Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-60
AMLD6 artikel 60: Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, AMLD6 artikel 60
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-31Aktuell
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Kurze Antwort
What does AMLD6 Article 60 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLD6 Article 60 is tested here by a deterministic rule tree of 13 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32024L1640. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLD6 Article 60Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Richtlinie (EU) 2019/1937 gilt für die Meldung von Verstößen gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 und die vorliegende Richtlinie sowie für den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, und von Personen, die von solchen Meldungen betroffen sind.
- Paragraph 2 applies. (2) Die Aufsichtsbehörden sind die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Einrichtung externer Meldekanäle und für Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit Meldungen zuständig sind, soweit die für Verpflichtete geltenden Anforderungen betroffen sind.
- Paragraph 3 applies. (3) Bei den in Artikel 52 genannten Behörden, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwachen, handelt es sich um Behörden, die dafür zuständig sind, externe Meldekanäle einzurichten und Meldungen von Selbstverwaltungseinrichtungen und deren Mitarbeitern weiterzuverfolgen, soweit die für Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Ausübung von Aufsichtsaufgaben geltenden Anforderungen betroffen sind.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Richtlinie (EU) 2019/1937 gilt für die Meldung von Verstößen gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 und die vorliegende Richtlinie sowie für den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, und von Personen, die von solchen Meldungen betroffen sind.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Die Aufsichtsbehörden sind die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Einrichtung externer Meldekanäle und für Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit Meldungen zuständig sind, soweit die für Verpflichtete geltenden Anforderungen betroffen sind.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Bei den in Artikel 52 genannten Behörden, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwachen, handelt es sich um Behörden, die dafür zuständig sind, externe Meldekanäle einzurichten und Meldungen von Selbstverwaltungseinrichtungen und deren Mitarbeitern weiterzuverfolgen, soweit die für Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Ausübung von Aufsichtsaufgaben geltenden Anforderungen betroffen sind.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor der AMLA jährlich über Folgendes Bericht erstatten:
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
a)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
die Anzahl der gemäß Absatz 1 eingegangenen Meldungen und Informationen über den Anteil der Meldungen, die weiterverfolgt wurden oder derzeit weiterverfolgt werden, einschließlich der Information, ob die Bearbeitung abgeschlossen wurde oder noch nicht, sowie über den Anteil der zurückgewiesenen Meldungen;
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
b)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
die Arten der gemeldeten Unregelmäßigkeiten;
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
c)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
sofern die Meldungen weiterverfolgt wurden, eine Beschreibung der vom Aufseher ergriffenen Maßnahmen und — bei noch in Bearbeitung befindlichen Meldungen — Maßnahmen, die der Aufseher zu ergreifen beabsichtigt;
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
d)
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
sofern Meldungen zurückgewiesen wurden, die Gründe für diese Zurückweisung.
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
Die Jahresberichte nach Unterabsatz 1 darf weder Informationen über die Identität oder den Beruf der Hinweisgeber noch andere Informationen enthalten, die zu deren Ermittlung führen könnten.
Absatz 13
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Richtlinie (EU) 2019/1937 gilt für die Meldung von Verstößen gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 und die vorliegende Richtlinie sowie für den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, und von Personen, die von solchen Meldungen betroffen sind.
- 2(2) Die Aufsichtsbehörden sind die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Einrichtung externer Meldekanäle und für Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit Meldungen zuständig sind, soweit die für Verpflichtete geltenden Anforderungen betroffen sind.
- 3(3) Bei den in Artikel 52 genannten Behörden, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwachen, handelt es sich um Behörden, die dafür zuständig sind, externe Meldekanäle einzurichten und Meldungen von Selbstverwaltungseinrichtungen und deren Mitarbeitern weiterzuverfolgen, soweit die für Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Ausübung von Aufsichtsaufgaben geltenden Anforderungen betroffen sind.
- 4(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor der AMLA jährlich über Folgendes Bericht erstatten:
- 5a)
- 6die Anzahl der gemäß Absatz 1 eingegangenen Meldungen und Informationen über den Anteil der Meldungen, die weiterverfolgt wurden oder derzeit weiterverfolgt werden, einschließlich der Information, ob die Bearbeitung abgeschlossen wurde oder noch nicht, sowie über den Anteil der zurückgewiesenen Meldungen;
- 7b)
- 8die Arten der gemeldeten Unregelmäßigkeiten;
- 9c)
- 10sofern die Meldungen weiterverfolgt wurden, eine Beschreibung der vom Aufseher ergriffenen Maßnahmen und — bei noch in Bearbeitung befindlichen Meldungen — Maßnahmen, die der Aufseher zu ergreifen beabsichtigt;
- 11d)
- 12sofern Meldungen zurückgewiesen wurden, die Gründe für diese Zurückweisung.
- 13Die Jahresberichte nach Unterabsatz 1 darf weder Informationen über die Identität oder den Beruf der Hinweisgeber noch andere Informationen enthalten, die zu deren Ermittlung führen könnten.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024L1640 art. 60, Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-60 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:72cd27cfe5fe625b, bygge legal-2026-08-25).