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Agent · utlandska-subventioner-2022-2560-11

FSR artikel 11: Eingehende Prüfung

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32022R2560 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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Was diese Seite ist
Agent, FSR artikel 11
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Im Rahmen der eingehenden Prüfung nimmt die Kommission eine genauere Beurteilung der drittstaatlichen Subvention, die im Beschluss über die Einleitung einer eingehenden Prüfung bezeichnet wurde, vor und holt nach den Artikeln 13, 14 und 15 alle Informationen ein, die sie für erforderlich hält.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Stellt die Kommission nach den Artikeln 4 bis 6 fest, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt verzerrt, so kann sie einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, mit dem Abhilfemaßnahmen auferlegt werden, (im Folgenden „Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen“) erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Stellt die Kommission nach den Artikeln 4 bis 6 fest, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt verzerrt, und bietet das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, Verpflichtungen an, die die Kommission für geeignet und hinreichend hält, um die Verzerrung vollständig und wirksam zu beseitigen, so kann sie einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses erlassen, um die Verpflichtungszusagen fü…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, keine Einwände zu erheben (im Folgenden „Beschluss, keine Einwände zu erheben“), wenn sie feststellt, dass

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    a)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    sich die in ihrem Beschluss zur Einleitung einer eingehenden Prüfung dargelegte vorläufige Beurteilung nicht bestätigt oder

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    b)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    positive Auswirkungen im Sinne des Artikels 6 schwerer wiegen als eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (5) Die Kommission bemüht sich so weit wie möglich darum, einen Beschluss innerhalb von 18 Monaten nach Einleitung der eingehenden Prüfung zu erlassen.

    Absatz 10

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Im Rahmen der eingehenden Prüfung nimmt die Kommission eine genauere Beurteilung der drittstaatlichen Subvention, die im Beschluss über die Einleitung einer eingehenden Prüfung bezeichnet wurde, vor und holt nach den Artikeln 13, 14 und 15 alle Informationen ein, die sie für erforderlich hält.
  2. 2(2) Stellt die Kommission nach den Artikeln 4 bis 6 fest, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt verzerrt, so kann sie einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, mit dem Abhilfemaßnahmen auferlegt werden, (im Folgenden „Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen“) erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
  3. 3(3) Stellt die Kommission nach den Artikeln 4 bis 6 fest, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt verzerrt, und bietet das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, Verpflichtungen an, die die Kommission für geeignet und hinreichend hält, um die Verzerrung vollständig und wirksam zu beseitigen, so kann sie einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses erlassen, um die Verpflichtungszusagen für das Unternehmen für bindend zu erklären, (im Folgenden „Verpflichtungsbeschluss“). Ein Beschluss, mit dem die Rückzahlung einer drittstaatlichen Subvention nach Artikel 7 Absatz 6 genehmigt wird, gilt als Verpflichtungsbeschluss. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
  4. 4(4) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, keine Einwände zu erheben (im Folgenden „Beschluss, keine Einwände zu erheben“), wenn sie feststellt, dass
  5. 5a)
  6. 6sich die in ihrem Beschluss zur Einleitung einer eingehenden Prüfung dargelegte vorläufige Beurteilung nicht bestätigt oder
  7. 7b)
  8. 8positive Auswirkungen im Sinne des Artikels 6 schwerer wiegen als eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt.
  9. 9Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
  10. 10(5) Die Kommission bemüht sich so weit wie möglich darum, einen Beschluss innerhalb von 18 Monaten nach Einleitung der eingehenden Prüfung zu erlassen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32022R2560
chapter
article11
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jurisdictionEuropean Union (EU)
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32022R2560 art. 11, Eingehende Prüfung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/utlandska-subventioner-2022-2560/artikel-11 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:9051e5409f5b757f, bygge legal-2026-08-25).