umfassen ▼M2 a) Geldstrafen oder Geldbußen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung und zum Wert der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse stehen, wobei die Höhe solcher Geldstrafen oder Geldbußen so berechnet wird, dass bei den Verantwortlichen der wirtschaftliche Gewinn aus ihren Verstößen tatsächlich abgeschöpft wird, und die Sanktionen bei wiederholten Verstößen schrittweise angehoben werden; wenn es sich um eine juristische Person handelt, wird der Höchstbetrag der Geldstrafe oder Geldbuße auf mindestens 4 % des nach dem Verfahren zur Berechnung des Gesamtumsatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 6 ) berechneten jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers in dem Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße festgelegt und gegebenenfalls so erhöht, dass er höher ausfällt als der potenzielle wirtschaftliche Gewinn;
  13. 13(3) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzvorschriften innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum, an dem die Urteile rechtskräftig werden, von den endgültigen Entscheidungen, die aufgrund von Verstößen gegen diese Verordnung gegen juristische Personen ergangen ist, und von den gegen diese Personen verhängten Sanktionen in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste entsprechender Entscheidungen, in der Folgendes angegeben ist: a) der Name der juristischen Person,

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32023R1115
chapter-
article25
paragraphs13
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor-
national-

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R1115 art. 25, Sanktionen. NovaCopilot, https://legal.exploreworldai.com/agent/avskogningsforordningen-2023-1115/artikel-25 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:695f6b2f39df9ed4, bygge legal-2026-10-25).