Rättskällor med officiella primärkällor

Utskrivet ·

Zum Inhalt springen
Zur Antwort springen

Die Datenmaschine wird täglich mit Tausenden neuer juristischer Datenpunkte aktualisiert, die die Entscheidungsgrundlage der Gesellschaft stärken

Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-58

AMLD6 artikel 58: Bekanntmachung von Geldbußen, verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Zwangsgeldern

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk

OpenOpen reading. No metering is planned for this class.

AMLD6Offizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, AMLD6 artikel 58
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-31Aktuell
Verantwortlicher Herausgeber
ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition

Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher auf ihrer Website Entscheidungen betreffend die Verhängung von Geldbußen, verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben c bis g, die gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a ergriffen wurden, oder Zwangsgeldern in einem zugänglichen Format bekannt machen.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Aufseher die in Absatz 1 genannten Entscheidungen bekannt macht, sobald die für den Verstoß verantwortlichen Personen von diesen Entscheidungen in Kenntnis gesetzt wurden.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die Bekanntmachung verwaltungsrechtliche Maßnahmen betrifft, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann und die nicht darauf abzielen, schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße abzustellen, gestatten, dass die Bekanntmachung dieser verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist aufgeschoben wird.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    Bezieht sich die Bekanntmachung auf Entscheidungen, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, so machen die Aufseher auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens unverzüglich auf ihrer Website bekannt. Jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße, die Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme oder die Ver…

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (3) Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen sowie — im Falle von Geldbußen und Zwangsgeldern — die jeweiligen Beträge bekannt gemacht. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diesen Unterabsatz auf Entscheidungen anzuwenden, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter oder nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben a und c ergriffene verwaltungsrechtliche Maß…

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    Halten die Aufseher nach einer fallbezogenen Prüfung die Bekanntmachung der Identität der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Personen oder der personenbezogenen Daten dieser Personen für unverhältnismäßig oder gefährdet die Bekanntmachung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so verfahren die Aufseher wie folgt:

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    a)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    sie machen die Entscheidung erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind;

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    b)

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    sie machen die Entscheidung im Einklang mit dem nationalen Recht auf anonymer Basis bekannt, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung den wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; in diesem Fall kann die Bekanntmachung der einschlägigen Daten für eine vertretbare Zeitspanne zurückgestellt werden, wenn vorausgesehen wird ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf…

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    c)

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    sie sehen davon ab, die Entscheidung bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um eine der folgenden Situationen zu gewährleisten:

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    i)

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    die Stabilität der Finanzmärkte wird nicht gefährdet,

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher auf ihrer Website Entscheidungen betreffend die Verhängung von Geldbußen, verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben c bis g, die gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a ergriffen wurden, oder Zwangsgeldern in einem zugänglichen Format bekannt machen.
  2. 2(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Aufseher die in Absatz 1 genannten Entscheidungen bekannt macht, sobald die für den Verstoß verantwortlichen Personen von diesen Entscheidungen in Kenntnis gesetzt wurden.
  3. 3Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die Bekanntmachung verwaltungsrechtliche Maßnahmen betrifft, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann und die nicht darauf abzielen, schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße abzustellen, gestatten, dass die Bekanntmachung dieser verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist aufgeschoben wird.
  4. 4Bezieht sich die Bekanntmachung auf Entscheidungen, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, so machen die Aufseher auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens unverzüglich auf ihrer Website bekannt. Jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße, die Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme oder die Verhängung eines Zwangsgelds für ungültig erklärt wird, wird ebenfalls bekannt gemacht.
  5. 5(3) Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen sowie — im Falle von Geldbußen und Zwangsgeldern — die jeweiligen Beträge bekannt gemacht. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diesen Unterabsatz auf Entscheidungen anzuwenden, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter oder nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben a und c ergriffene verwaltungsrechtliche Maßnahme angewendet werden.
  6. 6Halten die Aufseher nach einer fallbezogenen Prüfung die Bekanntmachung der Identität der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Personen oder der personenbezogenen Daten dieser Personen für unverhältnismäßig oder gefährdet die Bekanntmachung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so verfahren die Aufseher wie folgt:
  7. 7a)
  8. 8sie machen die Entscheidung erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind;
  9. 9b)
  10. 10sie machen die Entscheidung im Einklang mit dem nationalen Recht auf anonymer Basis bekannt, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung den wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; in diesem Fall kann die Bekanntmachung der einschlägigen Daten für eine vertretbare Zeitspanne zurückgestellt werden, wenn vorausgesehen wird ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen;
  11. 11c)
  12. 12sie sehen davon ab, die Entscheidung bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um eine der folgenden Situationen zu gewährleisten:
  13. 13i)
  14. 14die Stabilität der Finanzmärkte wird nicht gefährdet,

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L1640
chapter
article58
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

callhttps://legal.exploreworldai.com/api/public/v1/agents/penningtvattsdirektivet-2024-1640-58/run
methodGET
outputmatched, outcome, trace, missing, hash
Kontingent60 anrop per minut och adress, utan nyckel
stabilityRegelträdet versioneras. En ändring byter artefakthash, aldrig adress.

Hashes

textsha256:78d35f3768b12a177e6f749cbef9e630936edcdb7c28c044af82268c7a7e9ece
scriptsha256:35999aa2f59bf635194974c7a082c4f9c22bf6bb944d85b72da992ef8292da25
enginesha256:0a4bd50d21f8ec9be383fc091511008b76ad61909cbfb674eab56fe567fbd7a0
agentsha256:216cf6cfdd0545436593c76ef8bd3f832e56b49c94f199b152ebf086e778cdf0
versionagent-engine-1+legal-2026-08-25 / 216cf6cfdd054543

Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1640 art. 58, Bekanntmachung von Geldbußen, verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Zwangsgeldern. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-58 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:a92aaaa89a14f842, bygge legal-2026-08-25).