Agent · avskogningsforordningen-2023-1115-25
EUDR artikel 25: Sanktionen
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32023R1115 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Agent, EUDR artikel 25
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- 2026-08-22Aktuell
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Kurze Antwort
What does EUDR Article 25 require, and what outcome does the rule tree give?
EUDR Article 25 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32023R1115. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
EUDR Article 25Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Unbeschadet der Verpflichtungen, denen sie gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) unterliegen, erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer und Händler zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vors…
- Paragraph 2 applies. (2) Die nach Absatz 1 vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Sanktionen umfassen
- Paragraph 3 applies. a)
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Unbeschadet der Verpflichtungen, denen sie gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) unterliegen, erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer und Händler zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vors…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Die nach Absatz 1 vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Sanktionen umfassen
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
a)
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
Geldstrafen oder Geldbußen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung und zum Wert der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse stehen, wobei die Höhe solcher Geldstrafen oder Geldbußen so berechnet wird, dass bei den Verantwortlichen der wirtschaftliche Gewinn aus ihren Verstößen tatsächlich abgeschöpft wird, und die Sanktionen bei wiederholten Verstößen schrittweise angehoben werden; wenn es sich um eine ju…
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
b)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
die Einziehung der relevanten Erzeugnisse beim Marktteilnehmer und/oder Händler;
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
c)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
die Einziehung der Einnahmen, die der Marktteilnehmer und/oder Händler aus einer Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen erzielt hat;
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
d)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen;
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
e)
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
das vorübergehende Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Markt von relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße;
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
f)
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
das Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13 im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße;
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Unbeschadet der Verpflichtungen, denen sie gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) unterliegen, erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer und Händler zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
- 2(2) Die nach Absatz 1 vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Sanktionen umfassen
- 3a)
- 4Geldstrafen oder Geldbußen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung und zum Wert der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse stehen, wobei die Höhe solcher Geldstrafen oder Geldbußen so berechnet wird, dass bei den Verantwortlichen der wirtschaftliche Gewinn aus ihren Verstößen tatsächlich abgeschöpft wird, und die Sanktionen bei wiederholten Verstößen schrittweise angehoben werden; wenn es sich um eine juristische Person handelt, wird der Höchstbetrag der Geldstrafe oder Geldbuße auf mindestens 4 % des nach dem Verfahren zur Berechnung des Gesamtumsatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (24) berechneten jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes des Marktteilnehmers oder Händlers in dem Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße festgelegt und gegebenenfalls so erhöht, dass er höher ausfällt als der potenzielle wirtschaftliche Gewinn;
- 5b)
- 6die Einziehung der relevanten Erzeugnisse beim Marktteilnehmer und/oder Händler;
- 7c)
- 8die Einziehung der Einnahmen, die der Marktteilnehmer und/oder Händler aus einer Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen erzielt hat;
- 9d)
- 10den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen;
- 11e)
- 12das vorübergehende Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Markt von relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße;
- 13f)
- 14das Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13 im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße;
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32023R1115 art. 25, Sanktionen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/avskogningsforordningen-2023-1115/artikel-25 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:d138436dca6e60a0, bygge legal-2026-08-25).