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Agent · utlandska-subventioner-2022-2560-42

FSR artikel 42: Offenlegung und Verteidigungsrechte

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32022R2560 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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FSROffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, FSR artikel 42
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Vor dem Erlass von Beschlüssen nach Artikel 11, Artikel 12, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26, Artikel 31 oder Artikel 33 gibt die Kommission dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, Gelegenheit, zu den Gründen, aus denen die Kommission den Beschluss zu erlassen beabsichtigt, Stellung zu nehmen.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Beschluss nach Artikel 12 vorläufig erlassen werden, ohne dass dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, vorher Gelegenheit gegeben wurde, zu den Gründen Stellung zu nehmen, sofern die Kommission ihm diese Gelegenheit so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gibt.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Die Kommission stützt ihre Beschlüsse ausschließlich auf Gründe, zu denen die betreffenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) Um von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch machen zu können, hat das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission oder der Mitgliedstaaten und insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Das Recht auf Akteneinsicht unterliegt dem berechtigten Interesse der Unternehmen oder der Unternehmensvereinigungen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen. Die Kommission kann das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, und die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die der Kommission Informationen bereitgestellt haben, auffordern, sich auf Bedingungen zur Offenlegung…

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    Dieser Absatz hindert die Kommission in keiner Weise daran, sofern erforderlich Informationen, die das Vorliegen einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention belegen, zu verwenden und offenzulegen.

    Absatz 6

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Vor dem Erlass von Beschlüssen nach Artikel 11, Artikel 12, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26, Artikel 31 oder Artikel 33 gibt die Kommission dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, Gelegenheit, zu den Gründen, aus denen die Kommission den Beschluss zu erlassen beabsichtigt, Stellung zu nehmen.
  2. 2(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Beschluss nach Artikel 12 vorläufig erlassen werden, ohne dass dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, vorher Gelegenheit gegeben wurde, zu den Gründen Stellung zu nehmen, sofern die Kommission ihm diese Gelegenheit so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gibt.
  3. 3(3) Die Kommission stützt ihre Beschlüsse ausschließlich auf Gründe, zu denen die betreffenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.
  4. 4(4) Um von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch machen zu können, hat das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission oder der Mitgliedstaaten und insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.
  5. 5Das Recht auf Akteneinsicht unterliegt dem berechtigten Interesse der Unternehmen oder der Unternehmensvereinigungen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen. Die Kommission kann das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, und die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die der Kommission Informationen bereitgestellt haben, auffordern, sich auf Bedingungen zur Offenlegung dieser Informationen zu einigen. Falls die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zu keiner Einigung kommen, ist die Kommission befugt, Bedingungen zur Offenlegung der Informationen aufzuerlegen.
  6. 6Dieser Absatz hindert die Kommission in keiner Weise daran, sofern erforderlich Informationen, die das Vorliegen einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention belegen, zu verwenden und offenzulegen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32022R2560
chapter
article42
paragraphs6
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32022R2560 art. 42, Offenlegung und Verteidigungsrechte. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/utlandska-subventioner-2022-2560/artikel-42 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:e7753b74228f9bb0, bygge legal-2026-08-25).