Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-39
AMLD6 artikel 39: Bereitstellung von Informationen für Verpflichtete
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk
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- Agent, AMLD6 artikel 39
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-31Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
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Kurze Antwort
What does AMLD6 Article 39 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLD6 Article 39 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32024L1640. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLD6 Article 39Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher den ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten Informationen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bereitstellen.
- Paragraph 2 applies. (2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes:
- Paragraph 3 applies. a)
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher den ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten Informationen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bereitstellen.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes:
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
a)
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
die von der Kommission nach Artikel 7 durchgeführte Risikobewertung auf Unionsebene und alle einschlägigen Empfehlungen der Kommission auf der Grundlage jenes Artikels;
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
b)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
nach Artikel 8 durchgeführte nationale oder sektorale Risikobewertungen;
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
c)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
einschlägige Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen, die die AMLA im Einklang mit den Artikeln 43 und 44 der Verordnung (EU) 2024/1620 ausgegeben hat;
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
d)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 ermittelte Informationen über Drittländer;
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
e)
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
alle von der AMLA, anderen Aufsehern und gegebenenfalls der Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, der zentralen Meldestelle oder anderen zuständigen Behörden oder internationalen Organisationen und Standardsetzern erstellten Leitlinien und Berichte in Bezug auf Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die auf einen Sektor Anwendung finden könnten, sowie Hinweise, die die Ermittlung vo…
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher gegebenenfalls durch Öffentlichkeitsarbeit die ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten über ihre Pflichten informieren.
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher den ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten unverzüglich Informationen über die im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen oder finanziellen Sanktionen der VN benannten Personen oder Unternehmen bereitstellen.
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher den ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten Informationen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bereitstellen.
- 2(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes:
- 3a)
- 4die von der Kommission nach Artikel 7 durchgeführte Risikobewertung auf Unionsebene und alle einschlägigen Empfehlungen der Kommission auf der Grundlage jenes Artikels;
- 5b)
- 6nach Artikel 8 durchgeführte nationale oder sektorale Risikobewertungen;
- 7c)
- 8einschlägige Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen, die die AMLA im Einklang mit den Artikeln 43 und 44 der Verordnung (EU) 2024/1620 ausgegeben hat;
- 9d)
- 10gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 ermittelte Informationen über Drittländer;
- 11e)
- 12alle von der AMLA, anderen Aufsehern und gegebenenfalls der Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, der zentralen Meldestelle oder anderen zuständigen Behörden oder internationalen Organisationen und Standardsetzern erstellten Leitlinien und Berichte in Bezug auf Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die auf einen Sektor Anwendung finden könnten, sowie Hinweise, die die Ermittlung von Transaktionen oder Tätigkeiten erleichtern könnten, bei denen das Risiko besteht, dass sie mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesem Sektor in Verbindung stehen, sowie Leitlinien zu den Verpflichtungen der Verpflichteten im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen.
- 13(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher gegebenenfalls durch Öffentlichkeitsarbeit die ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten über ihre Pflichten informieren.
- 14(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher den ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten unverzüglich Informationen über die im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen oder finanziellen Sanktionen der VN benannten Personen oder Unternehmen bereitstellen.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024L1640 art. 39, Bereitstellung von Informationen für Verpflichtete. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-39 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:800f4707562b6256, bygge legal-2026-08-25).