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Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-57

AMLD6 artikel 57: Zwangsgelder

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk

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AMLD6Offizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, AMLD6 artikel 57
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher in Fällen, in denen Verpflichtete die von dem Aufseher gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben b, d, e und g angewendeten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nicht innerhalb der geltenden Fristen einhalten, Zwangsgelder verhängen können, um die Einhaltung dieser verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu erzwingen.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Die Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zwangsgelder werden so lange verhängt, bis der betreffende Verpflichtete oder die betreffende Person die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen einhält.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld bei juristischen Personen höchstens 3 % ihres durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen liegt dieser Betrag nicht über 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) Zwangsgelder können für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe der Entscheidung des Aufsehers verhängt werden. Sofern der Verpflichtete nach Ablauf dieser Frist der verwaltungsrechtlichen Maßnahme noch nicht nachgekommen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher Zwangsgelder für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Monaten verhängen können.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Entscheidung über die Verhängung eines Zwangsgelds ab dem Tag der Anwendung der verwaltungsrechtlichen Maßnahme getroffen werden kann.

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    Das Zwangsgeld gilt ab dem Tag, an dem diese Entscheidung getroffen wird.

    Absatz 6

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher in Fällen, in denen Verpflichtete die von dem Aufseher gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben b, d, e und g angewendeten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nicht innerhalb der geltenden Fristen einhalten, Zwangsgelder verhängen können, um die Einhaltung dieser verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu erzwingen.
  2. 2(2) Die Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zwangsgelder werden so lange verhängt, bis der betreffende Verpflichtete oder die betreffende Person die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen einhält.
  3. 3(3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld bei juristischen Personen höchstens 3 % ihres durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen liegt dieser Betrag nicht über 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr.
  4. 4(4) Zwangsgelder können für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe der Entscheidung des Aufsehers verhängt werden. Sofern der Verpflichtete nach Ablauf dieser Frist der verwaltungsrechtlichen Maßnahme noch nicht nachgekommen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher Zwangsgelder für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Monaten verhängen können.
  5. 5(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Entscheidung über die Verhängung eines Zwangsgelds ab dem Tag der Anwendung der verwaltungsrechtlichen Maßnahme getroffen werden kann.
  6. 6Das Zwangsgeld gilt ab dem Tag, an dem diese Entscheidung getroffen wird.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L1640
chapter
article57
paragraphs6
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1640 art. 57, Zwangsgelder. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-57 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:0ecd5cf3c08a75f1, bygge legal-2026-08-25).