Agent · avskogningsforordningen-2023-1115-24
EUDR artikel 24: Korrekturmaßnahmen bei Verstößen
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32023R1115 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
OpenOpen reading. No metering is planned for this class.
- Was diese Seite ist
- Agent, EUDR artikel 24
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-22Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does EUDR Article 24 require, and what outcome does the rule tree give?
EUDR Article 24 is tested here by a deterministic rule tree of 12 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32023R1115. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
EUDR Article 24Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Stellen die zuständigen Behörden unbeschadet des Artikels 25 fest, dass ein Marktteilnehmer oder Händler gegen diese Verordnung verstoßen hat, oder dass ein in Verkehr gebrachtes, auf dem Markt bereitgestelltes oder ausgeführtes relevantes Erzeugnis nichtkonform ist, so fordern sie den betreffenden Marktteilnehmer oder Händler unverzüglich auf, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um de…
- Paragraph 2 applies. (2) Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die vom Marktteilnehmer oder Händler zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen mindestens eine der folgenden Handlungen:
- Paragraph 3 applies. a)
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Stellen die zuständigen Behörden unbeschadet des Artikels 25 fest, dass ein Marktteilnehmer oder Händler gegen diese Verordnung verstoßen hat, oder dass ein in Verkehr gebrachtes, auf dem Markt bereitgestelltes oder ausgeführtes relevantes Erzeugnis nichtkonform ist, so fordern sie den betreffenden Marktteilnehmer oder Händler unverzüglich auf, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um de…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die vom Marktteilnehmer oder Händler zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen mindestens eine der folgenden Handlungen:
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
a)
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
Behebung formeller Verstöße, insbesondere gegen die Anforderungen aus Kapitel 2;
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
b)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
Verhinderung, dass das relevante Erzeugnis auf in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt wird;
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
c)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
sofortige Rücknahme vom Markt oder sofortiger Rückruf des relevanten Erzeugnisses;
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
d)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
Spende des relevanten Erzeugnisses an gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse liegende Zwecke oder, falls dies nicht möglich ist, Entsorgung des Erzeugnisses im Einklang mit den Abfallbewirtschaftungsvorschriften der Union.
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
(3) Unabhängig von den nach Absatz 2 ergriffenen Korrekturmaßnahmen behebt der Marktteilnehmer oder Händler jegliche Mängel in der Sorgfaltspflichtregelung, um der Gefahr weiterer Verstöße gegen diese Verordnung vorzubeugen.
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
(4) Ergreift der Marktteilnehmer oder Händler innerhalb der von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 festgelegten Frist keine Korrekturmaßnahmen nach Absatz 2 oder wird ein Verstoß nach Absatz 1 nicht beseitigt, so stellen die zuständigen Behörden nach Ablauf dieser Frist die Umsetzung der vorgeschriebenen Korrekturmaßnahme nach Absatz 2 mit allen ihnen gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung…
Absatz 12
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Stellen die zuständigen Behörden unbeschadet des Artikels 25 fest, dass ein Marktteilnehmer oder Händler gegen diese Verordnung verstoßen hat, oder dass ein in Verkehr gebrachtes, auf dem Markt bereitgestelltes oder ausgeführtes relevantes Erzeugnis nichtkonform ist, so fordern sie den betreffenden Marktteilnehmer oder Händler unverzüglich auf, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß innerhalb einer festgelegten, angemessenen Frist zu beenden.
- 2(2) Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die vom Marktteilnehmer oder Händler zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen mindestens eine der folgenden Handlungen:
- 3a)
- 4Behebung formeller Verstöße, insbesondere gegen die Anforderungen aus Kapitel 2;
- 5b)
- 6Verhinderung, dass das relevante Erzeugnis auf in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt wird;
- 7c)
- 8sofortige Rücknahme vom Markt oder sofortiger Rückruf des relevanten Erzeugnisses;
- 9d)
- 10Spende des relevanten Erzeugnisses an gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse liegende Zwecke oder, falls dies nicht möglich ist, Entsorgung des Erzeugnisses im Einklang mit den Abfallbewirtschaftungsvorschriften der Union.
- 11(3) Unabhängig von den nach Absatz 2 ergriffenen Korrekturmaßnahmen behebt der Marktteilnehmer oder Händler jegliche Mängel in der Sorgfaltspflichtregelung, um der Gefahr weiterer Verstöße gegen diese Verordnung vorzubeugen.
- 12(4) Ergreift der Marktteilnehmer oder Händler innerhalb der von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 festgelegten Frist keine Korrekturmaßnahmen nach Absatz 2 oder wird ein Verstoß nach Absatz 1 nicht beseitigt, so stellen die zuständigen Behörden nach Ablauf dieser Frist die Umsetzung der vorgeschriebenen Korrekturmaßnahme nach Absatz 2 mit allen ihnen gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehenden Mitteln sicher.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32023R1115 art. 24, Korrekturmaßnahmen bei Verstößen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/avskogningsforordningen-2023-1115/artikel-24 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:0acdcb701a45c5d6, bygge legal-2026-08-25).