Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-57
AMLD6 artikel 57: Zwangsgelder
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, AMLD6 artikel 57
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-31Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does AMLD6 Article 57 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLD6 Article 57 is tested here by a deterministic rule tree of 6 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32024L1640. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLD6 Article 57Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher in Fällen, in denen Verpflichtete die von dem Aufseher gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben b, d, e und g angewendeten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nicht innerhalb der geltenden Fristen einhalten, Zwangsgelder verhängen können, um die Einhaltung dieser verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu erzwingen.
- Paragraph 2 applies. (2) Die Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zwangsgelder werden so lange verhängt, bis der betreffende Verpflichtete oder die betreffende Person die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen einhält.
- Paragraph 3 applies. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld bei juristischen Personen höchstens 3 % ihres durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen liegt dieser Betrag nicht über 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher in Fällen, in denen Verpflichtete die von dem Aufseher gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben b, d, e und g angewendeten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nicht innerhalb der geltenden Fristen einhalten, Zwangsgelder verhängen können, um die Einhaltung dieser verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu erzwingen.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Die Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zwangsgelder werden so lange verhängt, bis der betreffende Verpflichtete oder die betreffende Person die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen einhält.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld bei juristischen Personen höchstens 3 % ihres durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen liegt dieser Betrag nicht über 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(4) Zwangsgelder können für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe der Entscheidung des Aufsehers verhängt werden. Sofern der Verpflichtete nach Ablauf dieser Frist der verwaltungsrechtlichen Maßnahme noch nicht nachgekommen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher Zwangsgelder für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Monaten verhängen können.
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Entscheidung über die Verhängung eines Zwangsgelds ab dem Tag der Anwendung der verwaltungsrechtlichen Maßnahme getroffen werden kann.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
Das Zwangsgeld gilt ab dem Tag, an dem diese Entscheidung getroffen wird.
Absatz 6
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher in Fällen, in denen Verpflichtete die von dem Aufseher gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben b, d, e und g angewendeten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nicht innerhalb der geltenden Fristen einhalten, Zwangsgelder verhängen können, um die Einhaltung dieser verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu erzwingen.
- 2(2) Die Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zwangsgelder werden so lange verhängt, bis der betreffende Verpflichtete oder die betreffende Person die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen einhält.
- 3(3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld bei juristischen Personen höchstens 3 % ihres durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen liegt dieser Betrag nicht über 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr.
- 4(4) Zwangsgelder können für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe der Entscheidung des Aufsehers verhängt werden. Sofern der Verpflichtete nach Ablauf dieser Frist der verwaltungsrechtlichen Maßnahme noch nicht nachgekommen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher Zwangsgelder für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Monaten verhängen können.
- 5(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Entscheidung über die Verhängung eines Zwangsgelds ab dem Tag der Anwendung der verwaltungsrechtlichen Maßnahme getroffen werden kann.
- 6Das Zwangsgeld gilt ab dem Tag, an dem diese Entscheidung getroffen wird.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024L1640 art. 57, Zwangsgelder. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-57 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:0ecd5cf3c08a75f1, bygge legal-2026-08-25).