Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-58
AMLD6 artikel 58: Bekanntmachung von Geldbußen, verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Zwangsgeldern
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk
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- Agent, AMLD6 artikel 58
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-31Aktuell
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Kurze Antwort
What does AMLD6 Article 58 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLD6 Article 58 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32024L1640. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLD6 Article 58Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher auf ihrer Website Entscheidungen betreffend die Verhängung von Geldbußen, verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben c bis g, die gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a ergriffen wurden, oder Zwangsgeldern in einem zugänglichen Format bekannt machen.
- Paragraph 2 applies. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Aufseher die in Absatz 1 genannten Entscheidungen bekannt macht, sobald die für den Verstoß verantwortlichen Personen von diesen Entscheidungen in Kenntnis gesetzt wurden.
- Paragraph 3 applies. Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die Bekanntmachung verwaltungsrechtliche Maßnahmen betrifft, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann und die nicht darauf abzielen, schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße abzustellen, gestatten, dass die Bekanntmachung dieser verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist aufgeschoben wird.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher auf ihrer Website Entscheidungen betreffend die Verhängung von Geldbußen, verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben c bis g, die gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a ergriffen wurden, oder Zwangsgeldern in einem zugänglichen Format bekannt machen.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Aufseher die in Absatz 1 genannten Entscheidungen bekannt macht, sobald die für den Verstoß verantwortlichen Personen von diesen Entscheidungen in Kenntnis gesetzt wurden.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die Bekanntmachung verwaltungsrechtliche Maßnahmen betrifft, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann und die nicht darauf abzielen, schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße abzustellen, gestatten, dass die Bekanntmachung dieser verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist aufgeschoben wird.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
Bezieht sich die Bekanntmachung auf Entscheidungen, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, so machen die Aufseher auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens unverzüglich auf ihrer Website bekannt. Jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße, die Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme oder die Ver…
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
(3) Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen sowie — im Falle von Geldbußen und Zwangsgeldern — die jeweiligen Beträge bekannt gemacht. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diesen Unterabsatz auf Entscheidungen anzuwenden, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter oder nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben a und c ergriffene verwaltungsrechtliche Maß…
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
Halten die Aufseher nach einer fallbezogenen Prüfung die Bekanntmachung der Identität der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Personen oder der personenbezogenen Daten dieser Personen für unverhältnismäßig oder gefährdet die Bekanntmachung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so verfahren die Aufseher wie folgt:
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
a)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
sie machen die Entscheidung erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind;
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
b)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
sie machen die Entscheidung im Einklang mit dem nationalen Recht auf anonymer Basis bekannt, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung den wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; in diesem Fall kann die Bekanntmachung der einschlägigen Daten für eine vertretbare Zeitspanne zurückgestellt werden, wenn vorausgesehen wird ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf…
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
c)
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
sie sehen davon ab, die Entscheidung bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um eine der folgenden Situationen zu gewährleisten:
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
i)
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
die Stabilität der Finanzmärkte wird nicht gefährdet,
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher auf ihrer Website Entscheidungen betreffend die Verhängung von Geldbußen, verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben c bis g, die gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a ergriffen wurden, oder Zwangsgeldern in einem zugänglichen Format bekannt machen.
- 2(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Aufseher die in Absatz 1 genannten Entscheidungen bekannt macht, sobald die für den Verstoß verantwortlichen Personen von diesen Entscheidungen in Kenntnis gesetzt wurden.
- 3Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die Bekanntmachung verwaltungsrechtliche Maßnahmen betrifft, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann und die nicht darauf abzielen, schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße abzustellen, gestatten, dass die Bekanntmachung dieser verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist aufgeschoben wird.
- 4Bezieht sich die Bekanntmachung auf Entscheidungen, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, so machen die Aufseher auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens unverzüglich auf ihrer Website bekannt. Jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße, die Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme oder die Verhängung eines Zwangsgelds für ungültig erklärt wird, wird ebenfalls bekannt gemacht.
- 5(3) Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen sowie — im Falle von Geldbußen und Zwangsgeldern — die jeweiligen Beträge bekannt gemacht. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diesen Unterabsatz auf Entscheidungen anzuwenden, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter oder nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben a und c ergriffene verwaltungsrechtliche Maßnahme angewendet werden.
- 6Halten die Aufseher nach einer fallbezogenen Prüfung die Bekanntmachung der Identität der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Personen oder der personenbezogenen Daten dieser Personen für unverhältnismäßig oder gefährdet die Bekanntmachung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so verfahren die Aufseher wie folgt:
- 7a)
- 8sie machen die Entscheidung erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind;
- 9b)
- 10sie machen die Entscheidung im Einklang mit dem nationalen Recht auf anonymer Basis bekannt, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung den wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; in diesem Fall kann die Bekanntmachung der einschlägigen Daten für eine vertretbare Zeitspanne zurückgestellt werden, wenn vorausgesehen wird ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen;
- 11c)
- 12sie sehen davon ab, die Entscheidung bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um eine der folgenden Situationen zu gewährleisten:
- 13i)
- 14die Stabilität der Finanzmärkte wird nicht gefährdet,
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024L1640 art. 58, Bekanntmachung von Geldbußen, verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Zwangsgeldern. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-58 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:a92aaaa89a14f842, bygge legal-2026-08-25).