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Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-60

AMLD6 artikel 60: Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk

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AMLD6Offizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, AMLD6 artikel 60
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Richtlinie (EU) 2019/1937 gilt für die Meldung von Verstößen gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 und die vorliegende Richtlinie sowie für den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, und von Personen, die von solchen Meldungen betroffen sind.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Die Aufsichtsbehörden sind die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Einrichtung externer Meldekanäle und für Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit Meldungen zuständig sind, soweit die für Verpflichtete geltenden Anforderungen betroffen sind.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Bei den in Artikel 52 genannten Behörden, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwachen, handelt es sich um Behörden, die dafür zuständig sind, externe Meldekanäle einzurichten und Meldungen von Selbstverwaltungseinrichtungen und deren Mitarbeitern weiterzuverfolgen, soweit die für Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Ausübung von Aufsichtsaufgaben geltenden Anforderungen betroffen sind.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor der AMLA jährlich über Folgendes Bericht erstatten:

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    a)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    die Anzahl der gemäß Absatz 1 eingegangenen Meldungen und Informationen über den Anteil der Meldungen, die weiterverfolgt wurden oder derzeit weiterverfolgt werden, einschließlich der Information, ob die Bearbeitung abgeschlossen wurde oder noch nicht, sowie über den Anteil der zurückgewiesenen Meldungen;

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    b)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    die Arten der gemeldeten Unregelmäßigkeiten;

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    c)

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    sofern die Meldungen weiterverfolgt wurden, eine Beschreibung der vom Aufseher ergriffenen Maßnahmen und — bei noch in Bearbeitung befindlichen Meldungen — Maßnahmen, die der Aufseher zu ergreifen beabsichtigt;

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    d)

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    sofern Meldungen zurückgewiesen wurden, die Gründe für diese Zurückweisung.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    Die Jahresberichte nach Unterabsatz 1 darf weder Informationen über die Identität oder den Beruf der Hinweisgeber noch andere Informationen enthalten, die zu deren Ermittlung führen könnten.

    Absatz 13

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Richtlinie (EU) 2019/1937 gilt für die Meldung von Verstößen gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 und die vorliegende Richtlinie sowie für den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, und von Personen, die von solchen Meldungen betroffen sind.
  2. 2(2) Die Aufsichtsbehörden sind die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Einrichtung externer Meldekanäle und für Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit Meldungen zuständig sind, soweit die für Verpflichtete geltenden Anforderungen betroffen sind.
  3. 3(3) Bei den in Artikel 52 genannten Behörden, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwachen, handelt es sich um Behörden, die dafür zuständig sind, externe Meldekanäle einzurichten und Meldungen von Selbstverwaltungseinrichtungen und deren Mitarbeitern weiterzuverfolgen, soweit die für Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Ausübung von Aufsichtsaufgaben geltenden Anforderungen betroffen sind.
  4. 4(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor der AMLA jährlich über Folgendes Bericht erstatten:
  5. 5a)
  6. 6die Anzahl der gemäß Absatz 1 eingegangenen Meldungen und Informationen über den Anteil der Meldungen, die weiterverfolgt wurden oder derzeit weiterverfolgt werden, einschließlich der Information, ob die Bearbeitung abgeschlossen wurde oder noch nicht, sowie über den Anteil der zurückgewiesenen Meldungen;
  7. 7b)
  8. 8die Arten der gemeldeten Unregelmäßigkeiten;
  9. 9c)
  10. 10sofern die Meldungen weiterverfolgt wurden, eine Beschreibung der vom Aufseher ergriffenen Maßnahmen und — bei noch in Bearbeitung befindlichen Meldungen — Maßnahmen, die der Aufseher zu ergreifen beabsichtigt;
  11. 11d)
  12. 12sofern Meldungen zurückgewiesen wurden, die Gründe für diese Zurückweisung.
  13. 13Die Jahresberichte nach Unterabsatz 1 darf weder Informationen über die Identität oder den Beruf der Hinweisgeber noch andere Informationen enthalten, die zu deren Ermittlung führen könnten.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L1640
chapter
article60
paragraphs13
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1640 art. 60, Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-60 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:72cd27cfe5fe625b, bygge legal-2026-08-25).